Urkunden Erbscheinsverfahren

  • Ich schon wieder:

    Wenn eine Person bei gesetzlicher Erbfolge durch Ausschlagung weggefallen ist, dann brauche ich ja nach dem Wortlaut vom 352 FamFG eigentlich keine Urkunde hinsichtlich des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht ursprünglich beruht hat oder? z.B. bei einem Kind auch keine Geburtsurkunde mehr?!

    Sapere aude!

    3 Mal editiert, zuletzt von Rechtspflegerin. (12. Januar 2023 um 15:43) aus folgendem Grund: Ich tippe schneller, als ich denke...

  • Ich schon wieder:

    Wenn eine Person bei gesetzlicher erbfolge durch Ausschlagung weggefallen ist, dann brauche ich ja nach dem Wortlaut vom 352 FamFG eigentlich keine Urkunde hinsichtlich des Verhältnisses, auf dem das erbrecht ursprünglich beuht hat oder? z.B. bei einem Kind auch keine Geburtsurkunde mehr?!

    Würde ich so sehen.

    Genau wie bei kinderlos vorverstorbenen Personen: sie sind nicht gesetzliche Erben. Ob das daran liegt, dass sie vorverstorben sind, oder daran, dass es sich nicht z.B. um einen Abkömmling des Erblassers handelt, ist egal. Wenn die Sterbeurkunde vorliegt, braucht es keine Geburtsurkunde mehr. (Anders natürlich bei nachverstorbenen Personen)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schon wieder:

    Wenn eine Person bei gesetzlicher erbfolge durch Ausschlagung weggefallen ist, dann brauche ich ja nach dem Wortlaut vom 352 FamFG eigentlich keine Urkunde hinsichtlich des Verhältnisses, auf dem das erbrecht ursprünglich beuht hat oder? z.B. bei einem Kind auch keine Geburtsurkunde mehr?!

    Grundsätzlich richtig. Wenn aber ein Abkömmling des Ausschlagenden Erbe geworden ist, benötigst du die Geburtsurkunde aber auch vom Ausschlagenden, um das Verwandtschaftsverhältnis ununterbrochen zum Abkömmling und Erblasser nachzuweisen.

  • Richtig. Der Wegfall ist zu belegen. Und wenn jemand dann als Abkömmling nachrückt, dann natürlich auch die Abstammung. Sonst aber nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mir liegt meistens nur die Sterbefallbenachrichtigung des ZTR vor.

    Die Anforderung nach § 348 FamFG (,,Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt'') ist eine andere als in § 352 FamFG (öffentliche Urkunde).

    Aber ist dann wohl nur übermäßige Förmelei und ich werde mir die künftig nicht mehr anfordern. 8)

    Muss nochmal darauf zurückkommen. Hatte bislang - zusätzlich zur ZTR-Mitteilung - auch immer um Vorlage einer Sterbeurkunde gebeten, ggf. auch in Kopie, da ich in der Vergangenheit (mehrfach) den Fall hatte, dass sich aus der Sterbeurkunde ein Sterbezeitraum ergab, in der ZTR-Mitteilung aber nur der letzte Tag dieses Zeitraums angegeben war.

    Ob das vielleicht ein inzwischen behobener Programmfehler war, kann ich nicht beurteilen. Kommt ja auch nicht täglich vor, weiß daher nicht, ob die ZTR-Mitteilungen inzwischen auch Sterbezeiträume ausweisen (können).

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