Guten Morgen!
Hier hat eine RAin einen BerH-Antrag einer Mandantin eingereicht, bei dem in Abschnitt B nur ein Kreuz gesetzt wurde. In dem Übersendungsschreiben teilt sie (die Anwältin) mir mit, daß die Mandantin das Mandat bereits niedergelegt habe.
Ich habe also der Mandantin selbst geschrieben, daß nicht alle Angaben in Abschnitt B bejaht wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Jetzt bekomme ich wieder einen Schriftsatz der Anwältin, die "für Ihre Mandantin" - Mandat besteht ja gar nicht mehr - mitteilt, daß alle Angaben in Abschnitt B bejaht werden können.
Meines Erachtens kann die Angabe ohnehin nur die Partei selber machen und eine nicht mehr mandatierte Anwältin schon gar nicht. Meinungen?