Unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • Hallo,

    ich bearbeite erst seit kurzem Familiensachen und bin daher noch nicht sattelfest. Vielleicht kann mir jemand mit mehr Erfahrung weiterhelfen?

    Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung vor.

    Der Vater möchte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Teilkommanditanteil auf sein Kind unentgeltlich übertragen.

    Ein Ergänzungspfleger wurde durch meinen Vorgänger bereits bestellt.

    Ich bin der Meinung, dass das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass das Kind den Wert der Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Vaters anrechnen lassen muss, § 2315 BGB.

    Sieht das jemand genauso?

    Bisher wurde mir der HR-Auszug, Gesellschaftsvertrage sowie einen Entwurf des Übertragungsvertrages vorleget.

    Muss der Vertrag notariell Beurkundet sein?

    Vielen Dank!

  • Die Frage des lediglich rechtlichen Vorteils stellt sich doch eigentlich bloß beim Vertretungsausschluss.

    Da bereits ein Pfleger bestellt ist und dieser wohl handelt, hat dieses Tatbestandsmerkmal keine weiteren Auswirkungen. Das Rechtsgeschäft scheitert wegen der bereits erfolgten Pflegerbestellung ohnehin nicht mehr an § 181 BGB.

    Die nächste Frage, die du dir stellen solltest, ist ob du eine Genehmigung für die Schenkung des Kommandianteils brauchst.

    Da wird in der Rechtsprechung Diverses vertreten, man findet für viele Ansichten entsprechende Entscheidungen. Die grobe Linie ist wohl:

    Handelt es sich um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, ist der Beitritt des Minderjährigen genehmigungsfrei, da § 1822 Nr. 3 BGB von einem Erwerbsgeschäft spricht (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 2 W 38/08 –, juris).

    Tritt das Kind in eine KG ein, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, soll die Genehmigung erforderlich sein (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. Juli 2019 – 12 W 53/19 (HR) –, juris).

    (Manche Gerichte beurteilen die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auch danach, ob das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich halte das für unzutreffend, dieses Tatbestandsmerkmal ist meiner Meinung nach nur bei der Frage des Vertretungsausschlusses relevant.)

    Solltest du eine Genehmigung brauchen, ist darauf zu achten, dass der Kommanditanteil voll eingezahlt ist und der Eintritt in die KG aufschiebend bedingt erfolgt (wg. § 176 Abs. 2 HGB).

    Eine Beurkundung des Schenkungsvertrags erscheint mir wegen § 518 BGB geboten (außer man möchte den Formmangel über § 518 Abs. 2 BGB heilen).

  • Grundsätzlich bedarf die Übertragung von Kommanditanteilen keiner notariellen Beurkundung (anders als bei GmbH-Anteilen).

  • Vielen Dank, dann weiß ich wegen der Form schon Mal Bescheid.

    Vielleicht ist meine Formulierung nicht ganz klar, ich frage mich jetzt halt, ob das so genehmigt werden kann? Das ist ja unabhängig davon, ob ein Ergänzungspfleger bestellt wurde?

  • Zunächst wäre erst einmal zu klären, ob es überhaupt einen für diesen Sachverhalt zutreffenden Genehmigungstatbestand gibt (siehe Beitrag #2).

    Falls das der Fall ist, was würde aus deiner Sicht gegen die Erteilung der Genehmigung sprechen?

    Dass sich das Kind die lebzeitige Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, ist m. E. vollkommen normal.

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