Zustellung an einen Drittschuldner in den Niederlanden

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines Unterhalts-PfÜBs. Der Drittschuldner hat seinen Sitz in den Niederlanden.
    Beantragt ist die Vermittlung der Zustellung.

    Ich habe schon ein bisschen nachgelesen, es gibt ja jede Menge zu diesem Thema.
    Aber ich bin leider noch nicht so ganz schlau geworden.

    Vielleicht hatte ja jemand schon mal mit einem solchen Fall zu tun und kann mir weiterhelfen.

    1. Eine Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein ist möglich.
    Ich gehe mal davon aus, dass dies nur durch den Gläubiger im Wege der Parteizustellung erfolgen könnte, nicht durch das Vollstreckungsgericht?

    2. Sofern eine Vermittlung der Zustellung beantragt ist, müsste ich dann einen Antrag an den örtlichen niederländischen Gerichtsvollzieher - über die dortige Zentralstelle - stellen unter
    Verwendung des entsprechenden Formblattes?

    3. Und dann stellt sich mir noch die Frage, was das Ganze kostet :/
    Eine Übersetzung ist wohl nicht erforderlich.

    Danke!

    Gruß, Ariane

  • Die Zustellung im Parteibetrieb geht bei der Auslandszustellung nicht. Zuständig ist der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Die Postzustellung ist zulässig (siehe Länderteil der ZRHO). Daher kannst du per Einschreiben gegen Rückschein (international) zustellen. Die Zustellung über Empfangsstellen in den Niederlanden geht auch, ist aber aufwändiger.

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    Ist das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen, so ist auch er für das Ersuchen zuständig (§ 4 Abs. 1 RPflG).

    (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 183 Rn. 16)


  • Da der Drittschuldner seinen Sitz in den Niederlanden hat, dürfte vor der Zustellung an diesen wohl eine Übersetzung vorzunehmen sein, vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 183 Rn. 4:

    Zitat


    Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke iSd Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 EuZVO 2022 ist nach § 1069 Abs. 1 Nr. 1 das die Zustellung betreibende Gericht (vgl. OLG Dresden BeckRS 2018, 30320). Dieses Gericht ist auch für die Prüfung inhaltlicher Fragen zuständig (OLG München BeckRS 2019, 29850; Musielak/Voit/Stadler EuZustVO Art. 8 Rn. 6). So hat es zB zu prüfen, ob der Empfänger des zugestellten Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht (OLG München BeckRS 2019, 29850 im Anschluss an EuGH BeckRS 2016, 80963; OLG Köln BeckRS 2019, 10630). Dabei ist bei juristischen Personen nicht alleine auf die Sprachkenntnisse ihrer Organe, sondern auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten abzustellen (OLG München BeckRS 2019, 29850). Versteht der Empfänger danach die Sprache nicht, darf er die Annahme des Schriftstücks verweigern (Art. 12 Abs. 1 EuZVO 2022).

  • Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.

    Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.

  • Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.

    Hinsichtlich der Übersetzungen bin ich mir nicht so sicher. Darf das Gericht denn billigend in Kauf nehmen, dass die Zustellung an den niederländischen Drittschuldner (voraussichtlich) wegen der Sprachverschiedenheit scheitern und die Pfändung damit nicht wirksam wird?

    Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.

    Die Beauftragung eines niederländischen Gerichtsvollziehers ist - wenn ich die Kommentierung richtig verstehe - jedenfalls nicht vorgesehen. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt per Einschreiben mit Rückschein oder über den Rechtshilfeweg. Dementsprechend muss der Gläubiger auf die Auskünfte nach § 840 ZPO verzichten.

  • Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.

    Hinsichtlich der Übersetzungen bin ich mir nicht so sicher. Darf das Gericht denn billigend in Kauf nehmen, dass die Zustellung an den niederländischen Drittschuldner (voraussichtlich) wegen der Sprachverschiedenheit scheitern und die Pfändung damit nicht wirksam wird?

    Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.

    Die Beauftragung eines niederländischen Gerichtsvollziehers ist - wenn ich die Kommentierung richtig verstehe - jedenfalls nicht vorgesehen. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt per Einschreiben mit Rückschein oder über den Rechtshilfeweg. Dementsprechend muss der Gläubiger auf die Auskünfte nach § 840 ZPO verzichten.

    Der Gläubiger und Antragsteller entscheidet, ob Übersetzungen gefertigt werden, deren Kosten er erstmal tragen muss. Nach den EU-Bestimmungen sind Übersetzungen aber halt nicht zwingend.

    Die Zustellung in die Niederlande erfolgt per Einschreiben gegen internationalen Rückschein oder über den Rechtsweg, wobei die niederländische Post seit einiger Zeit keine Rückscheine mehr zurückschickt und man daher auf der Website von postnl nach dem Zustellungsnachweis schauen muss. Der Rechtsweg erfolgt über den Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieher fordern regelmäßig einen Vorschuss für ihre Gebühr an.

  • Wir haben gute Erfahrungen mit der Zustellung per Einschreiben/internationaler Rückschein in den NL. Die Rückschein kehren zwar häufig nicht zurück, aber wir tracken dann die Rückschein über die Internetseite der niederländischen Post (ca. 3 Wochen nach Absenden des Schriftstückes). Dort wird auch die Unterschrift des Emfängers eingescannt. Dies ist dann ein gleichwertiger Ersatz für den Original-Rückschein.

    https://jouw.postnl.nl/#!/ (neben der Rückscheinnummer muss auch die PLZ des Empfängers eingegeben werden)

    Die niederländischen Gerichtsvollzieher verlangen im Übrigen nach der neuen Zustellverordnung mittelweile 125,00 EUR.

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