Titelgläubiger = Zweigniederlassung, Vollstreckungsgläubiger = Hauptniederlassung

  • Hey,

    ich habe einen PfüB Antrag:

    Titelgläubiger = xbank - eine Niedelassung der y Bank AG, Vollstreckungsgläubiger = y Bank AG
    Die Titelgläubigerin ist als Zweigniederlassung des Vollstreckungsgläubigers im Handelsregister eingetragen.

    Der Titel ist ein Vollstreckungsbescheid.

    Wenn ich jetzt nicht völlig daneben liege ist die Zweigniederlassung doch nichts rechtsfähig?!

    Kann ich dann hier den Titel monieren?

    Liebe Grüße

  • So ganz kann ich deine Bedenken nicht verstehen.

    Die Richtigkeit der Titulierung wird vom Vollstreckungsorgan nicht geprüft. Wenn die nicht selbstständige Zweigniederlassung im Titel als Gläubigerin ausgewiesen wurde, ist es m. E. folgerichtig, dass die Hauptniederlassung aus diesem vollstrecken muss (und die Zweigniederlassung das nicht selbst kann).

  • Wie Frog. Es besteht kein Grund zur Monierung.

    Zwar ist die Zweigniederlassung weder partei- noch prozessfähig; Partei ist in diesen Fällen stets der Unternehmensträger (y Bank AG) selbst. Der Unternehmensträger kann aber unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (st. Rspr., BGHZ 4, 65). Auch kann eine Zweigniederlassung als Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel aufgenommen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2000 - 15 W 318/00).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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