Antrag auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft

  • Ich habe einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft einer großen deutschen Behörde vorliegen.
    Der Erblasser ist Ende letzten Jahres verstorben. Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Grund: Überschuldung.
    Die oben genannte Behörde hat um Mitteilung von Erben gebeten. Sie hat eine Forderung gegenüber dem Erblasser.
    Ihr ist mitgeteilt worden, dass alle bekannt geworden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben; ein Erbschein nicht beantragt und eine Nachlasspflegschaft nicht angeordnet wurde.
    Mir ist bewusst, dass ich anordnen muss. Aber im Ergebnis kommt nichts dabei rum. Ich bestelle einen Nachlasspfleger,
    dieser wird aus Kostengründen keine weiteren Erben ermitteln. Werthaltiger Nachlass war damals schon nicht vorhanden.
    Außer Kosten für die Staatskasse passiert nichts.

    Hat jemand eine Idee, wie ich diese Behörde davon überzeugen kann, dass sie durch die Bestellung eines Nachlasspflegers im Ergebnis auch nicht zu ihrem Ziel gelangt?

  • Das ist justizielle Magie. Die Nachlässe Verstorbener, bei denen alle Erben ausschlagen, lösen sich einfach in Luft auf. Getreu dem Motto: Was weg ist, ist weg. Und wer kennt ihn nicht, den § 1922a BGB?

    “Die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet nur für werthaltige Nachlässe statt. Bei überschuldeten Nachlässen werden alle Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse automatisch beendet, soweit sich einfach keiner darum kümmert. Absatz 1 gilt besonders für Vermieter, die sich im Todesfall unter Missachtung aller Regelungen des BGB den Besitz an der Wohnung selbstständig wieder beschaffen können. Gerichte sind angewiesen, sich keine Gedanken zu machen, was mit einem Nachlass geschieht, soweit Aussschlagungen vorliegen, die wegen Überschuldung abgegeben wurden. Das Nähere regelt jedes Gericht für sich nach dem Motto „wo kämen wir hin, wenn wir soviele Pflegschaften hätten und das haben wir noch nie gemacht.“

    Im GNotKG findet sich dann noch die Ergänzung, dass bei Anordnung der Pflegschaft möglichst so lange damit gewartet werden soll, bis das Konto des Erblassers nach einigen Monaten dann vollends im Soll ist und weder die Gerichts- noch Pflegerkosten davon beglichen werden können. Insofern ist von unmittelbarer Anordnung der Pflegschaft bei Vorliegen erster Ausschlagungen näherer Angehörigen abzusehen. Zumeist werden dann nämlich die wenigen verwertbaren Sachen „irgendwie“ verwertet und das Gericht geht leer aus, was Sinn und Zweck der späten Anordnung ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ok jetzt ohne Ironie.

    Also stellen wir jetzt bei allen Fällen, bei denen die Erben ausgeschlagen haben, ohne jegliche weitere Nachforschungen (auch bzgl. des Wertes des Nachlasses) das Fiskuserbrecht fest?

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  • Das Fiskalerbe ist festzustellen, wenn nach angemessener Zeit keine Erbe ermittelt wurde.
    Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

    Teil der Ermittlungen sind natürlich auch Auskünfte der Ausschlagenden. Wenn nach den glaubhaften Auskünften der Ausschlagenden die Überschuldung positiv festgestellt werden kann, spricht m.E. nichts gegen die Feststellung des Fiskalerbrechts.
    Unzureichend ist es insoweit natürlich, wenn die Ausschlagenden zu den tatsächlichen Verhältnissen keine oder nur vage Angaben machen (können) und die Überschuldung nur vermutet wird.
    Die bloße Angabe der Überschuldung als Ausschlagungsgrund genügt alleine m.E. nicht dazu um eine Überschuldung positiv festzustellen. Damit ist nämlich nichts dazu gesagt in welchem Umfang der Ausschlagende von den tatsächlichen Umständen Kenntnis hatte.

  • Das Fiskalerbe ist festzustellen, wenn nach angemessener Zeit keine Erbe ermittelt wurde.
    Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

    Da der Fiskus ja keine Schulden Erbt, ist der Fiskus nicht festzustellen, wenn der Nachlass überschuldet scheint. Erben heißt immer noch irgendetwas zu bekommen im postiven Sinne. Gundsatz klar und richtig.

    Da aber kein Mensch von der Erde geht, ohne nicht noch irgendwelche Verträge laufen zu haben, ist auf Antrag eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Auch wenn es nur in einem Pflegeheim um die Entsorgung eines Fernsehers im Wert von 50,00€ geht oder einen kleinen Barbetrag von 20,45€.

    Ich weiß schon gar nicht mehr, wie ich es noch ausdrücken soll, das mir diese permanente Rechtsbeugung bis hin zum Rechtsbruch, nur um die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu verhindern, mächtig auf den Senkel geht! Liebe Nachlassrechtspfleger, denen die Nachlasspflegschaften ein rotes Tuch sind, es gibt auch noch andere Pensen in der ordentlichen und auch außerordendlichen Gerichtsbarkeit oder macht Euch für eine Gesetzesinitiative stark und ändert das Gesetz!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Das Fiskalerbe ist festzustellen, wenn nach angemessener Zeit keine Erbe ermittelt wurde.
    Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

    Da der Fiskus ja keine Schulden Erbt, ist der Fiskus nicht festzustellen, wenn der Nachlass überschuldet scheint. ...

    Tatsächlich? Wo soll das denn stehen? :gruebel:

  • Da der Fiskus ja keine Schulden Erbt, ist der Fiskus nicht festzustellen, wenn der Nachlass überschuldet scheint. Erben heißt immer noch irgendetwas zu bekommen im postiven Sinne.

    Wie kommst du darauf?
    Die Feststellung des Fiskalerbrechtes erfolgt wenn ein Bedürfnis dafür besteht. Dass positiver Nachlass vorhanden ist, ist nicht erforderlich.

    Da aber kein Mensch von der Erde geht, ohne nicht noch irgendwelche Verträge laufen zu haben, ist auf Antrag eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Auch wenn es nur in einem Pflegeheim um die Entsorgung eines Fernsehers im Wert von 50,00€ geht oder einen kleinen Barbetrag von 20,45€.

    Das kann auch der Fiskalerbe regeln. Wenn die Voraussetzungen für das Fiskalerbrecht vorliegen, ist dieses festzustellen und dann bedarf es keiner NLP mehr (weil der Erbe nicht unbekannt ist). Ob die Voraussetzungen vorliegen richtet sich wie gesagt nach Einzelfall.
    Wenn sie nicht vorliegen (wie es in der Praxis wohl häufig der Fall sein wird), dann muss auf den Antrag hin natürlich eine NLP angeordnet werden

  • Ich weiß schon gar nicht mehr, wie ich es noch ausdrücken soll, das mir diese permanente Rechtsbeugung bis hin zum Rechtsbruch, nur um die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu verhindern, mächtig auf den Senkel geht!

    Drastische Worte und - in dieser pauschalen Form - absolut inakzeptabel.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie so oft, ist ein vernünftiger Mittelweg das Beste. Beide Extreme lehne ich ab.

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  • Drastische Worte und - in dieser pauschalen Form - absolut inakzeptabel.

    Die pauschale Form tut mir auch leid, da gebe ich vollkommen Recht, das ist absolut inakzeptabel.
    Ich hätte gern Roß und Reiter genannt, aber gemäß den Forenregeln ist dies nicht gestattet.

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  • @ Ark:
    Laut der Kommentierung im Münchener Kommentar, § 2011, RNr. 2 könnte der Fiskus schon Schulden erben. Auch er muss haftungsbeschränkende Maßnahmen einleiten.
    Vor diesem Hintergrund gibt es beispielsweise in NRW die Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes

    4.1
    Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung

    Ist der Nachlass bei der Übernahme durch das Land überschuldet, ist grundsätzlich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, außer die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist mangels einer den Kosten entsprechenden Masse untunlich (§§ 1980, 1990 BGB).
    In allen anderen Fällen kann die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt werden (§ 1981 BGB), um früh genug eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Nachstehender Abschnitt 4.3 ist zu beachten.


  • @ Ark:
    Laut der Kommentierung im Münchener Kommentar, § 2011, RNr. 2 könnte der Fiskus schon Schulden erben. Auch er muss haftungsbeschränkende Maßnahmen einleiten.
    Vor diesem Hintergrund gibt es beispielsweise in NRW die Richtlinien über die Abwicklung von Erbschaften des Landes

    4.1
    Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung

    Ist der Nachlass bei der Übernahme durch das Land überschuldet, ist grundsätzlich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, außer die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist mangels einer den Kosten entsprechenden Masse untunlich (§§ 1980, 1990 BGB).
    In allen anderen Fällen kann die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt werden (§ 1981 BGB), um früh genug eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Nachstehender Abschnitt 4.3 ist zu beachten

    Genau aus diesem Grund wird der Fiskus vorher angehört und der hinterfragt vor Annahme, ob nicht noch irgendwo aus der Deckung eine Überschuldung kommen könnte. Auch in der Abwicklung durch die Nachlasspflege können noch Überschuldungstatbestände auftauchen, wenn ein einfacher Fall zügig abgearbeitet ist und man auf ein Aufgebotsverfahren verzichtet hat, welches auch wieder nicht gern gesehen wird. Ich halte deshalb die Hinterlegung nach Aufhebung mangels weiteren Sicherungsinteresses für eine sehr gute und praktikable Lösung.

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  • Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Grund: Überschuldung. Mir ist bewusst, dass ich anordnen muss.


    Ich entnehme dem Sachverhalt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskalrechts nicht vorliegen, wenn die Themenstarterin den Antrag der Behörde zutreffend als Antrag nach § 1961 BGB auslegt und ebenso zutreffend feststellt, dass in diesem Fall kein Ermessensspielraum vorhanden ist.


    Aber im Ergebnis kommt nichts dabei rum. Ich bestelle einen Nachlasspfleger, dieser wird aus Kostengründen keine weiteren Erben ermitteln. Werthaltiger Nachlass war damals schon nicht vorhanden. Außer Kosten für die Staatskasse passiert nichts.


    Es stellt sich die Frage, warum der Nachlasspfleger aus Kostengründen nicht ermittelt. Es ist doch im Vorfeld gar nicht sicher, ob ein vom Nachlasspfleger ermittelter Erbe die Erbschaft tatsächlich form- und fristgerecht ausschlagen wird.


    Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.


    Aus dieser Formulierung lese ich, dass die Erben "bekannt geworden" sind, etwa durch Mitteilung durch Angehörige, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Aktive Ermittlungen durch das Nachlassgericht scheint es laut Sachverhalt nicht gegeben zu haben.


    Das OLG Celle (Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21) hat klargestellt, dass auch bei überschuldeten Nachlässen Erben zu ermitteln sind und insoweit eine Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts festgestellt:


    Zitat:


    Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird.


    Durch die Vorschrift wird dem Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht auferlegt, wenn – wie hier – der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.


    (...)


    Dabei war die Notwendigkeit der Ermittlungen nicht deswegen von vornherein in der vom Amtsgericht angenommen Weise reduziert, weil – möglicherweise – der Nachlass geringwertig oder überschuldet war (vgl. MünchKomm-Leipold, BGB, 8. Aufl., § 1964 Rn. 4 und 5 m. w. N.). Aus § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist.


    (...)


    Allein der Umstand, dass die Erblasserin in einer verschmutzten Wohnung aufgefunden worden war, reicht nicht aus; Verwahrlosung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein muss. Und weiter bedeutet Überschuldung nicht ohne Weiteres, dass Erben sicher die Erbschaft ausschlagen werden."


    Zitat Ende


    Die Praxis hat eindrücklich gezeigt, dass die Auffassung des OLG zutreffend ist, denn es ging bereits durch die Medien, dass die niedersächsischen Fiskusvertreter bei einer verwahrlosten Frau einen Millionennachlass vorgefunden haben.


    https://www.sueddeutsche.de/leben/staat-al…ibt-1.1754612-2


    Nach meiner Lesart des Sachverhalts, § 1961 BGB sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle, müsste vorliegend eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden auch mit dem Wirkungskreis der Erbenermittlung, soweit die Erbenermittlungen nicht durch das Nachlassgericht selbst durchgeführt werden.

  • Wenn ich mich richtig erinnere, ist eine Nachlasspflegschaft kein Antragsverfahren, somit besteht con daher keine Pflicht zur Einleitung. Die Anregung deutet allerdings auf ein mögliches Bedürfnis zur Feststellung eines Erben hin. Zutreffend sind weiter Ermittlungen des NLG zu führen, ob Erben vorhanden sind, vorliegend ist es m.E. völlig ausreichend, die bekannten ges. Erben nach ihrer Ausschlagung diesbezüglich zu befragen, was regelmäßig bei der Ausschlagung erfolgen sollte. Ob aufgrund dieser Feststellungen nach drei, sechs oder neun Monaten Fiskuserbrecht festgestellt wird, ist m.M.n. Geschmackssache, denn es sollte auch nach längerer Zeit nicht noch ein Erbe auftauchen (passiert meist dann, wenn noch ein Grundstück oder Nummernkonto auftaucht). Ich habe regelmäßig so entschieden und gelegentlich dann auch wieder aufgehoben (s.o.).

  • Lieber Holger a.D. so wie es aussieht, hast du (und anzunehmen auch deine Kolleg/innen) in Berlin damit in der Vergangenheit einiges falsch gemacht. Das wundert mich allerdings nicht, denn dass man eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers anordnen muss, steht zwar im Gesetz, musste aber in der Vergangenheit immer wieder durchentschieden werden (siehe dazu auch KG Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17) und gerade Berlin ist was Nachlasspflegschaften anbelangt ein spezielles Pflaster. Danke für die Bestätigung meiner subjektiven Einschätzung der vergangenen 25 Jahre.

    Beitrag #14 ist umfassend und stellt meines Erachtens auch die aktuelle Meinung der Obergerichte dar. Dem schließe ich mich an.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (10. November 2022 um 05:04)

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