Zuschlag nach neuem Rechtszustand

  • Hallo,

    kurze dumme Frage eines Grundbuchmenschen an unsere Kollegen in der Zwangsversteigerung.

    Kann ein Zuschlag am 07.09. erteilt werden, zu einem Grundstück welches durch Eintritt eines neuen Rechtszustandes (§ 61 FlurberG) am 01.09. bereits rechtlich untergegangen ist?

    Wenn nein, wie kommt man aus der Nummer wieder raus? Die neuen Grundstücke sind ja im Zweifel auch dem Grundbuchamt nicht bekannt, nur der entsprechenden Flurneuordnungsbehörde.

    Da die entsprechenden Grundstücke "nicht mehr existieren" kann ja auch kein Eigentum hieran (auch nicht kraft Hoheitsakt) erworben werden.

    Danke schonmal im Voraus :)

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  • Hallo, ich habe jetzt mal die entsprechende Kommentarstelle mir geben lassen, weil diese bei uns im Gericht nicht erhältlich ist.

    M.A.n. steht da das Gegenteil drin?! Zitat: "Das Abfindungsgrundstück stellt das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar. Daher sind Versteigerung und Zuschlag unter Nennung der alten Grundstücke bis zu dem in der Ausführungsanordnung (neuer Rechtszustand, Anm. von mir) der Flurbereinigungsbehörde möglich. Danach wird Zuschlag nur noch unter Nennung des neuen Grundstücks erteilt, weil das alte Grundstück rechtlich untergegangen ist."

    Letzteres ist ja genau mein Fall. Der Zuschlag wurde erst nach neuem Rechtszustand erteilt, zu Grundstücken die noch nicht im Grundbuch gebucht wurden, aber bereits vorhanden sind. Ich weiß (m.E.) ja nicht mal, ob die Abfindungsflurstücke in der Örtlichkeit identisch sind?!

    Ginge es jetzt zu weit, zu sagen, dass der Zuschlag unwirksam ist?

    Nach Ausführungsanordnung sind ja Verfügungen (vmtl. auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) nicht mehr möglich.

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  • Der Zuschlag wurde erst nach neuem Rechtszustand erteilt, zu Grundstücken die noch nicht im Grundbuch gebucht wurden, aber bereits vorhanden sind.

    Laut Stöber und OLG Hamm erteilt das ZV-Gericht den Zuschlag nach Eintritt des neuen Rechtszustandes dem Abfindungsgrundstück. Es läßt sich dort aber nichts dazu finden, welche Folge eintreten, wenn das Grundbuch zum Zeitpunkt des ZV-Termins noch nicht berichtigt war und das ZV-Gericht deshalb in Unkenntnis des Ausführungsplanes den Zuschlag noch zum Einlagegrundstück erteilt.

    Cranshaw in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 17 ZVG, Rn. 19:

    "Der Surrogationsgrundsatz des § 68 FlurbG hat zugleich zur Konsequenz, dass auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens die Versteigerung der Einlagegrundstücke angeordnet werden kann (bis zur Rechtsänderung), da der „Alteigentümer“ im Grundbuch eingetragen ist."

    Zum selben "Surrogationsgrundsatz nach § 68 FlurbG" (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. April 1980 – BReg 2 Z 47/79):

    "Wird ein Grundstück aufgelassen, an dessen Stelle im Umlegungsverfahren ein Ersatzgrundstück getreten ist, und ist die Auswechslung der Grundstücke zur Zeit der Auflassungserklärung im Grundbuch noch nicht eingetragen, so ist die Auflassungserklärung dahin auszulegen, daß sie sich auf das Ersatzgrundstück bezieht (Ergänzung BayObLG München, 1972-07-13, BReg 2 Z 38/72, BayObLGZ 1972, 242)."

    Aus den Gründen:

    "[...] Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13.7.1972 BReg 2 Z 38/72 (BayObLGZ 1972, 242ff) entschieden, es bedürfe dann weder einer Erneuerung der Auflassung noch einer Berichtigung der Bezeichnung des aufgelassenen Grundstücks, wenn im Zuge einer Flurbereinigung nach Erklärung der Auflassung, aber noch vor deren Eintragung im Grundbuch an die Stelle des aufgelassenen Einlagegrundstücks ein Ersatzgrundstück getreten sei. Der Senat hat dies damit begründet, daß nach § 68 Abs 1 Satz 1 FlurbG der Surrogationsgrundsatz gelte. Die neue im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Grundstücksfläche trete als Surrogat an die Stelle des alten Grundstücks mit der Folge, daß an ihr grundsätzlich dieselben Rechtsverhältnisse bestünden wie am alten Grundstück. Rechtlich vollziehe sich der Austausch nicht dadurch, daß das Eigentum an den ursprünglichen Flächen untergehe und hierfür als Entschädigung ein neues Grundstücks gegeben werde. Die Änderung betreffe nicht die Person des Eigentümers, sondern den Gegenstand des Eigentums; der Flurbereinigungsplan begründe daher nicht eine Änderung des Rechtsverhältnisses, sondern des Sachverhältnisses (vgl auch BayObLGZ 1969, 263/270f). Das an der Abfindungsfläche bestehende Eigentum sei dasselbe, das an dem alten Grundstück bestanden habe. Durch die vor Eintritt des neuen Rechtszustands rechtswirksam erklärte Auflassung habe der Erwerber ein Anwartschaftsrecht erlangt. Gleichgültig, ob das Ersatzgrundstück nach seiner Beschreibung und Größe dem Einlagegrundstück entspreche oder nicht, setze sich dieses Recht nach dem Surrogationsprinzip am Ersatzgrundstück unmittelbar fort. Die Feststellung des nunmehr von der Auflassung betroffenen Objekts sei dem Grundbuchamt auch ohne weiteres möglich, wie anhand der gesetzlichen Regelung im einzelnen dargelegt wird. Es bedürfe deshalb weder einer erneuten Auflassung noch einer Berichtigung der Bezeichnung des aufgelassenen Grundstücks nach § 28 GBO. Die von den Vorinstanzen geäußerten Bedenken über das Fehlen der "rechtlichen Identität" zwischen Einlagegrundstück und Ersatzgrundstück träfen somit nicht zu. [...]"

    Meiner Ansicht nach ist das Abfindungsgrundstück wirksam versteigert worden.

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