Antrag auf Nichtberücksichtigung im Antrag, Schuldner leistet keinen Unterhalt

  • Hallo,

    ich habe einen PÜ Antrag, indem ,,gem. § 850 k ZPO'' die Nichtberücksichtigung eines Kindes beantragt wird.

    Gepfändet wird ausschließlich Kontoguthaben.

    Ich habe sodann zwischenverfügt, dass § 850k ZPO einen derartige Anordnung nicht normiert und auch etwaige Voraussetzungen einer Nichtberücksichtigung nicht näher dargelegt sind.

    Der Gläubiger schreibt nun analoge Anwendung § 850c ZPO auf das P Konto.

    Eines von drei Kindern lebt bei der Kindsmutter und der Schuldner leistet keinen Barunterhalt.

    Jetzt ist es ja so, dass über § 906 Abs. 2 ZPO durchaus eine Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO auf das P Konto möglich ist.

    Hier hat das Kind nur eben keine eigenen Einkünfte.

    Der Schuldner könnte den P Konto Sockelbetrag sowieso nur über eine Bescheinigung oder Anordnung nach § 905 ZPO erhöhen.

    Wenn jetzt eine Bescheinigung bei der Bank berücksichtigt wird, bei dem für drei Kinder der Sockelfreibetrag erhöht wird, kommt eventuell ein klarstellender Beschluss in Frage, wobei ich da auch noch nicht ganz auf die Rechtsgrundlage gestoßen bin.

    Aber eine derartige Anordnung schon bei Erlass des Pü's?!

    Der Gläubigervertreter besteht auf den Antrag.

    Ich sehe da an sich keine Rechtsgrundlage und auch erstmal kein Rechtschutzbedürfnis.

    Oder übersehe ich etwas?

  • ein leidiges Thema finde ich

    Grds. wird man sagen können, dass sämtliche Anordnungen die im Kontext von §850 c ZPO getroffen werden können, auch im Rahmen vom §906 ZPO (§850 k ZPO ist jetzt §§899 ff. ZPO) zulässig sein dürften.

    Aber die Anschlussfrage stellt sich natürlich: Geht das denn bei §850 c ZPO?

    Ich war lange der Auffassung: nein

    Aus den gleichen Gründen wie du: keine gesetzliche Grundlage §850 c VI ZPO behandelt andere Fälle, nämlich eigenes Einkommen

    dummerweise sieht es der BGH anders: BGH, 28.09.2017; VII ZB 14/16

    Die Begründung ist so kurz wie schlecht: es ist einfach und schnell und deshalb toll

    Mega ärgerliche Entscheidung finde ich; M.E. eigentlich nicht anschlussfähig, aber es ist halt der BGH...

    Ich selber mach grade keine Msachen und bin daher dankenswerterweise nicht in der Verlegenheit

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde keine Entscheidung nach §§ 906 Abs. 2, 850c Abs. 6 ZPO treffen, da hierfür die Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorliegen.

    Die oben genannte BGH Entscheidung besagt ja nicht, dass man § 850c Abs. 6 ZPO nun auch auf Nichtleistungen des Unterhaltsberechtigten erstrecken kann, sondern nur, dass das Gericht bei der Lohnpfändung klarstellend feststellen kann, dass der Schuldner keinen Unterhalt leistet und wie dies bei der Berechnung des § 850c ZPO Betrags zu beachten ist.

    Daraus nun den Schluss zu ziehen, dass bei der Kontenpfändung ebenfalls ein solcher klarstellender Beschluss erlassen werden kann, halte ich für bedenklich. Bei der Lohnpfändung muss der Drittschuldner ja selbst rechnen und prüfen ob Unterhalt gewährt wird, ohne dass dies zunächst irgendwie von Dritten kontrolliert wird. Daher kann dort schon ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung bestehen.

    Bei der Kontopfändung bekommt der Schuldner mal grundsätzlich nur den unpfändbaren Grundbetrag. Die Mehrbeträge für Unterhaltsberechtigte bekommt er nur, wenn er die Unterhaltsleistung nachweist (in der Regel entweder durch Bescheinigung nach § 903 ZPO oder durch Beschluss nach § 905 ZPO).

    Daher besteht für eine solche präventive klarstellende Entscheidung gar kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Gewährung der weiteren unpfändbaren Beträge in der Regel erst nach Prüfung durch eine geeignete Stelle i.S.d. § 305 InsO oder das Gericht erfolgt.

    Zudem kann sich der Gläubiger im Falle einer unrichtigen P-Konto Bescheinigung auch einfacher als bei einer Lohnpfändung selbst helfen. Wenn er die Bank auf die Unrichtigkeit der Bescheinigung hinweist, wird die Bank schon aus Haftungsgründen gehalten sein, den Sachverhalt gem. § 903 Abs. 2 S. 3 ZPO erneut prüfen zu lassen und eine aktualisierte Bescheinigung oder gerichtliche Entscheidung verlangen.

  • mh gut begründete Gedanken; kann man sicher so sehen!

    aber: mit der gleichen Argumentation kann man so eine prophylaktische Anordnung auch im Rahmen einer Lohnpfändung ablehnen-

    es gibt zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis; der Arbeitgeber muss sich ja die Unterhaltsleistung unmittelbar nachweisen lassen etc.

    Das macht man ja aber (soweit ich weiß) nicht- wüsste daher nicht warum das bei einer Kontopfändung anders gehandhabt werden müsste...

    Letztlich ein interessantes Problem; wäre spannend dazu mal was obergerichtliches zu lesen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nach nochmaligem Durchdenken des Sachverhaltes kann man m. E. doch auch ganz gut zum Ergebnis kommen, dass die gewünschte Anordnung im Pfüb möglich ist.

    Schneller geht es aus Sicht des Gläubiger allerdings, wenn die Bank im Rahmen des Pfüb bereits angewiesen wird, z. B. nur zwei statt der bei ihr auf der Bescheinigung stehenden drei Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

  • Ich bleibe skeptisch. Die BGH Entscheidung fußt ja darauf, dass § 850c Abs. 5 ZPO einen Blankettbeschluss zulässt, also das Gericht einfach auf die § 850c ZPO Tabelle verweisen kann. Hierdurch können sich laut BGH Ungewissheiten bezüglich der Berechnung des unpfändbaren Betrags ergeben. Daher habe insbesondere der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an einem klarstellenden Beschluss.

    Zitat von BGH, Beschluss vom 28. September 2017 – VII ZB 14/16

    (...) Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können im Einzelfall zu Unklarheiten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48 Rn. 14; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850c Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1057; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Juli 2017, § 850c Rn. 13b; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850c Rn. 9; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850c ZPO Rn. 20a; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850c Rn. 26). (....)

    Ein klarstellender Beschluss sichert den Drittschuldner ab, dessen Zahlung zur Erfüllung im Verhältnis zu Gläubiger und Schuldner führt, wenn er sich an den Beschluss hält (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl, § 850c Rn. 9). Dies dient auch dem Gläubiger, der bei fehlender Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten aufgrund klarstellenden Beschlusses einen höheren Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners überwiesen erhält.

    Die Erwägungen des BGH lassen sich meiner Meinung nach nicht ohne weiteres auf das P-Konto übertragen. Ein Arbeitgeber muss bei einer unklaren Rechtslage bezüglich des § 850c ZPO Betrags immer mit einer Drittschuldnerklage rechnen. Daher lässt sich hier ein Interesse an einem klarstellenden Beschluss hören. Anders sieht es bei der Bank aus. Diese erhält bereits über § 903 Abs. 1 ZPO Rechtssicherheit und kann schuldbefreiend leisten, sobald ihr eine Bescheinigung vorliegt.

    Der Gläubiger hat durch die Bescheinigung bzw. den Beschluss auch einen gewissen Schutz (zumal er eine Abschrift bereits vorliegender P-Kontobeschlüsse über § 836 III ZPO verlangen und auf Richtigkeit prüfen kann). Außerdem muss er im Falle einer unrichtigen Bescheinigung keine Drittschuldnerklage erheben sondern kann den oben genannten Weg gehen.

  • Also ich hab es jetzt angeordnet und zwar ungefähr so: Das Kind xy wird bei der Bemessung des Freibetrags nicht berücksichtigt.

    Aber was ich irgendwo auch schwierig finde:

    Der Sch. kann sich ja für die weiteren 2 Kinder eine Becheinigung ausstellen lassen.

    Auf der P-Kontobescheinigung steht aber gerade nicht drauf für welche Person namentlich der weitere Freibetrag bescheinigt wird.

    Wie soll die Bank dann feststellen, dass mit der Bescheinigung dann gerade nur die Kinder berücksichtigt sind, die nicht von der gerichtlichen Anordnung erfasst sind. :/

  • Je länger man darüber nachdenkt, desto problematischer wird der klarstellende Beschluss bei Kontopfändungen:

    Was passiert, wenn der Schuldner die Unterhaltszahlungen nun wieder aufnimmt (z.B. weil die Beistandschaft Druck ausübt) und er eine neue Bescheinigung bei der Bank vorlegt, aus der sich drei Kinder ergeben ?

    Suspendiert die neue Bescheinigung dann deinen klarstellenden Beschluss oder musst du diesen (ggf. mit konstitutiver Wirkung) aufheben ?

  • Ich verstehe nicht, was die Frage im PfÜB zu suchen hat. Bei der Kontopfändung hat der Schuldner doch ohnehin zunächst nur den gesetzlichen Grundfreibetrag zur Verfügung und müsste erst im zweiten Schritt durch eine Bescheinigung belegen, dass er Anspruch auf Erhöhungsbeträge hat.

    Hierzu muss er der ausstellenden Stelle nicht nur nachweisen, dass er gesetzliche Unterhaltspflichten hat, sondern auch, dass er diesen Unterhalt gewährt (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO).

    Anders sieht es natürlich aus, wenn wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet wird und ohnehin ein individueller Freibetrag vom Gericht bestimmt werden muss.

    Nachtrag:

    Sorry, zu schnell geschrieben und übersehen, dass Corypheus in #6 schon alles so viel schöner dargestellt hat... :sleep:

    Einmal editiert, zuletzt von Olaf K (11. November 2022 um 14:38)

  • Ich verstehe nicht, was die Frage im PfÜB zu suchen hat. Bei der Kontopfändung hat der Schuldner doch ohnehin zunächst nur den gesetzlichen Grundfreibetrag zur Verfügung und müsste erst im zweiten Schritt durch eine Bescheinigung belegen, dass er Anspruch auf Erhöhungsbeträge hat.

    Hierzu muss er der ausstellenden Stelle nicht nur nachweisen, dass er gesetzliche Unterhaltspflichten hat, sondern auch, dass er diesen Unterhalt gewährt (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO).

    Richtig, aber:

    Eine Bescheinigung inklusive Erhöhungsbeträgen kann der Bank bereits vorliegen, das weiß man als Vollstreckungsgericht nicht. Jedoch ist es dem Gläubiger diese Tatsache vielleicht bekannt durch die Vermögensauskunft, in dem auch bestehende Pfändungen des Kontos angegeben werden müssen.

    Als er die Bescheinigung mit Erhöhungsbeträgen für drei Kinder eingeholt hat, zahlte der Schuldner wohl noch den Unterhalt, aber aktuell für eines der Kinder eben nicht mehr.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!