Auswirkungen geänderte Kostengrundentscheidung, Rückfestsetzung Formulierung

  • Ich benötige Hilfe bei der Lösung zu folgendem Sachverhalt:

    Urteil der 1. Instanz vom 2.6.2021, wobei der Kläger die Kosten den Rechtstreits zu tragen hat. Streitwert: 5145 Euro.

    KFB vom 3.8.2021 über 1076,95 Euro zzgl Zi daraus seit 23.7.2021

    Es wird Berufung eingelegt und man vergleicht sich am 6.7.2022 beim Landgericht.

    Geänderte KGE: Kl 87% und Beklagter 13%

    Streitwert für beide Instanzen je 3145,00 Euro.

    Nun kommen beide Bevollmächtigte mit Ihren 106 er ZPO Anträgen für alle Instanzen. Kl PV in Summe 2257,14 Euro und Bekl PV in Summe 2248,79 Euro.

    Der Kl PV weißt zudem darauf hin, dass für die erste Instanz die Kosten bereits aus einem überhöhten Streitwert festgesetzt wurden und dies zu berücksichtigen und abzusetzen sei.

    Durch die geänderte KGE ist ja der erste KFB als Vollstreckungstitel weggefallen. Ich wollte daher meine 106 er Ausgleichung wie gewohnt festsetzen. Nun frage ich mich aber wie ich die Rückfestsetzung formulieren kann damit es für alle verständlich bleibt. Habt ihr Ideen? Hatte so einen Fall noch nicht...

  • Ich würde erstmal ganz normal nach § 106 ausgleichen.

    Hinsichtlich des erstinstanzlichen Kfbs hat der Kläger die Möglichkeit, einen Rückfestsetzungsantrag zu stellen, den ich in dem Schreiben des Klägervertreters, den Kfb erste Instanz zu berücksichtigen, nicht erkennen kann, zumal der Kfb I. Instanz per Gesetz kraftlos geworden und eine Vollstreckung daraus daher nicht mehr möglich ist.

  • Sehe ich auch so. Die Rückfestsetzung kommt ja nur in Betracht, wenn auf den erstinstanzlichen KfB auch gezahlt wurde. Ist das nicht der Fall, wird er einfach gegenstandslos und fertig. Und wenn darauf gezahlt wurde, dann setzt man auf Antrag den gezahlten Betrag 'zurück fest'. Formulierung kann ich dir schicken.

    So oder so wäre jetzt anhand der neuen Kostengrundentscheidung neu für die I. und II. Instanz auszugleichen. Und zwar ohne irgendwas abzusetzen wegen des bereits erlassenen Kfb.

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