Auflassungsvormerkung vor Beschlagnahme
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Im Strafverfahren (§ 111c Abs. 3 StPO, §§ 135, 136 BGB) vermutlich ebenfalls nach § 883 Abs. 2 BGB. So, wie bei der Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 20 ZVG, §§ 135, 136 BGB; BGH, Beschl. v. 25.1.2007 - V ZB 125/05).
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Sorry, ich muss nochmal nachfragen. Der BGH-Beschluss besagt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren weiter betrieben werden kann, auch wenn vor der Beschlagnahme eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, wenn die Versteigerung aus einem Recht betrieben wird, das der Vormerkung im Rang vorgeht.
Hier habe ich aber kein vorgehendes Recht , sondern ein Beschlagnahme aus einem Strafverfahren. -
Ich dachte mehr an das obiter dictum:
"[...] Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 I ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zu Gunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 I 1 ZVG i.V. mit §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Bet. zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 1274 = WM 1988, 1388 [1389]). Hiervor war die Bet. zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 II BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 II BGB unwirksam (Senat, NJW 1966, 1509 = JZ 1966, 526; Wacke, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 883 Rdnr. 41; Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 883 Rdnr. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdnr. 6). [...]"
Statt der Beschlagnahme im Zwangsversteigerungs- eben die im Strafverfahren.
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Ist jetzt die Auflassung zur Eintragung beantragt? Da das relative Veräußerungsverbot das Grundbuch nicht sperrt, könnte die Eigentumsumschreibung in jedem Fall vollzogen werden. Die Löschung der Auflassungsvormerkung ist das Problem.
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Nein, der Eigentumswechsel ist noch nicht beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat angefragt, ob die Beschlagnahme wegen der Vormerkung ins Leere geht ? -
Wenn er fragt, kennt er die Antwort schon und hofft nur noch. Aber er hat ja vermutlich ein Abo bei Beck. Man könnte auf Assmann (in: BeckOGK BGB § 883 Rn. 153.1) hinweisen. Dort wird mit dem Prioritätsprinzip argumentiert, so daß ein Rückgriff auf den § 883 Abs. 2 BGB eigentlich gar nicht mehr nötig wäre.
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OK, ich danke dir !
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