freihändiger Verkauf Grundstück ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung

  • Hallo,

    ein Inso-Verwalter hat mehrere Grundstücke, weil er sie nicht versichern konnte, kurzfristig nach Eröffnung des Inso-Verfahrens freihändig verkauft. Da dies sehr schnell gehen musste, hat er keine Zustimmung der Gläubigerversammlung erwirkt. Ich habe gelesen, dass er dies zwar hätte tun müssen, es jetzt aber auch nicht schädlich sei.

    Stimmt das? Muss der dies nachholen oder ist der Verkauf damit sogar anfechtbar?

  • zunächst einmal wären die entsprechenden Rechtsgeschäfte wirksam, unabhängig von etwaigen Fragen der Zustimmung durch den GlA oder die GLV.

    Ein hafttungsrechtliches "Scheunentor" sehe ich hier nicht, da die Sache urgiert. ABer der 160 ist eh eine etwas "schräge" Vorschrift. Einerseits vom Gedanken der Gläubigerautonomie getragen, andererseits - egal was die GLV beschließt - haftungsträchtig. Anders gewendet: der Verwalter lässt sich groben Unfug absegnen, ist er aus der Hftung nicht raus (oki, ggls. Exculpation, zumindest haftungsbeschränkend) stimmt dei GLV nicht zu, und der macht des dennoch, haftet er auch (hatte neulich den Fall: Verlgeichsschluss; null - Pkh-Aussicht, für die Masse the best way, GLV: nö !; macht der Verwalter es nicht, haftet er...). Insolvenzgerichtliche Einflugschneise: Aufsicht.... (ups, hatte wir grad in der Klausur :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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