Ein Verfahren oder zwei Verfahren? Verbindung § 18 ZVG

  • Hallo,

    ich habe einen ZV-Antrag einer Gläubigerin

    Sie beantragt wegen der dinglichen Ansprüche aus

    III/12 ZV in Grundstücke Nr. 15,17,45

    und aus

    III/14 in Grundstücke Nr. 15, 27, 31

    Kann ich die ZV in einem Verfahren anordnen oder sind es zwei getrennte Verfahren? Bin mir unsicher, ob eine Verbindung nach § 18 ZVG möglich wäre.

    VG
    Melanie

  • ich denke:

    a) III/12 lastet auf 15, 17 und 45, die können in einem einheitlichen Verfahren versteigert werden

    b) III/14 lastet auf 15, 27 und 31, auch die können gemeinsam versteigert werden.

    Es gibt aber kein Recht, das als Gesamtrecht auf 17 und 45 einerseits und 27 und 31 andererseits lastet

    17, 45, 27 und 31 können nicht gemeinsam versteigert werden.

    Insofern schließen sich die obigen Alternativen gegenseitig aus; entweder Paket a) oder Paket b); das jeweils andere ohne Grundstück 15

    Maßstab dürfte die Zweckmäßigkeit sein; welche Pakete lassen ein besseres Ergebnis erwarten

    Auch hier lohnt sich vll nochmal ein Gedanke: ist ein gemeinsames Verfahren überhaupt zweckmäßig?

    Es wäre natürlich auch zulässig, jeweils ein einzelnes Verfahren zu führen (oder die Pakete anders zu schnüren: 17 + 45 und 27+31, aber 15 allein; oder 17+45, 15+27, aber 31 allein oder oder oder....)


    Ergänzung:

    Wie sieht es aus mit Anordnung/Beitritt aus der persönlichen Forderung in alle 5 Grundstücke?

    Damit würde die Verbindungsfähigkeit hergestellt werden

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (8. Dezember 2022 um 13:17)

  • sehe ich auch so.

    Wenn der Gl. lediglich ein Verfahren haben möchte, muss er die Voraussetzungen dafür schaffen. Wie er sie schaffen kann, muss er selber wissen oder in Erfahrung bringen.

    Anlass für einen solch konkret ausgestalteten Hinweis, wie er die Voraussetzungen nach § 18 ZVG schaffen kann, sehe ich nicht.

  • naja, kommt drauf an, was das für Objekte sind...

    Gibt schon auch Konstellationen, die Anlass für konkretere Hinweise geben....bisschen einzelfallabhängig

    Wir wissen ja gar nich, was das für Grundstücke sind.

    wenn bspw. 27 und 31 einheitlich überbaut sind, würde sich ein Hinweis auf die Möglichkeiten der Rkl 5 vielleicht schon anbieten


    Kommt für mich auch bisschen darauf an, wie rechts-/verfahrenskundig der Gläubiger ist (oder sein sollte)

    Ich würde glaub ich in jedem Fall jetzt nachfragen, woraus sich überhaupt die Zweckmäßigkeit ergeben soll, die Grundstücke einheitlich zu versteigern (sofern und soweit es nicht direkt aus dem GB auf der Hand liegt: bspw. nebeneinander liegende landwirtschaftliche Grundstücke) und mich daran orientieren, welche Pakete sinnvoll sind

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