Da die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, kann er nichts tun. Die Pflegschaft könnte man bis zur Volljährigkeit weiterführen und die Beratung über Minderjährigenhaftung aufs Schlussgespräch verschieben.
Ein Ergänzungspfleger kann also während der Minderjährigkeit nichts tun, auch keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen?
Die einen sagen so, die anderen so (siehe #27). Was ist denn im Kommentar z. B. bei § 1975 BGB zu lesen?