Hinterlegungsgrund?

  • Hallo in die Runde,

    ich habe die Hinterlegungen neu übernommen und wie es der Zufall will direkt einen verkorksten Fall auf dem Tisch. Wer kennt es nicht?

    Zur Vorgeschichte:

    Ich habe zwei Nachlassverfahren, in welchen jeweils Nachlasspflegschaft angeordnet ist. Beide Verfahren haben nichts miteinander zu tun. In beiden Verfahren war der selbe Nachlasspfleger (A) tätig, welcher irgendwann entlassen wurde. Zufällig wurde in diesen beiden Nachlassverfahren der selbe Nachlasspfleger (B) dessen Nachfolger. Nachlasspfleger (A) übergab die Nachlässe an Nachlasspfleger (B). Dabei kam es zu Unstimmigkeiten und Gelder wurden zu falschen Nachlassverfahren gebucht, sodass in manchen verfahren zu viel Geld und in anderen zu wenig vorhanden ist. Nachlasspfleger (A) befindet sich auch in finanzieller Schieflage. Also alles sehr verzwickt.

    Im ersten Nachlassverfahren konnte Nachlasspfleger (B) Erben ausfindig machen und möchte den Nachlass auskehren und das Verfahren abschließen. In diesem Verfahren fehlt jedoch ein erheblicher Teil des Nachlasses. Es liegt auch ein Titel gegen Nachlasspfleger (A) vor. Die Zwangsvollstreckung war jedoch bisher erfolglos.

    Im zweiten Verfahren hingegen gibt es einen "Überschuss", welcher definitiv nicht zu diesem Nachlass gehört. Der Betrag kann auch nicht nachvollzogen werden.

    Die Idee des Nachlassrechtspflegers und des Nachlasspflegers (B) war es nun, dass Nachlasspfleger (B) den "Überschuss" für den Nachlasspfleger (A) als Auszahlungsberechtigten hinterlegt und gleichzeitig als Nachlasspfleger im ersten Verfahren den Auszahlungsanspruch pfändet. Der Betrag soll nicht an Nachlasspfleger (A) ausgezahlt werden, da das Geld dann weg wäre.

    Genau dieser Antrag und der bereits erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegen mir als Hinterlegungsstelle jetzt vor.

    Meiner Meinung nach mangelt es bereits an einem Hinterlegungsgrund, sodass ich den Betrag nicht annehmen kann. Zudem würde eine Hinterlegung doch auch nicht zum Ziel führen, da ich nur aufgrund des PfüB keine Auszahlung an Nachlasspfleger (B) vornehmen kann. Es fehlt doch noch der Auszahlungsantrag von Nachlasspfleger (A) als Berechtigten.
    Hierüber bin ich nun mit dem Nachlassrechtspfleger "im Streit".

    Wie sehr ihr das Ganze? Bin ich auf dem Holzweg?

    Gruß
    Sanny1992

  • Ich würde eher sagen, dass sich da der Nachlasspfleger ziemlich auf dem Holzweg befindet.

    Im Grunde kommen ja nur zwei Konstellationen in Betracht:
    B will für A hinterlegen, weil A einen Anspruch gegen B hätte (§ 812 BGB oder so mal unterstellt), dann müsste aber ein Gläubigerverzug vorliegen; nachdem B aber ja definitiv nicht direkt an A zahlen möchte, fehlt es daran.
    Oder B (als Nachlasspfleger) will wegen Gläubigerungewissheit hinterlegen... aber da kommt ja nicht (nur) A in Betracht sondern die Erben. Auch daran würde also die Idee des Nachlasspflegers scheitern.

    Wenn B meint, dass das Geld im zweiten Verfahren eigentlich zum ersten Verfahren gehört, dann soll er das schon selbst umbuchen (und am besten mit dem Nachlassgericht klären). Aber nicht auf dich als Hinterlegungsstelle abwälzen.
    Für B sicherlich eine ungünstige Situation, aber im Prinzip muss er halt die Versäumnisse von A aufarbeiten, um das sauber zu lösen.

  • ohne auf die Hinterlegungsproblematik einzugehen:

    der eine Nachlass hat einen Anspruch gegen den anderen Nachlass.
    Von der Durchsetzung ist der nachlasspfleger bei Personengleichheit in entsprechender Anwendung des § 181 BGB ausgeschlossen.
    Lösung sollte also sein, dass in einem Verfahren ein anderer Nachlasspfleger bestellt wird und dann die beiden Nachlasspfleger untereinander die Höhe der Ansprüche feststellen und ausgleichen.

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