(Wegen § 905 ZPO das "zunächst" )
Vielen Dank, auch für den richtigen §§
(Wegen § 905 ZPO das "zunächst" )
Vielen Dank, auch für den richtigen §§
Uns erreichen derzeit Musterbescheinigungen, in denen die Energiepreispauschale freigegeben wird.
Punkt V. (Einmalige Geldleistungen für den Schuldner selbst nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften (§ 902 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO)
Das ist auch richtig. Die Neuregelung des § 122 EStG sieht ja die Unpfändbarkeit vor. In der Begründung steht auch, dass eine Bescheinigung nach § 902 S. 1 Nr. 6 und § 903 ZPO ausgestellt werden kann. BT DS 20/4729, S. 151
Hier ist in Vertretung folgender Fall aufgetreten:
Die Schuldnerin bekommt von der Rentenkasse die EPP ausgezahlt. Von der Schuldnerberatung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese wird allerdings laut Auskunft der Betreuerin der Schuldnerin nicht von der Bank akzeptiert. Die Bank verlangt eine Freigabe durch das Gericht.
Wie würdet ihr in diesem Fall weiter vorgehen? Für eure Hilfe bedanke ich mich bereits vorab!
Die Weigerung der Bank wäre zivilrechtlich zu verfolgen.
Nur weil jemand sich nicht an die Regeln des Spiels halten möchte, wird ein unzulässiger Freigabeantrag hierdurch zulässig.
Wenn man ganz lebenspraktisch helfen möchte, kann man ein kurzes Schreiben an den Schuldner aufsetzen, warum hier kein gerichtlicher Beschluss zu fassen ist (und bei persönlicher Aushändigung vorschlagen, das Schreiben der Bank zu zeigen ) Hat hier schon ein paar Mal fuktioniert, macht weniger Aufwand als einen Antrag aufzunehmen und dann zurückzuweisen und zusätzlich scheint es auch bei den Banken zu funktionieren, weil ich von diesen Schuldnern nie mehr was gehört habe.
Ich danke euch beiden!
Die Schuldnerin bekommt von der Rentenkasse die EPP ausgezahlt. Von der Schuldnerberatung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese wird allerdings laut Auskunft der Betreuerin der Schuldnerin nicht von der Bank akzeptiert. Die Bank verlangt eine Freigabe durch das Gericht.
Kommt hier leider auch vor. Ich hatte sogar schon sämtliche Geldeingänge der Rentenversicherung auf dem P-Konto der Schuldnerin auf Antrag freigegeben, da die Rente bereits direkt gepfändet wird. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dass die EPP nicht von der Rentenversicherung gezahlt wird. Grundsätzlich ist der Gedankengang ja auch nachvollziehbar, tatsächlich eingezahlt auf das P-Konto wurde die EPP aber durch die Rentenversicherung - deren sämtliche Geldeingänge bereits aus der Pfändung freigegeben worden sind.
Manchmal sehr müßig das Ganze...
Ich setze in solchen Fällen tatsächlich auch ganz gerne ein Schreiben für den Schuldner auf, mit dem Hinweis, dass das gerichtliche Schreiben gerne bei der Bank vorgelegt werden kann. Manchmal gebe ich dem Schuldner auch meine Durchwahl und sage denen, dass die Bank mich gerne bei Rückfragen anrufen kann.
Moin!
Ich habe den § 122 S. 2 EStG heute durch Zufall gefunden.
Die EPP's wurden doch alle im September 2022 gezahlt. Jetzt dürften doch keine Zahlungen mehr erfolgen. Warum dann diese Regelung?
Gilt die neue Regelung rückwirkend? Dazu steht nichts im Gesetz und ich habe selbst in der BT-Drucksache, nichts gefunden. Ich denke, dass diese erst ab Bekanntmachung gelten dürfte (20.12.2022).
Ich habe nämlich den Fall der Zahlung der EPP im September und den Freigabeantrag vom 18.12.2022.
Moin!
Ich habe den § 122 S. 2 EStG heute durch Zufall gefunden.
Die EPP's wurden doch alle im September 2022 gezahlt. Jetzt dürften doch keine Zahlungen mehr erfolgen. Warum dann diese Regelung?
Gilt die neue Regelung rückwirkend? Dazu steht nichts im Gesetz und ich habe selbst in der BT-Drucksache, nichts gefunden. Ich denke, dass diese erst ab Bekanntmachung gelten dürfte (20.12.2022).
Ich habe nämlich den Fall der Zahlung der EPP im September und den Freigabeantrag vom 18.12.2022.
Weißt du denn, ob das aus der Auszahlung der EPP resultierende Kontoguthaben überhaupt noch vorhanden ist?
Nachdem das Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt wurde, fehlt es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis.
Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.
Meine Frage galt erstmal generell.
In der Zwangsvollstreckung pflichte ich Dir bei. Wenn weg, dann weg.
Mit einer hilfreichen Antwort zu deiner eigentlichen Frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
Die EPP für Rentner sind erst ab 01.12.2022 ausgezahlt worden, die für Studenten kommen erst 2023. Aber alles ist unpfändbar.
Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.
Dann müsste er dir nachweisen durch lückenlose Kontoauszüge seit September, dass die EPP noch auf dem Konto ist und noch nicht an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Dann würde ich noch freigeben
Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.
Dann müsste er dir nachweisen durch lückenlose Kontoauszüge seit September, dass die EPP noch auf dem Konto ist und noch nicht an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Dann würde ich noch freigeben
M. E. ist die Vollstreckung erst beendet, wenn der Verwalter an die Gläubiger auskehrt. Solange der Verwalter das Geld noch hat, besteht auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Dazu gibt es eine Entscheidung vom AG Norderstedt.
Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.
Dann müsste er dir nachweisen durch lückenlose Kontoauszüge seit September, dass die EPP noch auf dem Konto ist und noch nicht an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Dann würde ich noch freigeben
M. E. ist die Vollstreckung erst beendet, wenn der Verwalter an die Gläubiger auskehrt. Solange der Verwalter das Geld noch hat, besteht auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Dazu gibt es eine Entscheidung vom AG Norderstedt.
So ist es. Der Verwalter kann vor Auskehrung an die Gläubiger jederzeit Gelder an den Schuldner zurückzahlen. In der Praxis kommt ist hier i.d.R. auch nicht zu Problemen.
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