• Hey,

    ich habe als Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaftsakte.

    Es ist nunmehr Zahlungsunfähigkeit eingetreten, woraufhin ich aufgefordert habe, dass umgehend zu prüfen ist, ob ein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt wird.

    Jetzt wurden zwei potentielle, entfernte Erben ermittelt.

    Die Nachlasspflegerin antwortete nun, sie könne erst einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, wenn die potentiellen Erben ausgeschlagen hätten.

    Kann mich da jemand vom Fach aufklären, ob das tatsächlich so ist und wo sich hierfür die Grundlage findet?

  • Hey,

    ich habe als Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaftsakte. (...)
    Kann mich da jemand vom Fach aufklären

    :lupe: wer wenn nicht das Nachlassgericht ist denn nicht vom Fach?

    Die Begründung des NPL finde ich etwas weit hergeholt. Derzeit sind die Erben unbekannt, und die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags ist eine Verpflichtung des Pflegers gegenüber den Erben - bei nicht rechtzeitiger Stellung entstehen Schandesersatzansprüche der Erben.

    Zur Antragstellung zwingen kann das Nachlassgericht den NLP übrigens nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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