Grundstücksüberlassungsvertrag

  • Hallo,

    die Ehefrau ist die Betreuerin ihres Mannes. Die beiden haben viele Grundstücke und wollen diese nun per Grundstücksüberlassungsvertrages an ihre beiden Kinder übertragen. Der Überlassungsvertrag dient zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge und erfolgt unentgeltlich. Es soll noch ein Wohnungsrecht für die Betreuerin und den Betreuten eingetragen werden. Und es sollen Pflichtteilsverzichte erklärt werden.

    Es ist nun beantragt, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu erteilen.

    Was haltet ihr davon?

    Vielen Dank schon mal!!

  • Klingt doch schick. Vorsorgen ist immer besser als Nachsorgen. Die Frage ist, welches der Rechtsgeschäfte soll/ist ein Insichgeschäft, damit Du einen Ergänzungsbetreuer benötigst? Aus dem Bauch heraus würde ich keines sehen. Sie gibt ja alles für sich weg und für ihren Mann auch. Und eine Frage ist noch nicht hier beantwortet, die nach der Geschäftsfähigkeit des Mannes?

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  • In meinen Augen ist eine unentgeltliche Überlassung nicht mehr möglich, wenn der Betroffene nicht mehr geschäftsfähig ist und entsprechend nicht selbst handeln kann, da eine Schenkung in der Regel nicht genehmigungsfähig ist. Ob sich das durch die Reform in 2023 ändert, habe ich noch nicht geprüft.

  • Pflichtteilsverzicht ist nur dann durch Betreuer möglich, wenn die Geschäftsunfähigkeit feststeht. Ansonsten muss der (geschäftsfähige) Betreute selbst ran.

    Und wie eine unentgeltliche Übertragung genehmigungsfähig sein kann, habe ich auch noch nicht verstanden.

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  • Momentan gilt § 1908i Abs. 2 S. 1 BGB und damit wäre die Schenkung rechtlich durch den Betreuer schlicht nicht möglich.

    Das ändert sich aber ab nächsten Jahr, da gilt dann § 1854 Nr. 8 BGB n.F. und Schenkungen durch den Betreuer sind mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich. Maßgeblich ist der (mutmaßliche) Wille des Betreuten, der dann halt zu ermitteln ist.

    Richtig und damit dürfte wohl eine Zurückweisung des Genehmigungsantrages zum jetzigen Zeitpunkt unter Verweis auf das Schenkungsverbot nicht sinnvoll sein. Sonst kommt einfach im Januar 2023 ein neuer Antrag.

    Vorrangig zu klären ist allerdings ohnehin der Bedarf an der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

  • Vorrangig zu klären ist allerdings ohnehin der Bedarf an der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

    Hab ich leicht übersprungen, aber das ist eigentlich recht eindeutig:

    Die Ehefrau ist mit ihren Kindern in gerade Linie verwandt, das Verschenken von Grundstücken ist für den Betreuten nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und auch nicht nur das Erfüllen einer Verbindlichkeit. Damit gilt auch ab 01.01.2023 nach § 1824 BGB n.F. ein Vertretungsausschluss.

    Und wie eine unentgeltliche Übertragung genehmigungsfähig sein kann, habe ich auch noch nicht verstanden.

    § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB n.F. machen es möglich. Der (beachtliche) Wille des Betreuten wird damit auch zum Maßstab des Handelns des Betreuungsgerichts.

  • Ich hänge mich hier mal dran, denn ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, der mir Probleme bereitet.

    Frau steht unter Betreuung, sie ist Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Der Ehemann ist der Betreuer.

    Vor ca. 40 Jahren hat der Ehemann sein eigenes Haus verkauft und mit dem Verkaufserlös ein neues Haus auf dem Grundstück seiner Ehefrau erbaut. Die Eigentumsverhältnisse haben sich seitdem nicht verändert.

    Nun möchte der Betreuer = Ehemann als Miteigentümer zu 1/2- Anteil im Grundbuch eingetragen werden. Hierzu wurde zunächst eine Ergänzungsbetreuerin bestellt, die die Angelegenheit geprüft hat. Dies beinhaltete, dass der Betreuer sämtliche Rechnungen von vor 40 Jahren vorgelegt hat, diese wurden zum größten Teil auch allein auf seinen Namen ausgestellt und von seinem Konto überwiesen.

    Da die Betreute nicht mehr anhörungsfähig ist, wurde auch bereits ein Verfahrenspfleger bestellt, der den mutmaßlichen Willen der Betroffenen festgestellt hat so gut es ging und die Ansicht vertritt, dass die Ehefrau möglicherweise damit einverstanden wäre. Womöglich wäre auch an die Vereinbarung eine Pflegevereinbarung oder die Eintragung eines Nießbrauchs zu denken.

    Sofern man die Übertragung eines 1/2-Miteigentumanteils als Schenkung ansieht, muss ich ab 01.01.2023 ohnehin über die Genehmigungsfähigkeit entscheiden.

    Leider weiß ich nicht, was sich die Beteiligten damals gedacht haben, als sie keine Regelung getroffen haben. Die Betroffene kann ich nicht mehr fragen und der Betreuer wird mir wahrscheinlich nur erzählen, was gut für ihn ist. Es gibt noch einen Sohn aus 1. Ehe, den ich zum Sachverhalt anhören werde, er war damals alt genug, um vielleicht etwaige Absprachen mitbekommen zu haben.

    Leider habe ich zu so einer Fallkonstellation keinerlei Fälle gefunden und hatte gehofft, dass vielleicht jemand schon mal einen ähnlichen Fall hatte oder seine Gedanken hierzu mit mir teilt.

    Vielen Dank schon mal!

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