Nachlass mit Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung Mietverhältnis"

  • Hallo Zusammen,

    ich habe mal eine allgemeine Frage zum Tätigkeitsumfang eines Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" (er ist für keine weiteren Wirkungskreise bestellt). Wie soll der Nachlasspfleger denn hier aus dem Mietverhältnis bzw. in dessen Zusammenhang Verbindlichkeiten begleichen (Wohnungsräumung, Verkauf Einzelner Nachlassgegenstände aus Wohnung, ggf. Auszugsrenovierung)? Nach meiner Einschätzung darf er hier nur das Mietverhältnis kündigen und an den Vermieter übergeben.

  • Aber dann bekommt er keine Vergütung aus der Landeskasse, weil er ja nicht nachweisen kann, dass der Nachlass mittellos ist zum Beispiel.

    Das geht einfach nicht. Er muss zwingend auch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übertragen bekommen. Diese Einschränkung hab ich anfangs auch Mal versucht, weil die Anträge auf NL-Pflegschaft für die Kündigung der Wohnungen plötzlich in die Höhe geschossen sind. Aber es macht überhaupt keinen Sinn, da der Nachlasspfleger somit quasi handlungsunfähig ist.

    Spätestens bei der Vergütung aus der Landeskasse ist es mir auf die Füße gefallen. Vorlage zur Stellungnahme an den BZR und der meinte -zurecht-, dass kein Nachweis der Mittellosigkeit vorliegt. Den bekommt er aber nicht ohne den entsprechenden Aufgabenkreis.

    Als NL-Pfleger würde ich die sofortige Aufgabenkreiserweiterung beantragen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Diese Nachweisschwierigkeiten gehen doch aber zu Lasten der Landeskasse, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aus meiner Sicht sehe ich hier auch keinen Mehrwert in der Beschränkung des Aufgabenkreises. Rein praktisch ist der Nachlasspfleger hier relativ hilflos in seinen Wirkungsmöglichkeiten. Es könnten auch durchaus Abgrenzungsprobleme geben. Im Gegensatz zur Betreuung stellt eine umfassende Anordnung der Nachlasspflegschaft auch keinen Einschnitt in die Rechte Dritter da.

  • Diese Nachweisschwierigkeiten gehen doch aber zu Lasten der Landeskasse, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.

    :huh: Wie soll das NLG das bitte ermitteln? Dafür bestellt es ja einen NL-Pfleger. Ich verstehe diese vorwurfsvolle Darstellung nicht..."das Gericht nicht in der Lage ist".... Wie meinst Du das denn?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe noch eine weitere Überlegung meinerseits. Wenn das Mietverhältnis durch den Nachlasspfleger abzuwickeln ist, dann ist dies immer mit Kosten verbunden und wie will der Vermieter nun seine Forderungen die er gegen den Nachlass hat durchsetzen, wenn der Nachlasspfleger nur den Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" hat? Das dürfte doch gar nicht gehen? Oder sehe ich dies falsch?

    Dürfte der Nachlasspfleger die Wohnung überhaupt betreten und sich einen Überblick verschaffen (Finanzen etc.)? Er ist ja nicht für die Nachlasssicherung und Verwaltung bestellt? (= keine Vergütung für diese Tätigkeit)?

  • Ich habe noch eine weitere Überlegung meinerseits. Wenn das Mietverhältnis durch den Nachlasspfleger abzuwickeln ist, dann ist dies immer mit Kosten verbunden und wie will der Vermieter nun seine Forderungen die er gegen den Nachlass hat durchsetzen, wenn der Nachlasspfleger nur den Wirkungskreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" hat? Das dürfte doch gar nicht gehen? Oder sehe ich dies falsch?

    Dürfte der Nachlasspfleger die Wohnung überhaupt betreten und sich einen Überblick verschaffen (Finanzen etc.)? Er ist ja nicht für die Nachlasssicherung und Verwaltung bestellt? (= keine Vergütung für diese Tätigkeit)?

    So sehe ich das auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Diese Nachweisschwierigkeiten gehen doch aber zu Lasten der Landeskasse, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.

    :huh: Wie soll das NLG das bitte ermitteln? Dafür bestellt es ja einen NL-Pfleger. Ich verstehe diese vorwurfsvolle Darstellung nicht..."das Gericht nicht in der Lage ist".... Wie meinst Du das denn?

    Welche vorwurfsvolle Darstellung? Ich sehe da keine. "Nicht in der Lage" ist doch zunächst völlig verschuldensunabhängig. Und dafür, daß ich womöglich etwas anderes ausdrücken wollte, kennen wir uns zu lange...

    In der Betreuung ist es doch nicht anders. Kann der Betreuer mangels AK nichts zum Vermögen sagen und kann das Gericht es auch nicht ermitteln (weil z. B. die Beteiligten mauern), dann geht diese Lücke zu Lasten der Landeskasse, die dann Regreß prüfen kann. Es ist jedenfalls nicht Sache desjenigen, der Geld von uns fordern kann, unnötig lange zu warten oder auf den Betroffenen/Pflegling verwiesen zu werden.

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  • Ich stimmte FED zu.

    Abgesehen davon ist es mir schleierhaft, wie Kollegen immer noch darauf kommen, eine Nachlasspflegerschaft mit dem genannten (und offenkundig nicht ausreichenden) beschränkten Wirkungskreis anzuordnen. Es gibt genügend obergerichtliche Rechtsprechung, wonach dies einfach Unsinn ist.

  • Dürfte der Nachlasspfleger die Wohnung überhaupt betreten und sich einen Überblick verschaffen (Finanzen etc.)? Er ist ja nicht für die Nachlasssicherung und Verwaltung bestellt? (= keine Vergütung für diese Tätigkeit)?

    Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses heißt doch wohl, nicht nur zu kündigen, sondern für die Erben auch alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen, also Kaution einfordern, Miete bis Vertragsende zahlen, Nebenkostenabrechnung prüfen, Wohnung besenrein übergeben. Das geht doch alles nur, wenn ich Zutritt zur Wohnung und Zugriff auf das Konto des Erblassers habe.

    Ich bin froh, dass "meine" Gerichte mir immer auch "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" in den Wirkungskreis schreiben.

  • Diese Nachweisschwierigkeiten gehen doch aber zu Lasten der Landeskasse, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, die entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.

    :huh: Wie soll das NLG das bitte ermitteln? Dafür bestellt es ja einen NL-Pfleger. Ich verstehe diese vorwurfsvolle Darstellung nicht..."das Gericht nicht in der Lage ist".... Wie meinst Du das denn?

    Welche vorwurfsvolle Darstellung? Ich sehe da keine. "Nicht in der Lage" ist doch zunächst völlig verschuldensunabhängig. Und dafür, daß ich womöglich etwas anderes ausdrücken wollte, kennen wir uns zu lange...

    In der Betreuung ist es doch nicht anders. Kann der Betreuer mangels AK nichts zum Vermögen sagen und kann das Gericht es auch nicht ermitteln (weil z. B. die Beteiligten mauern), dann geht diese Lücke zu Lasten der Landeskasse, die dann Regreß prüfen kann. Es ist jedenfalls nicht Sache desjenigen, der Geld von uns fordern kann, unnötig lange zu warten oder auf den Betroffenen/Pflegling verwiesen zu werden.

    Ja, da gebe ich Dir Recht. Kann man so oder so lesen. ;)

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  • Ich zensierte mal meine eigene Meinung, die ich im Hinblick auf so einen Quatsch-Wirkungskreis eigentlich schreiben müsste. Unfassbar, dass es noch immer solche Anordnungen von beschränkten Wirkungskreisen gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich zensierte mal meine eigene Meinung, die ich im Hinblick auf so einen Quatsch-Wirkungskreis eigentlich schreiben müsste. Unfassbar, dass es noch immer solche Anordnungen von beschränkten Wirkungskreisen gibt.

    Lieber Herr Lauk, das Gericht kennen Sie auch :);)

  • Ja, aber ich würde eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis nicht annehmen. 🤗

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich zensierte mal meine eigene Meinung, die ich im Hinblick auf so einen Quatsch-Wirkungskreis eigentlich schreiben müsste. Unfassbar, dass es noch immer solche Anordnungen von beschränkten Wirkungskreisen gibt.

    Lieber Herr Lauk, das Gericht kennen Sie auch :);)

    Ich könnte auch noch Roß und Reiter besteuern anderswo beisteuern. 8)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich zensierte mal meine eigene Meinung, die ich im Hinblick auf so einen Quatsch-Wirkungskreis eigentlich schreiben müsste. Unfassbar, dass es noch immer solche Anordnungen von beschränkten Wirkungskreisen gibt.

    Auf Anraten meines Anwaltes wird meine ansonsten hier geäußerte Auffassung ebenfalls hier nicht eingestellt. Ich hatte letztens eine Pflegschaft welche neben Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung "+insbesondere Abwicklung des Mietverhältnisses (X-Straße in Ort)" umfasste, was auch völlig okay war (m.E. überflüssig aber was solls...)

  • Quantum: Zusätzliches stört mich nicht. Aber dass oft nur Sicherung u. Verwaltung ohne Erbenermittlung z.B. angeordnet werden soll, ist auch so eine Unsitte. Natürlich mache ich nur Erbenermittlung wenn genügend Geld da ist. Was soll denn so eine Einschränkung? Wer hat davon elnen Vorteil?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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