Limited Rechtsnachfolger (Brexit)

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Grundbuchberichtigungsantrag, wonach die alleinige (juristische) Gesellschafterin der limited mit angeblichen Verwaltungsitz in Dtl. als Rechtsnachfolgerin in das GB eingetragen werden soll.

    Nach einer Meinung wird die Rechtsform der Limited mit Sitz in Deutschland nach dem Brexit rechtlich nicht mehr anerkannt, nach einer anderen Meinung hat die limited, welche vor Brexit gegründet wurde, Bestandsschutz und genießt Vertrauensschutz.

    Laut Handelsauszug aus dem Companies House und auch eigener Einsichtnahme ist die limited in UK bisher nicht erloschen. Laut HR-Auszug ist das auch nicht beabsichtigt.

    Wörtlich

    "... seitens des Registerführers werden keine Maßnahmen getroffen, die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen bzw. diese als erloschene Gesellschaft aufzulösen...."

    Wenn die limited also nicht erloschen ist, wie kann es dann eine Rechtsnachfolge auf die Gesellschafterin geben?

    Wie kann hier der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erbracht werden? Allein, dass sie Gesellschafterin der limited ist, reicht ja nicht aus. Das Grundbuchamt kann auch nicht prüfen, um welche Form der limited es sich handelt. Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland oder woanders. Der Sitz ist im Companies House nicht vermerkt, nur eine Büroadresse welche London ausweist.

    Zudem ist bisher nur ein Meinungsbild vorhanden, was mit den Aktiva der limited hier in Dtl. geschieht. Eine rechtliche Regelung hierzu gibt es nach meinen Recherchen nicht.

    Eventuell hat sich jemand von euch schon damit auseinandergesetzt und mehr heraus gefunden als ich. Wenn dem so ist, wäre ich über Fundstellen und Meinungen hierzu sehr dankbar.

  • Ich hatte so einen Fall noch nicht, habe mir aber für schlechte Zeiten schon mal zwei Sachen weggespeichert. Vielleicht ist ja was neues für dich dabei:

    Zum einen DNotI-Report 2/21 "Brexit; Übergang eines Geschäftsanteils aufgrund Erlöschens einer englischen Limited auf den alleinigen shareholder der Limited"

    und zum anderen OLG München, Urteil vom 05.08.21 - 29 U 2411/21.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielen Dank. Leider es das, was ich schon gefunden habe.

    Keiner weiß so richtig, wie die limiteds jetzt fortgeführt werden sollem. Es sind nur Annahmen und Meinungen. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es nicht.

    Werde wohl die Grundbuchberichtigung ablehnen, da die Grundbuchunrichtigkeit nicht in der Form § 29 GBO nachgewiesen werden kann und hoffen der Eigentümer legt Beschwerde ein.

    Dann gibt es eine obergerichtlich eEntscheidugn hierzu, egal wie diese erst einmal ausfällt.

  • Zur Entscheidung des OLG München:

    DNotI-Report 18/2021, 142

    Fischer NZG 2021, 1497, beck-online

    Zeiser BeckOK GBO, Internationale Bezüge Rn 93a, beck-online

    Könnte die "alleinige (juristische) Gesellschafterin" ihrer Art nach denn überhaupt den Betrieb einzelkäufmännisch fortführen (vgl. OLG München)? Eine Fortführung als Personengesellschaft scheidet bei einer "Einmann-Limited" ohnehin aus.

    Nach anderer Ansicht würde eine Anwachsung bei der verbliebenen Gesellschafterin eintreten. Nachweis durch Berichtigungsbewilligung? Mit Sachverhaltsdarstellung wie vom OLG München dargestellt.

  • Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Falle des Gutachtens des DNotI, Gutachten/Abruf-Nr: 182142; Erscheinungsdatum: 22.01.2021; erschienen im DNotI-Report 2/ 2021, 9-13

    Details - DNotI

    war eine deutschen Holding-GmbH der einzige shareholder der englischen limited. Das DNotI kommt zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen die deutsche Sitztheorie zur Anwendung kommt und damit die englische limited als nicht mehr rechtlich existent zu behandelt ist, deren Vermögen einschließlich aller Aktiva und Passiva unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der alleinigen Anteilsinhaberin (shareholder), also der deutschen GmbH, anwächst

    Das entspricht der Entscheidung des österreichischen OGH im Beschluss vom 27.1.2022, 9 Ob 74/21d, zum dortigen Recht.

    Danach besteht aus österreichischer Sicht infolge des BREXIT kein Rechtsgrund zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer britischen limited liability company mit Hauptverwaltungssitz in Österreich als eine solche Ltd. mehr (s. Rz. 27).

    Bei Fehlen einer Gesellschaftermehrheit werde die Gesellschaft ihrem Alleingesellschafter unmittelbar zugerechnet. Der Statutenwechsel führe zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit des ausländischen Rechtsträgers und gehe mit einer Vermögensübertragung auf den oder die Gesellschafter einher, die nach herrschender Meinung gem. § 142 des österreichischen UGB vollzogen werde Nach dieser Bestimmung erlösche eine Gesellschaft dann, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe, ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (§ 142 I UGB).

    Wie sich aus der Anmerkung von Thomale in der NZG 2022, 1072/1076 ff. ergibt, wird auch in Österreich davon ausgegangen, dass das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates ist, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Das Anknüpfungsmoment dieses „tatsächlichen Sitzes“ werde in ständiger Rechtsprechung und erneut in der Entscheidung des OGH als Verwaltungssitz im Sinne der so genannten Sitztheorie verstanden.

    Der Senat des OGH sehe sich im Einklang mit der deutschen Trabrennbahn-Judikatur (Rn. 37 mit Verweis auf BGHZ 178, 192 = NZG 2009, 68 = EuZW 2009, 59 – Trabrennbahn und OLG München NZG 2021, 1518 = EuZW 2021, 955).

    Die Trabrennbahn-Judikatur wird zwar in der zitierten Rz. 37 nicht erwähnt. Zu ihr zählt aber die Abhandlung von Schollmeyer, „Geht es für britische Ltd. nach dem Brexit zurück auf die Trabrennbahn?“, NZG 2021, 692 ff.

    Wie Schollmeyer ausführt, hat der BGH im Beschluss vom 16.02.2021, II ZB 25/17, allen Erwägungen eine Absage erteilt, die den betroffenen, nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz den Wegfall der Niederlassungsfreiheit und den damit einhergehenden Verlust der Anerkennung als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ersparen wollten.

    In seiner „Trabrennbahn“-Entscheidung (Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 158/06) geht der BGH davon aus, dass nach den allgemeinen Regeln des deutschen Privatrechts die Rechtsfähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft nach dem Recht des Ortes zu beurteilen sei, an dem sie ihren Verwaltungssitz hat (Zitat: BGHZ 97, 269 [271] = NJW 1986, 2194). Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft sei daher nur dann in Deutschland rechtsfähig, wenn sie im deutschen Handelsregister eingetragen sei, was eine Neugründung voraussetze.

    Und wenn vorliegend keine Neugründung stattgefunden hat, dann müsste das Vermögen der limited auf den nach dem Statutenwechsel (von der Gründungstheorie zur Sitztheorie) verbliebenen Gesellschafter (shareholder) übergegangen sein.

    Jedenfalls kann es keine Verpflichtung zur Anmeldung einer Einzelfirma geben.

    Das OLG Celle führt dazu im Beschluss vom 05. September 2022, 9 W 73/22

    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE269122022&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&WCF_AMPERSAND¶mfromHL=true#focuspoint

    Rz. 6 aus:

    „Mit Recht geht das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss davon aus, dass die im Streitfall betroffene (Zweigniederlassung einer) Limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, aufgrund des Brexit und des Verstreichens aller Übergangsfristen am 31. Dezember 2020 (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – II ZB 25/17 –, juris Rn. 4; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 – 29 U 2411/21 Kart –, juris Rn. 12) in dem Sinne nicht mehr existiert, dass sie ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Ein in diesem Sinne nicht mehr existenter, seiner Rechtsfähigkeit verlustiger Rechtsträger hat keine für ihn handlungsfähigen Organe mehr; folglich konnte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. Mai 2022 auch nicht in irgendeiner Rolle in Bezug auf die Limited, zu deren HRB-Handelsregisterzeichen der Beschluss ergangen ist, aufgegeben werden, noch eine Anmeldung des vom Registergericht für erforderlich erachteten Inhalts für eben diese nicht mehr rechtsfähige Limited vorzunehmen“.

    Wenn in der limited eine juristische Gesellschaft verblieben ist, kann ich mir auch schlecht eine Anmeldung als Einzelfirma vorstellen.

    Und eine Anmeldung als Zweigniederlassung kommt auch nicht mehr in Betracht.

    Knaier geht dazu in seiner Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart in der GmbHR 2021, 1152-1157

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    davon aus, dass eine bestehende Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer Briefkasten-Limited seit dem 1.1.2021 auch unter dem EU-UK-TCA unrichtig sei. Die britische Briefkasten-Limited sei nicht mehr als Kapitalgesellschaft anzuerkennen und könne dem entsprechend keine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eintragen lassen. Die Zweigniederlassung sei kraft Gesetzes zum Jahreswechsel beendet worden Das Registerblatt der Zweigniederlassung in Handelsregister Abteilung B sei demnach zu schließen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (12. November 2022 um 15:17)

  • Vielen Dank, Prinz, für diese ausführliche Zusammenfassung zum aktuellen Stand. Inhaltlich ist dem nichts hinzuzufügen. Es werden in Kürze weitere Entscheidungen von Instanzgerichten folgen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank, ja das habe ich auch alles gefunden.

    Die juristische Person ist eine GmbH & Co.KG

    Die bisherigen Ausführungen zu einer limited mit Verwaltungssitz in Dtl. und wie die Rechtsnachfolge aussieht, hilft im Grundbuch nicht weiter.

    Nachweise der Grundbuchunrichtigkeit sind in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Beim Sitz kann dieser Nachweis nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Ich kann nicht prüfen, ob es sich um eine limited mit Verwaltunsgsitz in Dtl. handelt oder um eine normale englische limited.

    Zudem hat der Gesetzgeber extra das Umwandlungsgesetz geändert, so dass die limited auf eine Personengesellschaft verschmolzen werden kann. Wenn die Rechtsnachfolge so einfach auf den shareholder (hier GmbH & CoKG) erfolgt, wieso wurde dann das Umwandlungsgesetz extra wegen dem Brexit geändert?

  • Vielen Dank, Prinz, für diese ausführliche Zusammenfassung zum aktuellen Stand. Inhaltlich ist dem nichts hinzuzufügen. Es werden in Kürze weitere Entscheidungen von Instanzgerichten folgen.

    Wozu werden die Entscheidungen erolgen? Betrifft es das Grundbuchrecht oder Handelsrecht?

    Nach meiner Kenntnis handelt es sich um gesellschaftsrechtliche Sachverhalte (Stichwort: Haftung der Gesellschafter für insolvente Limited).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank, Prinz, für diese ausführliche Zusammenfassung zum aktuellen Stand. Inhaltlich ist dem nichts hinzuzufügen. Es werden in Kürze weitere Entscheidungen von Instanzgerichten folgen.

    Wozu werden die Entscheidungen erolgen? Betrifft es das Grundbuchrecht oder Handelsrecht?

    Nach meiner Kenntnis handelt es sich um gesellschaftsrechtliche Sachverhalte (Stichwort: Haftung der Gesellschafter für insolvente Limited).

    Ah okay, na mal sehen...

    Wird dem Grundbuch dann wahrscheinlich auch nicht weiterhelfen :(.

    Ich werde sehen, was der Anwalt der Gesellschaft schreibt. Vielleicht kommt er ja noch mit einer schlauen Idee um die Ecke.

  • Da sich der effektive Verwaltungssitz nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen lässt, wirst Du Dich mit anderen Unterlagen begnügen müssen.

    Mäsch geht im BeckOK BGB, Stand 01.08.2022, EGBGB Art. 12 RN 33 davon aus, dass die Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nicht einzuhalten ist, weil die Beweiskraft öffentlicher Urkunden tatsächliche Umstände wie den Verwaltungssitz nicht erfassen kann. Er verweist dazu auf den Beschluss des OLG Hamm vom 18.08.1994, 15 W 209/94 = NJW-RR 1995, 469 (470); und die Abhandlung von Eidenmüller/Rehm in der ZGR 1997, 89 (110)).

    Das OLG Hamm führt im genannten Beschluss aus: „Das Bestehen eines effektiven Verwaltungssitzes der Bet. zu 1 in Liechtenstein setzt die Prüfung tatsächlicher Verhältnisse voraus, die schlechterdings nicht in der Form des § 29 I 2 GBO durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Bet. zu 1 durch die Zwischenverfügung des AG vom 4. 3. 1994 etwas Unmögliches aufgegeben worden. In solchen Fällen gestattet es die Rechtsprechung dem Grundbuchamt vielmehr, den erforderlichen Nachweis einer Tatsache ggf. aufgrund freier Beweiswürdigung der Eintragungsunterlagen als geführt anzusehen (vgl. etwa … Besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, so hat das Grundbuchamt lediglich tatsächlich begründeten, ernsthaften Zweifeln an dem Vorliegen der für die Eintragung erforderlichen Tatsache nachzugehen und dem Antragsteller durch Erlass einer Zwischenverfügung aufzugeben, die bestehenden Bedenken in geeigneter Form zu beheben. … Müssten diese Gesellschaften in jedem Fall den positiven Nachweis eines tatsächlichen Verwaltungssitzes im Gründungsstaat führen, so könnten aussagekräftige Eintragungsunterlagen nur durch eine nähere Darlegung der Geschäftsstruktur der betreffenden Gesellschaft geschaffen werden. Diese wäre also gezwungen, gegenüber dem Grundbuchamt ihre Geschäftspolitik zu offenbaren. Im Hinblick auf das weitgehende Recht Dritter zur Einsichtnahme in das Grundbuch einschließlich der den Eintragungen zugrunde liegenden Vorgänge in den Grundakten (§ 12 GBO i.d.F. durch das Gesetz v. 20. 12. 1993 (BGBl I, 2182)) müssten ausländische Gesellschaften mit Nachteilen rechnen, die sich durch die Kenntnisnahme Dritter von den Angaben über ihre Geschäftsstruktur ergeben können. Solche Auswirkungen wären dem internationalen Wirtschaftsverkehr abträglich. Eine Intensivierung der Prüfung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch das Grundbuchamt ergäbe andererseits keinen spürbaren Gewinn an Rechtssicherheit, da das Grundbuchamt ohnehin zu abschließenden Feststellungen über den tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Lage wäre, insb. insoweit keine eigenen Ermittlungen anstellen könnte ...“

    Was sagt denn der beim company house hinterlegte Gesellschaftsvertrag (articles of association) über den Sitz der Gesellschaft ? Und was ergibt sich aus der jedermann zugänglichen Gesellschafterliste (registrar of members), die beim „registered office“ zu führen ist (der Ort ist dem Gesellschaftsregister mitzuteilen) über den Sitz des alleinigen Gesellschafters (shareholders) ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. auch

    . BeckOK BGB/Mäsch EGBGB Art. 12 Rn. 32, beck-online

    . MüKoBGB, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 10. Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht Rn. 487, 488, beck-online

    jeweils zum „Nachweis des Verwaltungssitzes im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren“

  • Vielleicht lassen sich auch weitere Erkenntnisse aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 04.04.1989,12 U 13/89, = NJW 1990, 1422 ff. gewinnen. Ansonsten siehe auch die Nachweise bei Sieghörtner/Nicht in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 8 Internationale Bezüge, RN. 73, Fußnoten 270-272

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Den Gesellschaftsvertrag müsste mir die Gesellschaft vorlegen. Natürlich ind er Form des § 29 GBO wenn möglich.

    Die Nachweiserleichterung des § 32 GBO findet in Bezug auf Gesellschaften ausländischen Rechts nach einhelliger Auffassung nur Anwendung, wenn die Gesellschaft in der BRepD eine ordnungsgemäß eingetragene Zweigniederlassung (§§ 13d ff. HGB) unterhält. In allen anderen Fällen hat die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Geltungsbereich derjenigen Rechtsordnung nachzuweisen, aus der sie ihre Rechtsfähigkeit herleitet. MüKoBGB, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 10. Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht RN 487

    Da es an einer Zweigniederlassung hier mangelt, muss mir die Eigentümerin den Nachweis des Sitzes erbringen.

    Allerdings habe ich schon mal in die Dokumente beim Companys House geschaut. Im Gesellschaftsvertrag, sofern es einer ist, ist kein Sitz vermerkt. Laut Ausdruck ist die

    Situation of Registered Office (Sitzsituation): England and Wales

    Proposed Registered Office Adresse (vorgeschlagene Firmenadresse): .... London

    Als erster Sharholder war ebenfalls eine Limited eingetragen: limited by guarantee mit Adresse in London

    Anhand dessen sieht es für mich nicht nach einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland aus.

    Selbst wenn der Sitz in Deutschland ist und sie mir das nachweisen können, bin ich nicht von einer Rechtsnachfolge überzeugt. Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung zur Rechtsnachfolge nach dem Brexit, nur für die Übergangszeit vor dem Brexit gab es die Möglichkeit nach dem Umwandlungsgesetz. Nur verschiedene Rechtsprechungen, wer nun hier in Dtl. parteifähig ist, existiert. Aber nur weil die sharholder parteifähig für die deutsche Limited ist, heißt das nicht, dass diese autoamtisch Rechtsnachfolger sind sondern nur, dass diese für die Limited hier in Deutschland handeln darf und für diese Handlungen haftet.

    Nur weil die Gesellschaft verpennt hat, vor dem Brexit Richtung Umwandlung etwas zu unternehmen oder es aus steurerrechtlichen Erwägungen unterlassen hat, kann es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein, allgemeine Vorschriften des Handeslrechts zu missachten und ohne Rechtsgrundlage von einer Rechtsnachfolge ausgehen. Selbst unser Handeslregister geht von keiner automatischen Rechtsnachfolge der Shareholder aus.

    Ich bedanke mich für all die Antworten, die mich in meiner Entscheidungsfindung weiter gebracht haben. Ich habe dem Anwalt vor Zurückweisung noch einmal rechtliches Gehör gewährt und meinen Standpunkt dargelegt. Entweder legt er noch was schlaues dar oder ich weise dann zurück, in der Hoffnung er geht in Rechtsmittel um eine obergerichtliche Entscheidung auch zur grundbuchlichen Behandlungen der Limiteds mit möglichem Verwaltungssitz in Deutschland zu erlangen.


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