Folgender Fall:
Grundstückskaufvertrag, Verkäufer vertreten durch einen V.o.V., die Genehmigung hierzu erteilt ein Bevollmächtigter des Verkäufers.
Zu der Vollmacht reicht der Notar eine Bescheinigung nach 21 III BundesNotO ein.
Ich denke, dass ich das so vollziehen kann, glaube aber mal gelesen zu haben, dass 21 III BNotO nicht im Zusammenhang
mit einer Genehmigung gilt und bin jetzt etwas verunsichert.
Kann mir da jemand weiterhelfen?