• Hallo,

    ich habe ein privatschriftliches Testament eines Erblassers nebst Ergänzungen.

    Der Nachlass setzt sich zusammen aus:

    Haus 123 Wert 100.000,00 € - 40.000,00 € Grundschuld = 60.000,00 €

    Haus 123 A Wert 100.000,00 €

    Hausrat 1.000,00 €.

    Es ist geregelt:

    1) Ich setzte meine beiden Kinder x und y zu meinen Erben ein.

    2) Folgende Vermächtnisse spreche ich aus

    Kind 1): Soll sämtliche Sachwerte und Hausrat erhalten, wie z.B. ....

    3) Enkelkind soll das Haus Hausnummer 123 A und Grundstück bekommen, weil sie uns ihr ganzes Sparguthaben für notwendige Renovierungen zur Verfügung gestellt hat und uns immer geholfen hat und sich um die Katze kümmert.

    4) Mein Kind z erhält seinen Pflichtteil und zwar beschränkt, weil ... (hat Schulden)

    Für die Auskehrung des Pflichtteils bestimme ich meine Kinder x und y zu Testamentsvollstreckern, ersatzweise mein Enkelkind.

    Ich weise sie an folgende Leistungen vorzunehmen:

    1.) Taschengeld

    2.) Geschenke ....

    Die Testamentsvollstreckung endet mit seinem Tod.

    Sein Recht ist nicht vererblich.

    Welche der gesamten Leistungen erbracht werden, steht im Ermessen meiner Kinder x und y.

    Ergänzung

    Das Haus Hausnummer 123 hat einen maximalen Wert von 100.000,00 €.

    Es ist stark renovierungsbedürftig.

    Dies gilt für beide Häuser.

    Wert ca. 100.000,00 € - 40.000,00 Grundschuld = 60.000,00 €

    Dann kommen ganz wilde ,,Ergänzungen'' auf weiteren Blättern.

    Verschiedene Stiftfarben innerhalb des Textes (blau und schwarz), Durchkreuzungen im Text, sowie am Rand.

    Dort wo nicht durchkreuzt ist schreibt er quasi erneut, dass das Haus Hausnummer 123 A die Enkeltochter bekommen soll.

    Haus 123 bleibt bis zu seinem Lebensende in seinem Besitz.

    Danach soll es verkauft werden, 20.000,00 € soll für die Grabpflege aufbewahrt werden. Den Preis bestimmen Kinder x und y.

    Den Rest sollen sie sich aufteilen.

    Dann soll den Garten Kind x bekommen.

    Zum Ausgleich bekommt Kind y als ersten Zugriff auf den Hausrat.

    Hierfür soll Person A sorgen und erhält dafür 200,00 €.

    Erbscheinsantrag vom Notar nach Monierung, weil im ersten Antrag keine Erbquoten für Kinder x und y, aber auch kein Verzicht von beiden drin war und keinerlei Erläuterung wie man zu der Annahme der beantragten Erbfolge kommt, mit einziger Erläuterung

    ,,Nur so wird das Testament von uns eingehend ausgelegt.‘‘

    Anwesend und unterschrieben sind Kinder x,y,z und Enkelkind:

    Erbe sind Kind x und y zu ½

    Z ist enterbt.

    Bezüglich der Enkeltochter liegt nur ein noch zu erfüllendes Vermächtnis vor.

    Kein Wort zu einer etwaigen TV.

    Ich habe damit Probleme, da das Haus für das Enkelkind 100.000,00 € / 161.000,00 € Nachlass ausmacht.

    War hier wirklich nur ein Vermächtnis an das Enkelkind vom Erblasser gewollt? :/

  • Ja warum denn nicht? Ein Vermögensgegenstand an das Enkelkind (das übrigens Forderungen gegen den Nachlass zu haben scheint, vermutlich aus Darlehen - die Auslegung wird wohl ergeben, dass das Vermächtnis unter der Auflage steht, dass diese erlassen werden), der Rest nach Quoten. Auch Vermächtnisse, die den Nachlass aushöhlen, sind erstmal Vermächtnisse, vor allem dann, wenn Erben (zu Quoten) ausdrücklich eingesetzt sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hätte hier nochmal eine Frage:

    Die beiden Kinder x und y sind Erben.

    Jetzt hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet:

    Können die beiden einzigen Erben gemeinsam Testamentsvollstrecker sein?

    Die TV bezieht sich m.E. auf etwaige Vermächtnisse des enterbten z.

    Ich hab hier gefunden:

    Der Alleinerbe kann grundsätzlich nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein. Dies aus guten Gründen: Denn es macht keinen Sinn, dem Erben eine Rechtsmacht zu nehmen, und sie ihm als Testamentsvollstrecker zu geben (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2376 BGB; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn. 109).

    Was fängt man dass mit dieser Anordnung an.

    Muss man dann sagen das Enkelkind tritt ein?

  • Lies mal § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht die Erben sind durch die Testamentsvollstreckung beschränkt, sondern der Pflichtteilsberechtigte.

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  • Zitat

    Können die beiden einzigen Erben gemeinsam Testamentsvollstrecker sein?

    Ich hab hier gefunden:

    Der Alleinerbe kann grundsätzlich nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein. Dies aus guten Gründen: Denn es macht keinen Sinn, dem Erben eine Rechtsmacht zu nehmen, und sie ihm als Testamentsvollstrecker zu geben (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2376 BGB; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn. 109).

    Die Frage hatte ich mir auch schon mal gestellt: Ja, die beiden einzigen Erben können gemeinsam Testamentsvollstrecker sein, Unterschied zum Alleinerben liegt in § 2224 BGB - unterschiedliche Folgen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen TV oder zwischen Erben.

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