Vollstreckungskosten § 788 ZPO

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich einen Fall der mir Kopfzerbrechen machen!

    Es liegt ein Räumungstitel vor.

    Tenor: ... Gartenparzelle ... unter Entfernung sämtlicher Aufbauten nebst Inventar und Gerätschaften und Anpflanzungen nebst Grünschnitt sowie Haus- und Unrat zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

    Rechtsanwalt beantragt für den Gl-Vertr. Kosten nebst GVZ-Kosten für die Inbesitznahme nach § 885a ZPO. Rechnung und Protokoll liegt vor.

    Es erfolgte die Festsetzung der Kosten.

    Nun beantragt der Gl-Vertr. erneut die Kosten für die Beräumung der Parzelle. Die Parzelle wurde durch ein Mitglied des Gartenvereins beräumt. Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden liegt vor (Säuberung des Weges von Unkraut, Rasen mähen, Bäume und Sträucher beschnitten usw.)

    Ich bin der Meinung, dass diese Kosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind.

    Was sagt ihr? :)

  • (Weshalb funktioniert die Verlinkung zu dejure.org eigentlich nicht?)

    Funktioniert bei mir tadellos. Könnte daher ein lokales Problem bei Dir sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • (Weshalb funktioniert die Verlinkung zu dejure.org eigentlich nicht?)

    Funktioniert bei mir tadellos. Könnte daher ein lokales Problem bei Dir sein.

    Vielleicht? :/

    Als ich die Entscheidung gepostet habe, erschien das Aktenzeichen nicht rot hinterlegt, wie es jetzt der Fall ist. Den in #2 genannte Beschluss konnte ich allerdings direkt zuvor in dejure aufrufen.

    Jedenfalls wird bei mir jetzt auch die Verlinkung zu "meiner" Entscheidung angezeigt. Vielleicht hatte es nach dem Posten ein paar Minuten gedauert, das Aktenzeichen in den Link umzusetzen.

  • Hatte ich auch schon ein paar Mal. Ich habe dazu foglendes ausgeführt.

    "Die Räumungsvollstreckung nach §885f ZPO umfasst nicht die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1999, 3 W 195/99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2002, 26 W 122/02).

    Ein derartiges Verlangen wäre nach §887 ZPO zu vollstrecken. Sofern dies geschehen sein sollte, wäre die entsprechende Kostenfestsetzung sodann das Prozessgericht zuständig (§788 Abs. 2 S. 2 ZPO)."

    Es können allenfalls die Kosten für die eigentliche Räumung beansprucht werden (§885a Abs. 7 ZPO). In welcher Höhe vorliegend tatsächlich Kosten entstanden sind, ist eine Frage der Glaubhaftmachung.

  • Räumungskosten wären in dem Fall z.B. die Entrümpelung der Laube oder gar der Abriss, Entsorgung von Müll und Unrat der auf der Parzelle gelagert ist. Die Rekultivierung gehört nicht dazu.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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