BerH-Angaben nach niedergelegtem Mandat

  • Guten Morgen!

    Hier hat eine RAin einen BerH-Antrag einer Mandantin eingereicht, bei dem in Abschnitt B nur ein Kreuz gesetzt wurde. In dem Übersendungsschreiben teilt sie (die Anwältin) mir mit, daß die Mandantin das Mandat bereits niedergelegt habe.

    Ich habe also der Mandantin selbst geschrieben, daß nicht alle Angaben in Abschnitt B bejaht wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Jetzt bekomme ich wieder einen Schriftsatz der Anwältin, die "für Ihre Mandantin" - Mandat besteht ja gar nicht mehr - mitteilt, daß alle Angaben in Abschnitt B bejaht werden können.

    Meines Erachtens kann die Angabe ohnehin nur die Partei selber machen und eine nicht mehr mandatierte Anwältin schon gar nicht. Meinungen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Im Endeffekt scheint es hier um zwei Mandate zu gehen, das wofür Beratungshilfe bewilligt wird und das über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe.

    Wenn die Mandantin nur ersteres beendet hat, kann die Rechtsanwältin die Mandantin immer noch im Beratungshilfeverfahren vertreten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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