Löschung Vorkaufsrecht bgzl. Erbbauberechtigten

  • Folgender Fall:

    Eigentum am Erbbaurecht und dazugehörig belasteten Grundstück werden veräußert, das Erbbaurecht soll aufgehoben werden. Alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte sollen gelöscht werden, u.A. das Vorkaufsrecht im Grundstücksgrundbuch, das wie folgt lautet:

    "Vorkaufsrecht für die Dauer des Erbbaurechts für den Erbbauberechtigten, den Maler A, eingetragen am 11.11.1950".

    Bewilligt wurde seinerzeit: "Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten"

    Der Maler A hatte sein Erbbaurecht bereits Ende der 80er Jahre weiterveräußert. Zum Vorkaufsrecht wurde weder vertraglich etwas erwähnt, noch eine Eintragung vollzogen. Mittlerweile ist Maler A verstorben, der Notar hat lapidar eine Sterbeurkunde eingereicht und Löschung beantragt.

    Ich tendiere dazu, dass ich die Löschungsbewilligung des Malers A, bzw. seiner Erben für die Löschung benötige, da er ja persönlich im Eintragungstext steht, andererseits taucht ja auch der Erbbauberechtigte im Eintragungstext auf, mir fehlt eben nur das Wort "jeweilig".

    Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall, bzw. kennt Rechtsprechung?

  • Nach der Eintragung und offenbar auch nach der dem VKR zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung handelt es sich hier wohl um ein subjektiv-persönliches VKR für den Maler A. Ein solches für eine natürliche Person bestelltes VKR ist gesetzlich nicht vererblich, vgl. Schöner/Stöber, Rdnr. 1428. Eine Löschungsbewilligung der Erben dürfte daher unnötig sein!

  • Die Probleme mit solchen Vorkaufsrechten haben wir leider auch immer mal wieder. Wirklich Sinn macht so ein VKR eigentlich nur als subjektiv-dingliches für den jew. ErbbauB, ist aber meist nicht zweifelsfrei als solches bewilligt und eingetragen.

    Ein auf bestimmte Zeit (hier: Dauer des Erbbaurechts) bestelltes beschränkt-persönliches Vorkaufsrecht ist im Zweifel vererblich.

    Dazu findet man auch was im Schöner/Stöber.

  • Danke. Genau diese beiden Gedanken hab ich auch schon durchgespielt. Und bin bei dem Gedanken von Elbin hängen geblieben, nämlich, dass es vererblich sein muss, da auflösend bedingt.

    In der alten Bewilligung ist natürlich nichts dazu geregelt nur das „zweifelhafte“ Recht an sich.

    Ich bezweifle allerdings, dass die Erben irgendein Interesse an einem alten VKR haben… Pragmatisch wäre daher Thorstens Lösung. Ich schlafe noch eine Nacht drüber.

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