Folgender Fall:
Eigentum am Erbbaurecht und dazugehörig belasteten Grundstück werden veräußert, das Erbbaurecht soll aufgehoben werden. Alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte sollen gelöscht werden, u.A. das Vorkaufsrecht im Grundstücksgrundbuch, das wie folgt lautet:
"Vorkaufsrecht für die Dauer des Erbbaurechts für den Erbbauberechtigten, den Maler A, eingetragen am 11.11.1950".
Bewilligt wurde seinerzeit: "Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten"
Der Maler A hatte sein Erbbaurecht bereits Ende der 80er Jahre weiterveräußert. Zum Vorkaufsrecht wurde weder vertraglich etwas erwähnt, noch eine Eintragung vollzogen. Mittlerweile ist Maler A verstorben, der Notar hat lapidar eine Sterbeurkunde eingereicht und Löschung beantragt.
Ich tendiere dazu, dass ich die Löschungsbewilligung des Malers A, bzw. seiner Erben für die Löschung benötige, da er ja persönlich im Eintragungstext steht, andererseits taucht ja auch der Erbbauberechtigte im Eintragungstext auf, mir fehlt eben nur das Wort "jeweilig".
Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall, bzw. kennt Rechtsprechung?