Hallo zusammen,
soweit ich es überblicke, gibt es noch keinen Thread zu dem Thema. Also sehe ich ja vielleicht Probleme, wo keine sind...
Unser Nachlassgericht hat kürzlich die E-Akte eingeführt. Unsere Grundakten werden weiterhin in Papierform geführt. Es ist jetzt hier die Frage aufgekommen, wie zukünftig rein praktisch die Akteneinsicht in die Nachlassakten vonstatten gehen soll - in erster Linie ja für Zwecke der Grundbuchberichtigung.
Schon seit einigen Jahren bekommen wir - Hoch lebe der Datenschutz!- bei letztwilligen Verfügungen nicht mehr automatisch eine beglaubigte Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll, sondern nur noch diese Mitteilung wer "Ansprechpartner" ist. Wir mussten also grundsätzlich mindestens einmal die Nachlassakten anfordern.
Jetzt soll es so laufen, dass die Nachlassabteilung die elektronische Nachlassakte in ein pdf umwandelt, dieses verschlüsselt in einem "Tauschordner" ablegt und das Passwort an uns weitergibt. Aus dem Ordner soll das pdf nach etwa drei Wochen wieder gelöscht werden.
Jetzt mal abgesehen davon, dass mir dieses System sehr umständlich erscheint, sind auch Bedenken wegen der Form aufgekommen. Es gilt immer noch § 35 Abs. 1 GBO. Die Grundbuchberichtigung aufgrund Einsicht in die elektronische Nachlassakte (über Lesezugriff) wäre ja das eine, aber Berichtigung aufgrund eines davon gefertigten pdf (das ja nie tagesaktuell sein wird)?
Es würde mich mal interessieren, wie das anderswo gehandhabt wird.