Ich glaube ich stehe einfach auf dem Schlauch bzw. sehe vor lauter Recherche den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...
In meiner Strafakte ist das Verfahren durch Verwerfung der Berufung in der II. Instanz beendet gewesen. Nun stellt ein RA Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und beantragt gleichzeitig seine Beiordnung. Der RA war bislang noch nicht im hiesigen Verfahren tätig. Er wird anschließend für das Wiedereinsetzungsverfahren beigeordnet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird seitens des LG verworfen. Hiergegen legt der RA sofortige Beschwerde ein. Das OLG verwirft die Beschwerde ebenfalls.
Jetzt reicht der RA seine Gebühren ein: Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG für den Antrag auf Wiedereinsetzung und Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG für die Einlegung der sofortigen Beschwerde.
In den Kommentaren werde ich nicht wirklich fündig, was diese Gebühren angeht. Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass ein allein die Wiedereinsetzung betreibender RA eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG verdient, wenn er nicht schon in derselben Instanz tätig war.
Hatte jemand schon mal den Fall und kann mir weiterhelfen?