Hallo in die Runde,
ich habe die Hinterlegungen neu übernommen und wie es der Zufall will direkt einen verkorksten Fall auf dem Tisch. Wer kennt es nicht?
Zur Vorgeschichte:
Ich habe zwei Nachlassverfahren, in welchen jeweils Nachlasspflegschaft angeordnet ist. Beide Verfahren haben nichts miteinander zu tun. In beiden Verfahren war der selbe Nachlasspfleger (A) tätig, welcher irgendwann entlassen wurde. Zufällig wurde in diesen beiden Nachlassverfahren der selbe Nachlasspfleger (B) dessen Nachfolger. Nachlasspfleger (A) übergab die Nachlässe an Nachlasspfleger (B). Dabei kam es zu Unstimmigkeiten und Gelder wurden zu falschen Nachlassverfahren gebucht, sodass in manchen verfahren zu viel Geld und in anderen zu wenig vorhanden ist. Nachlasspfleger (A) befindet sich auch in finanzieller Schieflage. Also alles sehr verzwickt.
Im ersten Nachlassverfahren konnte Nachlasspfleger (B) Erben ausfindig machen und möchte den Nachlass auskehren und das Verfahren abschließen. In diesem Verfahren fehlt jedoch ein erheblicher Teil des Nachlasses. Es liegt auch ein Titel gegen Nachlasspfleger (A) vor. Die Zwangsvollstreckung war jedoch bisher erfolglos.
Im zweiten Verfahren hingegen gibt es einen "Überschuss", welcher definitiv nicht zu diesem Nachlass gehört. Der Betrag kann auch nicht nachvollzogen werden.
Die Idee des Nachlassrechtspflegers und des Nachlasspflegers (B) war es nun, dass Nachlasspfleger (B) den "Überschuss" für den Nachlasspfleger (A) als Auszahlungsberechtigten hinterlegt und gleichzeitig als Nachlasspfleger im ersten Verfahren den Auszahlungsanspruch pfändet. Der Betrag soll nicht an Nachlasspfleger (A) ausgezahlt werden, da das Geld dann weg wäre.
Genau dieser Antrag und der bereits erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegen mir als Hinterlegungsstelle jetzt vor.
Meiner Meinung nach mangelt es bereits an einem Hinterlegungsgrund, sodass ich den Betrag nicht annehmen kann. Zudem würde eine Hinterlegung doch auch nicht zum Ziel führen, da ich nur aufgrund des PfüB keine Auszahlung an Nachlasspfleger (B) vornehmen kann. Es fehlt doch noch der Auszahlungsantrag von Nachlasspfleger (A) als Berechtigten.
Hierüber bin ich nun mit dem Nachlassrechtspfleger "im Streit".
Wie sehr ihr das Ganze? Bin ich auf dem Holzweg?
Gruß
Sanny1992