Teilweiser Entzug der Vermögenssorge

  • Da die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, kann er nichts tun. Die Pflegschaft könnte man bis zur Volljährigkeit weiterführen und die Beratung über Minderjährigenhaftung aufs Schlussgespräch verschieben.

    Ein Ergänzungspfleger kann also während der Minderjährigkeit nichts tun, auch keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen?

    Die einen sagen so, die anderen so (siehe #27). Was ist denn im Kommentar z. B. bei § 1975 BGB zu lesen?

  • Da die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, kann er nichts tun. Die Pflegschaft könnte man bis zur Volljährigkeit weiterführen und die Beratung über Minderjährigenhaftung aufs Schlussgespräch verschieben.

    Ein Ergänzungspfleger kann also während der Minderjährigkeit nichts tun, auch keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen?

    Doch, natürlich ist der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich. Siehe § 1980 Abs. 1 BGB.

  • Vorliegend handelt es sich aber noch um einen aktuellen Fall, auf den die Regelungen ab 01.01.2023 noch nicht anwendbar sind.

    Es gibt schon lange die (Literatur?)meinung, dass es ausreicht, wenn das Nachlassgericht von der Genehmigung Kenntnis erlangt hat (ich vertrete diese Meinung schon seit längerem aus wirklicher Überzeugung ;-)). Als Familiengericht lege ich die Akte daher nach Erteilung der Genehmigung weg. Spätere Mitteilungen des Nachlassgerichts ignoriere ich. Wenn es doch sogar ausdrücklich ab 01.01.2023 so geregelt ist, würde ich erst recht nix machen.
    Wenn es dich beruhigt: Erfahrungsgemäß passiert auch absolut NIX mehr weil kein Hahn danach kräht. Ich habe als Hauptdezernat Nachlass und teile den Gläubigern immer nur mit, welche Ausschlagungserklärungen vorliegen und dass die Wirksamkeit erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird. Noch nie(!) hat jemand Akteneinsicht beantragt und überhaupt Genehmigungen überprüft. In anderen Fällen (ohne Ausschlagungen) habe ich z.T. schon Gläubiger auf die Möglichkeit eines Gläubigererbscheins hingewiesen, da kaum auch noch nie(!) was hinterher. Heutzutage werden die Forderungen einfach abgeschrieben.

    Die elterliche Sorge zu entziehen, halte ich davon abgesehen für vollkommen übertrieben. Wenn überhaupt reicht ein (allgemeiner) Hinweis auf Nachlassverwaltung oder -insolvenz. So verfahre ich z.B., wenn die Ausschlagung offensichtlich verfristet ist oder gar kein konkreter Hinweis auf Verschuldung da ist (da ich dann die Genehmigung ablehne / Antragsrücknahme nahelege).

  • Vorliegend handelt es sich aber noch um einen aktuellen Fall, auf den die Regelungen ab 01.01.2023 noch nicht anwendbar sind.

    Die elterliche Sorge zu entziehen, halte ich davon abgesehen für vollkommen übertrieben. Wenn überhaupt reicht ein (allgemeiner) Hinweis auf Nachlassverwaltung oder -insolvenz. So verfahre ich z.B., wenn die Ausschlagung offensichtlich verfristet ist oder gar kein konkreter Hinweis auf Verschuldung da ist (da ich dann die Genehmigung ablehne / Antragsrücknahme nahelege).

    Richtig ist natürlich, dass alles was ein Ergänzungspfleger zum jetzigen Zeitpunkt machen könnte, auch die Mutter als gesetzliche Vertreterin tun kann und auch tun muss. Ob Sie dies dann tatsächlich macht, ist Ihre Sache und geht das Familiengericht eigentlich nichts an. Das Nachlassgericht hätte die Mutter auch nicht zur Ausschlagung zwingen können; auch dann nicht, wenn es von der Überschuldung des Nachlasses sicher gewusst hätte.

    Ich habe mir das hin und her überlegt und halte einen Entzug der elterlichen Sorge auch eher für überzogen.

    Ich erachte es aber für erforderlich, zunächst den Sachverhalt aufzuklären. Im Moment weiß ich ja noch gar nicht, wieso die Mutter die Genehmigung der Ausschlagung nicht beim Nachlassgericht abgegeben hat.

    Ich habe die Mutter daher nochmals persönlich geladen und würde Sie im Anhörungstermin über die Möglichkeit der Nachlassverwaltung, der Nachlassinsolvenz und die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 1629a BGB belehren und dies protokollieren. Falls sie nicht erscheint, mache ich die vorgenannte Belehrung schriftlich. Im Falle ihres Nichterscheinens habe ich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 € angekündigt, was ich dann auch festsetzen und vollstrecken werde.

    Mich würde eure Meinung dazu interessieren. Haltet ihr das für vertretbar?

  • Ritas Ausführungen sind voll und ganz überzeugend. Deshalb - und wegen der unmittelbar bevorstehenden neuen Rechts, würde ich dazu raten, die AKte ohne Wiedervorlage wegzulegen.

    Die Ansicht, dass das Nachlassgericht nur von der Genehmigung der Ausschlagung erfahren müsse (ohne das der gesetzliche Vertreter von dieser Gebrauch macht), dürfte von den wenigsten Nachlassgerichten vertreten werden. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Vertreter von der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch machen muss und es schädlich ist, wenn das nicht (fristgemäß) erfolgt.

    Auch die bevorstehende Gesetzesänderung zu dieser Problematik ist kein Argument, die Akte wegzulegen. Diese gilt nur für ab dem 1.1.23 rechtskräftig werdende familiengerichtliche Genehmigungen, heilt jedoch nicht das Unterlassen der gesetzlichen Vertreter im Jahr 2022.

    Ob das Versäumnis des gesetzlichen Vertreters einen Teil-Entzug der Vermögenssorge rechtfertigt, ist wieder eine andere Sache.

    Zu Ritas Ausführungen sei aber noch angemerkt, dass es durchaus Nachlassgerichte gibt, die Gläubigern konkret mitteilen, wer durch Fristablauf mangels (wirksamer) Ausschlagung Erbe geworden ist. Da bedarf es für den Gläubiger des Erblassers gar keiner Akteneinsicht.

    Um einen Vollstreckungstitel gegen den minderjährigen Erben bzw. die Beantragung einer Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich eines gegen den Erblasser bereits vorliegenden Titels zu erlangen, bemühen sich wohl tatsächlich nicht allzu viele Gläubiger. Aber immerhin können sie Druck auf den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben machen. Vielleicht wird dann auch ohne Vollstreckungsmaßnahmen die Forderung gezahlt, ggf. vom Sparbuch des Kindes.

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