Anwalt ausgeschieden - Kanzleinachfolger will PKH-Vergütung

  • Hallo!
    Ich habe folgende Konstellation:
    Im Jahr 2018 bewilligt das Gericht dem Kläger PKH und ordnet den Anwalt xyz bei, der Anwalt betreibt zusammen mit einem anderen Anwalt eine Kanzlei.

    Letztes Jahr wird bekannt, dass der Anwalt xyz "untergetaucht" ist (auch der andere Anwalt in der Kanzlei weiß bis heute nichts über dessen Verbleib). Der verbliebene Anwalt nimmt daher einen neuen Anwaltspartner mit in seine Kanzlei und erklärt gegenüber dem Gericht, dass dieser ab sofort alle Verfahren des xyz übernimmt.
    Nun beantragt der "neue" Anwalt die Festsetzung der PKH-Vergütung für das Verfahren.
    Wir sind uns hier aber nicht sicher, ob das so einfach geht. Der untergetauchte Anwalt könnte ja jederzeit wieder auftauchen und seine Forderung geltend machen. Ich würde nun unter Verweis auf §§ 45, 48 RVG anhören wollen und darauf verweisen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Änderung der PKH-Bewilligung beantragen müssten.
    Hatte jemand schonmal so einen Fall?

  • Wenn nur der Anwalt xyz persönlich beigeordnet wurde und nicht die Sozietät, dann hat auch nur dieser beigeordnete Anwalt einen Zahlungsanspruch. Der neue Anwalt hätte hingegen keinen Anspruch, was er aber wissen sollte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das fällt dann unter Künstlerpech für den neuen Anwalt.

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  • Solche Sachen werden normal intern geregelt. Ein Kanzleiwechsel ist ja fast alltäglich. Wenn für diese Regelung einer fehlt, geht dies natürlich nicht. Daher wie die Vorredner, Pech gehabt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so.

    Und sollte er (Vorne 30, hinten 10) wieder auftauchen, würde ich mal Verjährung prüfen...

  • Danke für eure Antworten.

    In diesem Fall ist es wirklich so, dass der Anwalt "spurlos verschwunden" ist. Der noch verbliebene Anwalt der Kanzlei bestätigte seinerzeit telefonisch, dass er nichts mehr von seinem ehemaligen "Kollegen" gehört hat - der war einfach weg.
    Etwa 9 Monate später zeigte er dem Gericht an, dass eine nun neu in die Kanzlei eingetretene Kollegin die Verfahren übernehmen würde.

  • Um das Thema abzuschließen hier mein Bericht, wie es ausgegangen ist:
    Das Gericht hat seinen PKH-Beschluss auf Antrag des "neuen" Anwalts berichtigt und statt des bisherigen Anwalts den neuen Anwalt beigeordnet. Somit kann die PKH ausgezahlt werden.

  • Aber doch nur, soweit der Anspruch für die Gebühren nicht schon beim alten Anwalt entstanden war, oder?

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  • Aber doch nur, soweit der Anspruch für die Gebühren nicht schon beim alten Anwalt entstanden war, oder?

    Warum das denn? Im vorliegenden Fall, liegt der Grund für die Änderung der Beiordnung nicht im Verantwortungsbereich der Partei!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Entscheidend ist die Formulierung des richterlichen (Änderungs-) Beschlusses.

    Stimmt, und da hatte ich im Kopf, daß die Beschlüsse hier regelmäßig diese Einschränkung enthielten.

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