Eine niederländische Testamentsvollstreckerin/Abwicklungsvollstreckerin verkauft zum einen an einen Dritten (wobei die volle Entgeltlichkeit wegen sehr geringen Kaufpreis fraglich ist) ohne Mitwirkung der Erben. In einem weiteren Vertrag überträgt sie die übrigen Grundstücke an sich selbst. Die Erben stimmen „vorsorglich“ zu. In dem Vertrag ist vermerkt, dass die TV Anspruch auf Übertragung der Grundstücke aufgrund eines Erbteilungsvertrag vor einem niederländischen Notar hat.
Erben sind die Testamentsvollstreckerin (Ehefrau, 10/1000 Anteil) und die zwei Kinder des Erblassers (je 495/1000 Anteil). Es liegt ein ENZ vor. Mir liegen zu den beiden Verträgen Übersetzungen des ENZ von zwei unterschiedlichen Übersetzern vor. Bei den Kindern ist unter Ziffer 10 (Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben) der Anlage IV des ENZ vermerkt: „der Erbteil wird unter der auflösenden Bedingung erworben, dass das, was er im Falle seines Versterbens nicht aufgebraucht aus dem Nachlass hinterlässt, seinen eigenen Kindern zukommt.“ Es folgt ein eingeklammerter Zusatz, der unterschiedlich übersetzt wurde:(Nacherbfolge/ Bestellung eines Vor- und Nacherben) bzw. (fidei commis/Bedingtes Vermächtnis)
Darf ein niederländischer TV Insichgeschäfte vornehmen und unentgeltlich verfügen? Muss die Entgeltlichkeit beim Verkauf an einen Dritten, wie im deutschen Recht, dargelegt werden?
Bei der Übertragung der Grundstücke der TV an sich, stell ich mir die Frage, ob aufgrund der auflösenden Erbenstellung weitere Zustimmungserfordernisse bestehen.
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.