Bedürftigkeit - Schongrenzen ab 01.01.2023

  • Ich gehe davon aus, dass die im Gesetzentwurf https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003873.pdf vorgesehenen neuen Freibeträge so beschlossen werden und daher ab 01.01.2023 bei der Bedürftigkeitsprüfung für die PKH zu berücksichtigen sind.

    § 90 SGB XII

    Vermögensschonbetrag 10.000 Euro

    Um genau zu sein wurde das nun mit Beschlüssen vom 25.11.2022 so umgesetzt.

    Danke für den Hinweis

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Für die Überprüfung bleiben die Freibeträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten, nicht die neuen. § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO

    Vgl.: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 120a Änderung der Bewilligung, Rn. 11.7

    "Freibeträge (§ 120a I 2). Die sich regelmäßig ändernden Freibeträge für Erwerbstätige und für Unterhalt (§ 115 I 3 Nr 1 b, Nr 2 a und b) sollen nicht zu einer ständigen Anpassung der Ratenzahlungspflicht führen. Aus diesem Grund sind sie nach I 2 nur bei einem Antrag der Partei und dann zu berücksichtigen, wenn Folge ihrer Erhöhung ist, dass überhaupt keine Rate mehr zu zahlen ist."

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Für die Überprüfung bleiben die Freibeträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten, nicht die neuen. § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO

    Das halte ich für vollkommen unzutreffend.

    Der § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO besagt nur, dass man nach einer Änderung der Freibeträge nicht von Amts wegen alle Verfahren mit angeordneter Ratenzahlung zur Hand nehmen muss, um eine Neuberechnung mit den neuen Freibeträgen vorzunehmen. Das geschieht eben nur auf Antrag der PKH-Partei (wobei ich einen solchen noch nie gesehen habe).

    Überprüfe ich jedoch die PKH-Bewilligungen anhand der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, muss ich natürlich die aktuellen Freibeträge hinsichtlich des Einkommens und Vermögens berücksichtigen, genauso wie die Erhöhung des Kindergeldes, Unterhaltsvorschusses usw.

    siehe auch BeckOK ZPO/Reichling, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 120a Rn. 30:

    Zitat

    Eine wesentliche Änderung zu Gunsten der bedürftigen Partei setzt voraus, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erheblich verschlechtert haben. Sie kann unter Beachtung der Einschränkungen des § 115 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 (→ § 115 Rn. 46) auch darin liegen, dass die gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b , § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII (→ § 115 Rn. 29 ff.) bzw. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII (→ § 115 Rn. 30 ff.) maßgebenden Eckregelsätze sich zu Gunsten der bedürftigen Partei verändert haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (13. Januar 2023 um 10:17)

  • Hinsichtlich des Einkommens verbleibt es aber wegen des Verweises bei den alten Freibeträgen.

    Das bestreite ich nach wie vor, auch aus folgenden Gründen:

    1. Mir ist noch nie eine Akte untergekommen, in denen die zuständigen Bezirksrevisoren gerügt hätten, dass bei Überprüfung der PKH (und sich ergebender Ratenpflicht) die aktuellen Freibeträge für die Partei, deren Kinder usw. berücksichtigt wurden.

    2. Zumindest das OLG Brandenburg erhöht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sogar noch die zu berücksichtigenden Freibeträge wegen des Jahreswechsels (von 2019 auf 2020). Schaut man sich die Entscheidung an, fällt auf, dass durch die Rechtspflegerin bereits die im Jahr 2019 geltenden (höheren) Freibeträge verwendet wurden, obwohl die Bewilligung der PKH bereits 2017 erfolgte.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 15 WF 12/20 –, Rn. 15, juris:

    Zitat

    Allerdings bedürfen die in der angefochtenen Entscheidung als Abzugspositionen berücksichtigten Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) im Hinblick auf die nach ihrem Erlass in Kraft getretene PKHB 2020 (BGBl. I, S. 2942), mit der jene Freibeträge ab 01.01.2020 auf 501,00 € bzw. 228,00 € angehoben worden sind, einer Korrektur. Da es für die Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.v. §§ 114 f. ZPO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ankommt (BGH, FamRZ 2010, 1324; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114, Rn. 16 und § 119, Rn. 44, m.w.N.), sind zugunsten des Beschwerdeführers die höheren Freibeträge anzusetzen.

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