Genehmigungsfähigkeit Umsetzung Teilungsanordnung

  • Hallo an alle,

    mir ist leider keine treffende Überschrift eingefallen.

    Ich habe einen Fall auf dem Tisch liegen, der es mir nicht so ganz einfach macht und bei dem ich mich über ein paar Denkanstöße freuen würde...

    Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Er hat in seinem notariellen Testament seine Ehefrau, sowie seine beiden Kinder jeweils als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Es gibt noch zwei Kinder aus einer früheren Ehe, die lediglich den Pflichtteil erhalten sollen.

    Gleichzeitig hat der Erblasser in Form einer Teilungsanordnung bestimmt, dass seine Frau ein Hausgrundstück unter Anrechnung auf Ihren Erbteil zum Alleineigentum erhalten soll.

    Für den Fall, dass die Ehefrau durch diese Teilungsanordnung wertmäßig mehr erhält, als dies dem Wert Ihres Erbteils entsprechen würde, erhält diese den Mehrwert als Vorausvermächtnis

    ohne Anrechnungs- oder Ausgleichsverpflichtung zugewandt.

    Das Vorausvermächtnis soll nur bei Annahme der Erbschaft und erst mit der Erbauseinandersetzung anfallen.

    Mir liegt nun ein recht knapp gefasster Übertragungsvertrag hinsichtlich des Hausgrundstücks von der Erbengemeinschaft auf die Ehefrau zur Genehmigung vor. Der Wert des Hauses wurde auf 774.00,00 EUR beziffert. Weitere Angaben zum Nachlasswert enthält der Übertragungsvertrag nicht. Die Kosten der Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzugs tragen alle Beteiligten zu je 1/3. Für beide Kinder wurde bereits ein gesonderter Ergänzungspfleger für 'die Vertretung beim Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages hinsichtlich des Grundbesitzes XY' bestellt, welche bei der Beurkundung des Übertragungsvertrages mitgewirkt haben und der Übertragung zustimmen.

    Ist der Übertragungsvertrag in der vorgelegten Form genehmigungsfähig (abgesehen von der Kostenpflicht der Kinder, die mir missfällt)?

    Für mich ist doch gar nicht feststellbar, ob und ggfs. in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Erbteil der Ehefrau erfolgen soll und ob die Ebengemeinschaft mit der Übertragung des Grundbesitzes wertmäßig im Ganzen auseinandergesetzt ist oder sich am weiteren Nachlass fortsetzt. Oder ist das unbeachtlich, weil die Ehefrau ja so oder so das Hausgrundstück erhält... ob nun unter Anrechnung auf Ihren Erbteil oder nicht? Im schlimmsten Fall stellt das Grundstück den einzigen Wert des Nachlasses dar, die Kinder haben am Ende nix und dürfen noch jeder 1/3 der Kosten tragen... ?(

  • Wenn die Kinder nicht ausgeschlagen haben, dann müssen sie als Erben die Vermächtnisse auch erfüllen. Wenn im Testament nichts dazu steht wer die Kosten trägt, würde ich für die Kosten in der Tat § 2038 BGB i.V.m. § 748 BGB für einschlägig halten (Kostentragung entsprechend den Erbquoten = jeweils 1/3).

    Wenn der Nachlass werthaltig ist, bekommen die Kinder hier übrigens mehr als den gesetzlichen Erbteil, wenn der Erblasser und seine Ehefrau im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dass die Kinder als Miterben das Vermächtnis zu erfüllen haben, steht für mich außer Frage.

    Unsicherheit besteht darin, ob ich aufgrund der Formulierung im Testament 'Das Vorausvermächtnis soll nur bei Annahme der Erbschaft und erst mit der Erbauseinandersetzung anfallen.' weitere Nachforschungen hinsichtlich der sonstigen eventuell vorhandenen Erbmasse anstellen muss um die Frage zu klären, ob es sich bei dem Übertragungsvertrag um einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag (nämlich nur hinsichtlich des Hausgrundstücks) handelt, oder ob damit der gesamte Nachlass auseinander gesetzt ist.

    Nachdem der Erbfall vor zwei Jahren hier vom Standesamt angezeigt wurde hat die Kindesmutter im Rahmen der Aufforderung gemäß § 1640 BGB lediglich versichert, dass das durch die Kinder erworbene Vermögen zwar 15.000,-- EUR übersteigt, der Erblasser sie aber von der Pflicht zur Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses befreit habe. Weitere Nachforschungen erfolgten nicht.

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