Genehmigung und § 21 III BNotO

  • Folgender Fall:
    Grundstückskaufvertrag, Verkäufer vertreten durch einen V.o.V., die Genehmigung hierzu erteilt ein Bevollmächtigter des Verkäufers.
    Zu der Vollmacht reicht der Notar eine Bescheinigung nach 21 III BundesNotO ein.
    Ich denke, dass ich das so vollziehen kann, glaube aber mal gelesen zu haben, dass 21 III BNotO nicht im Zusammenhang

    mit einer Genehmigung gilt und bin jetzt etwas verunsichert.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Grundsätzlich gilt § 21 III BNotO nicht bei nachträglichen Genehmigungen. Anderes soll gelten, wenn die Genehmigung durch einen Bevollmächtigen erklärt wird, siehe BeckOK BNotO/Sander BNotO § 21 Rn. 60 (mit Verweis auf Gegenmeinung).

  • Danke für den Beitrag.

    Da hatte ich wohl die Gegenmeinung im Hinterkopf, die darauf abstellt, dass eine Bescheinigung nach 21 III BNotO bei der Genehmigung entfällt, da diese vom Zustimmungsberechtigten erteilt werden muss.

    Ist das wirklich so?
    Lt. Palandt (177 BGB Rn. 6) kann die Genehmigung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
    Dann würde doch auch die Kommentierung BeckOK/ 21 III BNotO passen, oder liege ich da falsch?
    I

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