Vergütungsanspruch des SIV nach SchlussT

  • Hallo,

    ich habe ein sehr verzwicktes Verfahren geerbt...

    Damals im laufenden Verfahren wurde ein SIV für die Kassenführung und Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche der Masse gegen den IV bestellt. Weiterhin hat die Gläubigerversammlung entschieden, dass auch die Schlussverteilung durch den SIV erfolgen soll. Der Schlusstermin hat bereits im Jahr 2015 (!) stattgefunden. Seitdem verzögert sich die Schlussverteilung aufgrund von zahlreichen Befangenheitsanträgen, Dienstaufsichtsbeschwerden, querulatorischer (Gegen-)Anträge, Streit über die Berechnung der Teilungsmasse, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land ect. pp. . Ein Ende ist noch nicht in Sicht.


    Der SIV hat seit dem SchlussT immer mal wieder Anträge auf Festsetzung eines Vorschusses seiner seit dem SchlussT entstandenen Auslagen gestellt, welche auch positiv beschieden worden sind. Nun hat er jedoch beantragt, ihm unter Zugrundelegung des Massebestandes per Schlussbericht von 2013 (welcher lägst nicht mehr in dieser Höhe vorhanden ist) seine Gebühren und Auslagen wie bei einer Nachtragsverteilung festzusetzen und begründet dieses damit, dass er die Kassenführung seit dem Schlusstermin unverändert inne habe und diese auch aufgrund der langen Dauer eher den Charakter einer Nachtragsverteilung habe.


    Seit dem Schlusstermin sind keine Massebestandteile nachträglich bekannt geworden. Somit sehe ich keine Argumente, die für die Festsetzung einer Vergütung entsprechend der Vorschriften für die Nachtragsverteilung sprechen würden. M.E. hätte der SIV höchstens Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen und ich neige dazu, den Antrag zurückzuweisen.


    Sollte das Verfahren allerdings weiterhin nicht zum Abschluss gebracht werden können, werden wohl früher oder später die Auslagen/Kontoführungsgebühren die noch vorhandene Masse aufzehren. Von daher könnte man dem SIV auch unterstellen, sich durch seinen aktuellen Vergütungsantrag ein möglichst großes Stück vom Kuchen sichern zu wollen, solange noch etwas zum Verteilen da ist.


    Insgesamt ein unbefriedigendes Ergebnis für alle Beteiligten. aber vielleicht hat ja noch jemand eine andere Idee/Sichtweise?!
    Auch für weitere Argumente, die eine Zurückweisung des Vergütungsantrages stützen könnten, wäre ich dankbar...

  • Ist denn die SIV, die in der Durchsetzung von Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter besteht, beendet?

    Bei der Vergütung des SIV muss man nach der Rechtsprechung des BGH zuerst entscheiden ob der SIV nur einen einzelnen Anspruch zu behandeln hat (dann Vergütung nach RVG) oder ob er mit einem ganzen Aufgabenbereich ähnlich eines Verwalters betraut ist (dann Vergütung nach InsVV).
    Nach dem Fall würde ich zu letzteren tendieren. (Auch wenn ich bezweifle das die erfolge Übertragung so zulässig ist. Aber das kann dahin stehen, ist nun mal so erfolgt)

    Dann müsste man die Vergütung nach InsVV anhand der vom SIV verwalteten Teilungsmasse festsetzen und vom Regelsatz einen Abschlag vornehmen, da dem SIV ja bei weitem nicht alle Verwalteraufgaben obliegen.

    Bei der Vergütung des eigentlichen Verwalters müsste genau so ein Abschlag vorgenommen werden, da ja auch der sich durch die Aufgaben des SIV Arbeit erspart hat.

  • Ja, die Angelegenheit mit den Haftungsansprüchen ist erledigt und der Verdacht hat sich als gegenstandslos herausgestellt.

    Der Schlusstermin ist ja auch schon lange Geschichte. Die Vergütung des IV und SIV für das Insolvenzverfahren sind festgesetzt und und zum Teil der Masse schon entnommen (über Restbeträge ist noch ein Beschwerdeverfahren anhängig). Die finale Verteilung verzögert sich seit nunmehr 7 Jahren wegen der zahlreichen Nebenbaustellen. Die Tätigkeit des SIV besteht eigentlich nur noch in der Kontenführung und - irgendwann - in der Schlussverteilung. Dass er das über einen so langen Zeitraum nicht für lau machen will, kann ich gut verstehen und habe keine Bauchweh, ihm auch weiterhin seine entstandenen Auslagen festzusetzen. Aber den Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Vorschriften bei einer Nachtragsverteilung sehe ich nicht...

    Im übrigen beansprucht auch der IV in regelmäßigen Abständen einen Vorschuss auf seine Auslagen. Auch wenn dessen Tätigkeiten sich seit dem SchlussT fast ausschließlich auf die Einreichung haarsträubender Anträge und Rechtsmittel beschränkt... :roll:

  • dass die eigentlichen Vergütungen schon abgerechnet sind, hattest du im Sachverhalt verschwiegen ...

    Eine Vergütung für NTV würde ich auch nicht festsetzen, ist ja keine angeordnet.

    Nach Rechtsprechung BGH kann die Vergütung neu festgesetzt werden, wenn sich die Teilungsmasse deutlich geändert hat. Dies dürfte auch ausfallen, wenn ich es richtig verstanden habe, gab es keine weiteren Einnahmen.

    Sind die Auslagen tatsächlich mit Einzelausweis festgestzt? Die Festsetzung von weiteren Auslagenpauschalen dürfte doch an der Deckelung auf 30 % scheitern (oder es ist ein Verfahren nach ganz alten Recht)

    Man könnte auf die Idee kommen, als SIV einen weiteren Vergütungszuschlag zu beantragen mit der Argumentation, dass die Kassenführung nur für eine normale Dauer mit der bisher festgesetzten Vergütung abgegolten ist und die jetzt tatsächliche weit über das hinaus geht ...
    Die Schlussverteilung dürfte mit der Vergütung abgegolten sein, die steht ja immer an und ist nichts zusätzliches

  • Sorry wenn mein Eingangspost offenbar lückenhaft war...

    Das Verfahren wurde bereits im Jahr 2001 eröffnet. Die Auslagen für die Zeit nach dem SchlussT wurden bisher als Pauschbetrag abgerechnet...

    Die Kontoführung besteht seit sieben Jahren eigentlich nur darin, dass Hinterlegungskonto offen zu halten, hin und wieder einen Kontoauszug fertigen zu lassen und sich oder dem IV alle paar Jahre den Vorschuss der Auslagen zu überweisen... nicht wirklich arbeitsintensiv. Allein die Höhe der bisher gezahlten Auslagenvorschüsse erscheint da schon großzügig bemessen zu sein.

    Lästig und sicherlich auch mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden sind für den SIV die in diesem besonderen Fall zahlreichen Schreiben und Stellungnahmen in Bezug auf die vielschichtigen Querelen zwischen IV, SIV und Insolvenzgericht. Der Umgangston ist längst weit weg von höflich oder sachlich und nahezu jedem Schriftsatz folgt ein neuer Paukenschlag. Jetzt will der SIV dafür eben einen 5-stelligen Betrag als Vergü;tung on top mit der dünnen Begründung, dass er ja noch immer die Kontoführung inne hat und diese weit länger als über das Normale hinaus fortdauert.

    Zu befürchten wäre weiterhin, dass der IV dann auf das gleiche Pferd aufspringt und für seine mehr als umfangreiche 'Tätigkeit' seit dem Schlusstermin ebenfalls eine Vergütung beansprucht. Ich erwähnte ja bereits dass er gern umfangreiche Schriftsätze fertigt, Befangenheitsanträge stellt oder Rechtsmittel einlegt. Vielleicht sollte man es einfach darauf ankommen lassen? Dann wäre die Masse endgültig aufgezehrt und man könnte nach § 207 den Deckel drauf machen.

    Ich fürchte nur, dass der Erfindungsreichtum des IV selbst nach so langer Zeit noch nicht ausgeschöpft ist und man sich schon auf weitere einfallsreiche Schriftsätze und Rechtmittel freuen kann...:akten

  • Meiner Meinung nach kann man dem SIV allerhöchstens wegen des nicht vorhersehbaren, erheblichen Aufwands einen zusätzlichen Zuschlag auf die Regelvergütung gewähren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei solch einem Altverfahren, ohne betragsmäßige Deckelung der Auslagen, kann man immer noch Zeiten verminderten Aufwandes prüfen und ggfls. die Auslagenzeit kürzen, BGH vom 10.07.2008, IX ZB 152/08.

    Jedes Auskunftsbegehren als zusätzlichen Aufwand bezahlt bekommen zu wollen, geht auch nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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