Nacherbfall gesetzliche Erbfolge

  • Hey,

    ich habe folgende Sache:

    Eine deutsche Staatsangehörige hat 2004 notariell testiert.

    Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht.

    Es wurden drei Erben zu je 1/3 eingesetzt, eine davon als befreiter Vorerbe, einer als nicht befreiter Vorerbe.

    Jetzt ist mit dem Tod des Vorerben der zweite Nacherbenfall eingetreten.

    Nacherben sind die gesetzlichen Erben des Vorerben untereinander entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, welche aber nicht zugleich Ersatzerben sind.

    Es liegt eine französische Sterbeurkunde des Vorerben vor, da dieser in Frankreich verstorben ist.

    Jetzt hatte der Vorerbe wohl jedoch auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.

    Dort soll er in einem in seinem Hauseigentum gewohnt haben.

    Die Info habe über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt habe ich in einem anderen Zusammenhang erhalten.

    Zuletzt gemeldet war die Person jedoch auch in Deutschland.

    Der Erbscheinsantrag schweigt über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Vorerben.

    Bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich wäre ja französisches Recht anzuwenden und die gesetzliche Erbfolge würde sich nach französischem Recht bestimmen.

    Ist das dann auch für den Nacherbfall so??

    LG

  • Es geht doch um ein Verfahren auf Ableben des Erblassers? Wer Erbe des Vorerben ist, spielt da erstmal keine Rolle.

    UNd eine Auslegung des Testaments (des Erblassers) wird vermutlich ergeben, dass Nacherben die gesetzlichen Erben nach deutschem Recht sind.

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  • Ich stimme da tom zu. Zunächst richtet sich die Rechtsanwendung nach dem Todesfall der ursprünglichen (testierenden) Erblasserin, nicht den des Vorerben. Und diese hatte beim Testieren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutsches Recht im Sinn. Alles andere wäre für mich lebensfremd.

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  • Eine deutsche Staatsangehörige hat 2004 notariell testiert.

    Wenn der Vorerbe zz. der Testamentserrichtung die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, würde ich auch vermuten, dass es sich um die gesetzlichen Erben nach deutschem Recht handelt, zu der Formulierung wird ja seinerzeit sicherlich eine entsprechende Erläuterung des Notars auf der Grundlage des damaligen Rechts erfolgt sein.

  • Geht es jetzt um den Erbschein nach dem Vorerben oder um den Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser aufgrund der eingetretenen Nacherbfolge.

    Ich gehe davon aus, dass es um letzteres geht. Da ist es doch unerheblich, welche Staatsangehörigkeit und welchen letzten gew. Aufenhalt der Vorerbe hatte. Dieses Verfahren richtet sich doch nach dem ursprünglichen Erblasser.

  • Das Erbrecht richtet sich nach dem Statut des ursprünglichen Erblassers. Der wird durch den Eintritt des Nacherbfalls nun in Anwendung des gleichen deutschen Erbrechts von seinen Nacherben beerbt.

    Eine andere Frage ist, wie die Formulierung im Testament hinsichtlich der „gesetzlichen Erben des Nacherben“ zu verstehen ist. Hier wird wohl nun auszulegen sein, ob der Testator wusste, dass sich die Erben des ggf. mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Vorerben evtl. anders zusammensetzen (nach dortigem französischem Recht) als dies ggf. bei deutschem Recht der Fall wäre. Das ist aber (wie Tom auch schon sagte) keine Frage des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts sondern eine Auslegungsfrage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eine andere Frage ist, wie die Formulierung im Testament hinsichtlich der „gesetzlichen Erben des Nacherben“ zu verstehen ist. Hier wird wohl nun auszulegen sein, ob der Testator wusste, dass sich die Erben des ggf. mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Vorerben evtl. anders zusammensetzen (nach dortigem französischem Recht) als dies ggf. bei deutschem Recht der Fall wäre.

    Da im Jahr 2004 sich die Erbfolge aus deutscher Sicht - unabhängig vom Aufenthaltsort -nach der Staatsangehörigkeit richtete, fände ich es für die Auslegung, wer Nacherbe sein soll, schon wichtig zu wissen, welche Staatsangehörigkeit der Vorerbe zu dem ZP hatte.

  • Das stimmt vielleicht. Nur ist der Zeitpunkt des ersten Erbfalls irrelevant. Wenn dann der Zeitpunkt der Testierung. Aber auch das hat nichts mit dem auf den jetzigen Erbfall anzuwendenden Erbrecht zu tun. Und danach war die erste Frage ausgerichtet.

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  • Es geht doch um ein Verfahren auf Ableben des Erblassers? Wer Erbe des Vorerben ist, spielt da erstmal keine Rolle.

    UNd eine Auslegung des Testaments (des Erblassers) wird vermutlich ergeben, dass Nacherben die gesetzlichen Erben nach deutschem Recht sind.

    Andererseits könnte man auch argumentieren, dass Absicht des Erblassers mit einer solchen Klausel ist, den der Nacherbfolge unterliegenden Erbteil und das Eigenerbe des Vorerben letztlich in einer Hand zu vereinen, was für einen Gleichlauf mit dem auf den konkreten Erbfall des Vorerben anzuwenden Recht spricht.

  • Und darum wäre auch mal interessant zu wissen, ob sich die gesetzliche Erbfolge nach französischem Recht von der nach deutschem Recht bzgl. dem Tod des Vorerben überhaupt unterscheidet. Wahrscheinlich nicht :)

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  • Und darum wäre auch mal interessant zu wissen, ob sich die gesetzliche Erbfolge nach französischem Recht von der nach deutschem Recht bzgl. dem Tod des Vorerben überhaupt unterscheidet. Wahrscheinlich nicht :)

    Wenn der Vorerbe verheiratet war, unterscheiden sich die gesetzlichen Erbfolgen massiv.

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  • Wenn.

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