Dafür fehlt nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern ist in Hinblick auf § 55 Abs. 2 SGB VIII sogar unzulässig.
Die Benennung des Mitarbeiters obliegt allein dem Jugendamt und kann ja auch von diesem ohne Mitwirkung des Gerichts geändert werden.
Dafür fehlt nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern ist in Hinblick auf § 55 Abs. 2 SGB VIII sogar unzulässig.
Die Benennung des Mitarbeiters obliegt allein dem Jugendamt und kann ja auch von diesem ohne Mitwirkung des Gerichts geändert werden.
Mein Jugendamt hat von einer Schulung mitgebracht, dass nunmehr dieser Mitarbeiter im Bestellungsbeschluss auch namentlich genannt werden müsste und möchte das nunmehr künftig so haben.
Ich finde dies jedoch leicht abwegig, da hier ja das Jugendamt der Stadt bzw. des Landratsamtes als Vormund bestellt wird. Eine zwingende namentliche Nennung des jeweiligen Mitarbeiters im Beschluss (im Zweifel wäre ja hier noch ein Ergänzungsbeschluss zu fertigen) erkenne ich nicht.
Wir hatten hier ein ausführliches Gespräch zwischen Jugendamt, Richtern und Rechtspflegern, in dem es unter anderem auch um diesen Punkt ging. Hier wird Deine Auffassung geteilt und entsprechend verfahren. Eine Rechtsgrundlage dafür, den Namen des Bediensteten in den Beschluss (oder einen späteren Ergänzungsbeschluss) aufzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 168a Abs.1 Nr.3 FamFG wird bei Bestellung des Jugendamtes nur das zuständige Amt bezeichnet nicht der Mitarbeiter.
Gem. § 168a Abs.1 Nr.3 FamFG wird bei Bestellung des Jugendamtes nur das zuständige Amt bezeichnet nicht der Mitarbeiter.
Danke für die Rückmeldungen. Im FamFG habe ich tatsächlich noch nicht geschaut (bei mir sind Familiensachen seit Monaten nur eine Dauervertretungsbaustelle und da fehlt einfach die Zeit...)
Gruß Grottenolm
Nach § 168b Abs. 1 FamFG erhält das Jugendamt als bestellter Vormund nach neuem Recht ebenfalls eine "Bestellungsurkunde", oder gibt es da eine Ausnahme? Eine "Bescheinigung" wird doch nur in den Fällen des § 168b Abs. 2 bei gesetzlich eingetretener Vormundschaft ausgestellt.
Macht ihr das so? Unser Fachprogramm spuckt nämlich automatisch, wenn als Vormund das Jugendamt erfasst ist, eine Bescheinigung aus, ohne zu unterscheiden, ob es sich um eine gesetzliche oder bestellte Vormundschaft handelt, was ich für falsch halte.
Nach § 168b Abs. 1 FamFG erhält das Jugendamt als bestellter Vormund nach neuem Recht ebenfalls eine "Bestellungsurkunde", oder gibt es da eine Ausnahme? Eine "Bescheinigung" wird doch nur in den Fällen des § 168b Abs. 2 bei gesetzlich eingetretener Vormundschaft ausgestellt.
Macht ihr das so?
Ja. Vielleicht wird euer Programm noch angepasst?
Nein, im Anwenderhinweis steht es ausdrücklich so drin, aber man kann die Überschrift ja entsprechend abändern. Ich wollte nur sicher gehen, dass ich nicht irgendeine Ausnahmeregelung übersehen habe
Hallo zusammen,
bitte entschuldigt die dumme Frage, die jetzt gleich kommt. Ich bin nur in ZV tätig und frage für eine Bekannte aus einem Forum für pflegende Angehörige bzw. Pflegeeltern behinderter Kinder.
Braucht ein Neueinsteiger Berufsvormund jetzt auch einen Sachkundenachweis und muss sich registrieren lassen oder gilt das nur für Betreuer?
Tausend Dank und viele Grüße
Nefili
Nein, das gibt es im Vormundschaftsrecht nicht
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