Kindergeldbezugsberechtigung - Zuständigkeit bei Inhaftierung

  • Hallo in die Runde,

    da ich über die Suchfunktion nichts gefunden habe, versuche ich hier mein Glück...

    Hier schlagen immer Anträge auf Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten von inhaftierten volljährigen Kindern auf, da in unserem AG-Bezirk eine JSA liegt.

    Bzgl. der örtlichen Zuständigkeit frage ich mich jedoch, ob ich hier überhaupt zuständig bin, da die JSA ja eigentlich nicht der tatsächliche Wohnort des Inhaftierten ist, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt!? :/ Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass die Inhaftierung allein keinen Wohnsitz begründet.

    Kann mir einer von Euch weiterhelfen!?

    Vielen Dank vorab.

  • Auf den Wohnsitz des inhaftierten volljährigen Kindes dürfte es überhaupt nicht ankommen.

    Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen (nicht privilegierten) Kindern nach dem Aufenthalt der Antragsgegner, also dem der Eltern, vgl. Haußleiter, FamFG, FamFG § 232 Rn. 35, beck-online:

    Zitat

    Besteht keine örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach I, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem. III 1 nach den Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) der gewöhnliche Aufenthalt (zu Einzelheiten → § 122 Rn. 8 ff.) tritt. Örtlich zuständig ist danach grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Auf den Wohnsitz des inhaftierten volljährigen Kindes dürfte es überhaupt nicht ankommen.

    Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen (nicht privilegierten) Kindern nach dem Aufenthalt der Antragsgegner, also dem der Eltern, vgl. Haußleiter, FamFG, FamFG § 232 Rn. 35, beck-online:

    Zitat

    Besteht keine örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach I, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem. III 1 nach den Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) der gewöhnliche Aufenthalt (zu Einzelheiten → § 122 Rn. 8 ff.) tritt. Örtlich zuständig ist danach grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    :thumbup:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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