Mitteilungen nach § 179 Abs. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter

  • Mich würde Eure Verfahrensweise bei der Mitteilung von bestrittenen Forderungen (§ 179 Abs. 3 InsO) an die jeweiligen Gläubiger nach dem Prüfungstermin interessieren.

    Nach der Theorie müssten diese Mitteilungen an die Gläubiger ja vom Insolvenzgericht selbst erfolgen.

    Mach t Ihr das so oder übertragt Ihr die Aufgabe an den Insolvenzverwalter? Wenn ja, wie? Mit einem Zustellungsauftrag?

  • Die Mitteilung erfolgt natürlich durch das Insolvenzgericht.

    Wenn man das auf den IV übertragen würde müsste man ihm ja die Auszüge der Tabellenblätter mit bestrittenen Forderungen zukommen lassen, damit er diese dann an die Gläubiger weiterleitet.

    Wenn der IV eine titulierte Forderung bestreitet müsste er einen beglaubigten Tabellenauszug an sich selbst übermitteln. Wie soll das denn bitte schön gehen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • es sind jewiels beglaubitge ! Tabellenauszüge zu erteilten. Diese sind formelle Voaussetzungen zur Erhebung der Tabellenfeststellungsklage !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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