Wie geht ihr mit Ausschlagungen um, die offensichtlich verfristet sind? Bzw, wie geht ihr damit um, dass - trotz gerichtlicher Inkenntnissetzung - keine Ausschlagung erklärt wird?
Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
Erblasser ist Grundstückseigentümer. Er ist verwitwet und hat nur 1 Sohn. Der Sohn schlägt die Erbschaft (fristgerecht) wegen Überschuldung aus. Seine beiden Kinder werden von uns - wie üblich - vom Erbanfall informiert. Von einem Enkel geht eine (verfristete) Ausschlagung ein. Der andere Enkel erklärt keine Ausschlagung.
So weit so eindeutig. Die beiden Enkel sind Erbe geworden.
Wir regen beim Grundbuchamt die Durchführung eines Grundbuch-Berichtigungsverfahren gem. § 82 GBO an. Nach Aussage des Grundbuchamtes reagieren die Enkel hierauf nicht.
Jetzt habe ich einen Antrag auf Nachlasspflegschaft eines Gläubigers (§ 1961 BGB) auf dem Tisch.
Würdet ihr einen Nachlasspfleger bestellen oder nicht?
Meine Überlegungen hierzu:
Für die Bestellung eines Nachlasspflegers - egal ob nach § 1960 oder § 1961 BGB - muss der Erbe unbekannt sein. Die Frage, ob der "Erbe unbekannt" ist oder nicht, ist dabei vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (u.a. BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Az. IV ZB 23/11, juris; OLG München, Beschluss vom 16.08.2018, Az. 31 Wx 145/18, juris).
Unbekannt ist die Person des Erben immer dann, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (vgl. OLG München, a.a.O.)
Für die (vom Standpunkt des Nachlassgerichtes aus vorzunehmende Beurteilung der Erbenstellung - s.o.) ist das Vorhandensein eines Erbscheins nicht erforderlich (MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1960 BGB RdNr. 18).
Unerheblich ist hierbei auch -so wie vorliegend-, ob der Erbe bereit ist, (tatsächlich) über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen (so auch AG Borken (Westfalen), Beschluss vom 17.05.2019, Az.: 22 VI 218/19, juris).
Vorliegendem sind für mich die beiden Enkel Erben geworden. Die Erben sind für mich also gerade nicht unbekannt. Die Pflegschaft müsste daher wohl abgelehnt werden.
ABER:
Als Nachlassgericht bin ich grundsätzlich ja nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden (so u.a. Beschluss OLG München vom 25.02.2010, Az.: 31 Wx 20/10, juris). Ein Erbscheinsantrag liegt nicht vor.
Es stellt sich jetzt also die Frage, ob die beantragte Nachlasspflegschaft trotzdem angeordnet werden kann, oder der Antrag des Gläubigers mit dem Hinweis abzulehnen ist, dass die Erben bekannt sind.
Wie seht ihr das?