Ausschlagung der Erbeserben

  • Guten Morgen,

    Da ich in der Suche nicht so recht fündig geworden bin, stelle ich jetzt meine Frage…..

    Erblasserin verstarb 2005

    Miterbin in III. Erbordnung ist 2008 nachverstorben.

    Erbschein nach Miterbin gibt es nicht.

    Miterbin hat 4 Kinder (inzwischen hochbetagt -sofern noch am Leben - das weiß ich noch nicht)

    Einen Sohn der Miterbin konnte ich inzwischen richtig ermitteln, er lebt noch. Diesen würde ich jetzt abschreiben und zu seinen Geschwistern befragen.

    Nun meine Frage: Ich würde ihn auch über das Ausschlagungsrecht belehren, da die Miterbin zu Lebzeiten meiner Meinung nach keine Kenntnis darüber hatte, dass sie Miterbin geworden ist. (Hintergrund: Nachlasspflegschaft läuft seit 2005 und es wurde sehr zäh ermittelt)

    Und jetzt werde ich unsicher:

    Nach meiner Ansicht steht die Miterbin ja als Nachverstorbene Erbin mit auf dem Erbschein.

    Frage: Was ist, wenn bezüglich dieser Miterbin welche -aber nicht alle Kinder- die Erbschaft als Erbeserben ausschlagen?

    Wenn alle ausschlagen ist klar, dann entfällt die Miterbin auf meinem Erbschein, aber was ist, wenn nur ein Teil der Kinder der Miterbin nach meiner Erblasserin ausschlagen?

    Erbschein nach der Miterbin liegt ja auch nicht vor und müsste noch vorab verlangt werden. Hier wäre es ja so, dass alle 4 Kinder der Miterbin deren Erbe wären, weil keine Erbausschlagung vorliegt.

    Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, wie ich jetzt den Fall beurteile. Oder können die Erbeserben gar nicht mehr ausschlagen? Hilfe!

    Der Nachlass ist sehr werthaltig und besteht nur aus Bargeld. Ich könnte mir vorstellen, dass aus persönlichen (Angst?) die Erbeserben ausschlagen könnten. Ich möchte vorbereitet sein, wenn Fragen kommen.

    Dankeschön euer Döni.

  • Die Problematik des § 1952 Abs. 3 BGB wurde im Forum bereits zur Genüge erörtert.

    Etwa hier:

    mittelalter
    19. April 2022 um 14:35

    Auch ein Blick in die Kommentierung des § 1952 BGB bei Grüneberg hilft bereits weiter.

    Wenn man die Erbprätendenten im Rahmen des nachlassgerichtlichen Anschreibens darauf hinweist, dass und wieviel werthaltiger Nachlass vorhanden ist, wird sich wohl kaum jemand für die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.

  • Wenn man die Erbprätendenten im Rahmen des nachlassgerichtlichen Anschreibens darauf hinweist, dass und wieviel werthaltiger Nachlass vorhanden ist, wird sich wohl kaum jemand für die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.

    Das ist wohl relativ wahrscheinlich, nichtsdestotrotz hatte ich auch schon vereinzelt Fälle in denen Nachlässe über 300.000 EUR (wohlbemerkt ohne Grundstücke etc.) ausgeschlagen wurden...

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