Hallo!
Ich habe folgende Konstellation:
Im Jahr 2018 bewilligt das Gericht dem Kläger PKH und ordnet den Anwalt xyz bei, der Anwalt betreibt zusammen mit einem anderen Anwalt eine Kanzlei.
Letztes Jahr wird bekannt, dass der Anwalt xyz "untergetaucht" ist (auch der andere Anwalt in der Kanzlei weiß bis heute nichts über dessen Verbleib). Der verbliebene Anwalt nimmt daher einen neuen Anwaltspartner mit in seine Kanzlei und erklärt gegenüber dem Gericht, dass dieser ab sofort alle Verfahren des xyz übernimmt.
Nun beantragt der "neue" Anwalt die Festsetzung der PKH-Vergütung für das Verfahren.
Wir sind uns hier aber nicht sicher, ob das so einfach geht. Der untergetauchte Anwalt könnte ja jederzeit wieder auftauchen und seine Forderung geltend machen. Ich würde nun unter Verweis auf §§ 45, 48 RVG anhören wollen und darauf verweisen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Änderung der PKH-Bewilligung beantragen müssten.
Hatte jemand schonmal so einen Fall?