Das heute vom Bundestag beschlossene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (Text in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses https://dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004727.pdf) will Vollzugsverbesserungen bei außenpolitischen Sanktionen der EU erreichen. Dazu sollen u. a. eine Zentralstelle, ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Gesellschaften, ein Register (§ 14 SanktDG) und eine Hinweisannahmestelle (§ 15 SanktDG) geschaffen werden.
Künftig gibt es ein grundsätzliches Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen mit Nachweis der Zahlungsmodalität gegenüber dem Notar und Prüfung der Schlüssigkeit des Nachweises durch diesen (§ 16a des Geldwäschegesetzes), Übermittlungspflichten der Grundbuchgerichte an das Transparenzregister (§ 19b des Geldwäschegesetzes) und Meldepflichten für Notare (§ 23b des Geldwäschegesetzes). Eintragungen nach § 20 GBO sollen nur noch durch den Notar beantragt werden (Einfügung von § 20 Abs. 1 Satz 3 GBO; Verstöße machen eine Eintragung nicht unrichtig, aber das Grundbuchgericht kann einen nicht durch den Notar gestellten Antrag zurückweisen). In der Zwangsversteigerung entfällt die Möglichkeit, das Bargebot durch Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse zu belegen (Änderung von § 49 Abs. 3 ZVG).
In einer vom Bundestag hierzu angenommenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Beschleunigung des Verfahrens der Digitalisierung und Einführung eines Datenbankgrundbuchs zu prüfen.