Prüfung der Beteiligtenstellung

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,

    bei mir ist in einem K-Verfahren folgendes Problem aufgetaucht:

    Schulder: Anton-KG - die KG ist in Insolvenz - InsO-Vw ist ein RA X

    Der InsO-Vermerk ist im GB eingetragen

    PHG der KG ist Herr B - Herr B ist im Verbraucherinsolvenz seit 2019- InsO-Vw ist ein RA Y

    Versteigerungstermin war bestimmt auf den 01.10.2022.

    Eine Woche vor dem Termin erscheint Herr B und legt ein Freigabeschreiben des Inso-Vw der KG - Herr RA X vom Juli 2021 vor, wonach dieser das Grundstück aus der InsO-Masse freigibt. Im Grundbuch ist der InsO-Vermerk übrigens bis heute nicht gelöscht, daher keine Möglichkeit, die Freigabe aus den mir zugänglichen Unterlagen zu ersehen. Der Freigabebeschluss ging mir ebenfalls nicht zu.

    Da die TB etc. dem Herrn B nicht zugestellt waren, war der Termin aufzuheben.

    Im Zuge eines Schriftwechselsel mit dem InsO-Vw des Herrn B - Herr RA Y, teilt dieser seine Ansicht mit, dass die Freigabeerklärung des InsO-Vw der KG, Herrn RA X, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in 2019 dem Herrn B gegenüber nicht mehr wirksam hat erklärt werden können.

    Das Schreiben wird dem InsO-Vw der KG, Herrn RA X zur Kenntnis übersandt, es erfolgt keine Stellungnahme.

    Das Problem ist offensichtlich. Die Berücksichtigung eines falschen Beteiligten muss wegen der Anfechtbarkeit eines Zuschlagsbeschlusses zwingend vermieden werden.

    Mein Problem: Wie verfahre ich weiter?

    Meine Optionen:

    a) Termin bestimmen und den InsO-Vw der KG - Herrn RA X weiter als Beteiligten behandeln (Problematisch, wenn die Freigabeerklärung doch wirksam wäre)

    b) Termin bestimmen und den Schuldner als Beteiligten behandeln (Problematisch, u. a. auch weil er sich ja in Verbraucherinsolvenz befindet)

    c) Beschluss, in dem ich die Beteiligtenstellung des Herrn B zurückweise.

    Grundlage hierfür wäre ggf. Pflicht zur Überprüfung der Beteiligtenstellung und die Frage der Glaubhaftmachung der Beteiligtenstellung. Die Pflicht zur Überprüfung der Beteiligtenstellung dürfte sich auch aus der Verpflichtung des Gerichts ergeben, nicht sehenden Auges eine für einen Ersteher u. U. mit erheblichen negativen Konsequenzen verbundene Entscheidung zu treffen.

    Derzeit tendiere ich zu Lösung c) damit ich Rechtssicherheit bekomme, ggf. auch im Rechtsmittelverfahren.

    Hatte jemand schon mal mit eine ähnlichen Problem zu tun? Ich wäre für ein paar Tipps bezgl. des weiteren Vorgehens sehr dankbar.

    Besten Dank schon mal

  • Bei a) und b) besteht wie gesehen das Risiko, daß es den Falschen trifft.

    Variante c) klingt zwar verlockend, wir haben es hier aber mit einem von Amts wegen zu Beteiligenden zu tun. Da geht es genauso nach hinten los, wenn die (gesetzlich auch nicht vorgesehene) "Beteiligtenfeststellung" von falschen Voraussetzungen ausgeht.

    Deshalb bin ich für Option d): Allen zustellen. Dann ist in jedem Fall der Richtige dabei und Rechtssicherheit gegeben.

  • als Insolvenzrechtler:

    Die Freigabe eines Grundstücks ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters an den Schuldner.

    Wirksam mit Zugang an den Schuldner. Schuldner ist die KG, vertreten durch den phG, also B

    Wenn der B das Freigabeschreiben in der Hand hat, ist davon auszugehen, dass es ihm zugegangen also wirksam ist.

    Ob der Inso-Vermerk im GB gelöscht ist, spielt dafür überhaupt keine Rolle. Es braucht auch keinen Beschluss des InsoGerichts, es sollte, muss aber nicht einmal dort aktenkundig sein.

    Damit ist das Grundstück im insolvenzfreien Vermögen der KG. Die KG wird weiterhin von B vertreten.

    Damit ist das Grundstück noch lange nicht im Vermögen des B. Der Insolvenzverwalter des B hat also gar nichts zu sagen.

  • Wie du siehst, vergessen die Verwalter und Treuhänder gerne mal die Information des Versteigerungsgerichts. Daher stellen wir immer beiden zu, Verwalter/Treuhänder und Schuldner. Und zwar bereits den Anordnungsbeschluss einschließlich Belehrungen nach §§ 30 a und d ZVG.

    Kommen dann Anträge, ist das natürlich konkret zu prüfen, wer berechtigt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank erstmal für die Rückmeldungen

    Aufgrund verschiedener Probleme des echten Lebens habe ich bzw. konnte ich auch nicht an den PHG - Herrn B zustellen. Normalerweise mache ich das so, aber vorliegend war es leider nicht möglich.

    Spätestens im Termin könnte/wird das Problem auftauchen, dass Herr B Anträge stellen wird. In diesem Rahmen dann über die Beteiligtenstellung zu entscheiden, erscheint mir sehr gewagt. Um mich im Termin nicht auf's Glatteis zu begeben, muss ich, da ich weiß was kommt, schon vorher eine Meinung zur Beteiligtenstellung haben. Daher hätte ich die Frage gerne vorher geklärt.

    Queen

    Bin soweit bei Dir.

    Mein Problem ist jetzt der § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB. Mit Eröffnung des InsO-Verfahrens über sein Vermögen scheidet der PHG aus der Gesellschaft aus. (Hopt/Roth, 41. Aufl. 2022, HGB § 131 Rn. 22; Schlitt/Maier-Reinhardt in Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Auflage, § 30 RN 20). Das Insolvenzverfahren läuft noch immer, d. h. es lief auch bei Erklärung der Freigabe des Grundstücks.

    Damit bin ich wieder bei der Frage, ob der InsO-Verwalter der KG überhaupt den richtigen Adressaten für seine Freigabeerklärung hatte.

  • Spätestens im Termin könnte/wird das Problem auftauchen, dass Herr B Anträge stellen wird. In diesem Rahmen dann über die Beteiligtenstellung zu entscheiden, erscheint mir sehr gewagt.

    Das ist nicht sehr gewagt, sondern Bestandteil der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags. Und diese Prüfung ist für jeden Antrag gesondert vorzunehmen.

    Zum Sachverhalt: Wer war denn früher in Insolvenz, die KG oder B? Gibt es weitere phG? Wieviele Kommanditisten sind vorhanden?

  • Und wenn man mit der Terminsbestimmung wartet, bis das Insolvenzgericht den Vermerk im Grundbuch zur Löschung bringt?

    BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - V ZB 181/12:

    "Der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk ist einige Monate später aber, wie das Grundbuchamt dem VollstrG unter Vorlage eines Grundbuchauszugs mitgeteilt hat, gelöscht worden. Rechtsfehlerfrei nimmt das BeschwGer. an, dass der Schuldner damit die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Miteigentumsanteil an dem Grundstück wiedererlangt hat und erneut Beteiligter i. S. von § 9 ZVG war. Denn der Insolvenzvermerk wird gelöscht, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörender, im Grundbuch eingetragener Vermögensgegenstand aus der beschlagnahmten Masse – sei es durch Freigabe oder Veräußerung eines einzelnen Gegenstands durch den Verwalter (§ 32 III InsO) oder durch allgemeine Aufhebung des Insolvenzbeschlags – ausscheidet (Schmahl/Busch, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 33 Rdnrn. 76, 79; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rdnr. 25)."

  • Das ist nicht sehr gewagt, sondern Bestandteil der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags. Und diese Prüfung ist für jeden Antrag gesondert vorzunehmen.

    Schon klar, aber live im Termin fang ich dann nicht an, in Juris, Beck-Online etc. zu recherchieren. Dafür ist das Thema dann doch zu komplex.

    Zuerst war die KG in Insolvenz, dann der PHG. Es gibt keine weiteren PHG und nur 2 Kommanditisten.

  • Zu # 7:

    Wenn ich den Kollegen Amarok richtig verstehe, geht es gar nicht so sehr um die Zustellung der Terminsbestimmung, sondern eher um die konkrete Frage, ob der Herr B die Anton KG hinsichtlich ihres insolvenzfreien Vermögens derzeit vertreten kann.

  • Zu # 7:

    Wenn ich den Kollegen Amarok richtig verstehe, geht es gar nicht so sehr um die Zustellung der Terminsbestimmung, sondern eher um die konkrete Frage, ob der Herr B die Anton KG hinsichtlich ihres insolvenzfreien Vermögens derzeit vertreten kann.

    :/ Dachte es geht um die Wirksamkeit der Freigabe und darum, wer in der Folge zu beteiligen ist. Und da ist grds. der Vermerk der Maßstab.

    „Aufgrund eines eingetragenen Insolvenzvermerks ist auch der Insolvenzverwalter zu beteiligen.“

    (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 9 Rn. 12, beck-online)

    Oder in der Insolvenzversteigerung: „Das Grundstück darf nicht aus der Masse freigegeben sein (Nachweis durch Insolvenzvermerk im Grundbuch“ (Stöber ZVG-Handbuch, 9. Aufl. Rn 681a).

  • Zuerst war die KG in Insolvenz, dann der PHG. Es gibt keine weiteren PHG und nur 2 Kommanditisten.

    Dann werfe ich einmal die Auflösung der KG nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB in den Raum.

    Insolvenzfreies Vermögen dürfte durch die Gesellschafter zu liquidieren sein, wobei hinsichtlich des phG dann § 146 Abs. 3 HGB ins Spiel kommt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bang-Johansen (22. Dezember 2022 um 12:03) aus folgendem Grund: Liquidiert wird durch alle Gesellschafter. S. 2 entspr. ergänzt.

  • Durch die aktuell erfolgte Löschung des InsO-Vermerks im GB könnte ich mich natürlich auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen und davon ausgehen, dass die Freigabeerklärung gegenüber dem ehem. PHG wirksam erfolgt ist. Mithin wäre der InsO-Vw der KG kein Beteiligter mehr.

    Wenn der PHG wegen Insolvenz aus der KG ausscheidet und die Kommanditisten zur Geschäftsführung nicht befugt sind § 170 HGB, ist für mich immer noch zweifelhaft, ob die Freigabeerklärung wirksam erklärt wurde. Die Frage die sich mir stellt ist die, ob ich als Vollstreckungsgericht berechtigt oder verpflichtet bin, dies im Rahmen der Klärung der Beteiligtenstellung aufzuklären.

    Jetzt gibt es also folgende Szenarien:

    a) Ich stütze mich auf die Rechtsprechung des BGH ohne weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes -> dann ist der InsO-Verwalter des Schuldners mein Beteiligter (s. BA #13)

    b) Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Freigabeerklärung aufgrund der offensichtlichen Tatsachen unwirksam war -> dann wäre der InsO-Vw der KG noch mein Beteiligter.

    Mit Ergebnis a) könnte ich leben, die Frage ist noch wie es zu kommunizieren ist. Evt. weise ich den PHG gem. § 139 ZPO auf die aktuelle Situation hin.

    Ergebnis b) ist für mich von der Vorgehensweise noch nicht greifbar.

  • Die KG ist doch infolge der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen bereits aufgelöst.

    Grundsätzlich kommt in der Liquidationsphase ein erst entstehender Ausscheidungsgrund hinsichtlich eines Gesellschafters nicht mehr zum Tragen. Ebensowenig besteht der Vertretungsausschluß der Kommanditisten.

    Die Preisfrage hier ist danach, wer die aufgelöste KG hinsichtlich des insolvenzfrei werdenden Vermögens vertritt. Warum sollte insoweit nicht das allgemeine Verfahren gelten, wonach die Liquidation durch alle Gesellschafter erfolgt?

    Davon ausgehend sind Liquidatoren also die beiden Kommanditisten und B bzw. dessen Insolvenzverwalter seit Verfahrenseröffnung.

    Anträge des B wären bei dieser Lage unzulässig, und zwar nicht mangels Verfahrensbeteiligung (das nur, handelte er in eigenem Namen), sondern mangels Vertretungsmacht für die aufgelöste KG.

  • Die gesellschaftsrechtliche Seite mit Implikationen des Insolvenzrechts ist wohl komplizierter als gedacht:

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü.d.V.d. Anton KG war vor Insolvenzeröffnung ü.d.V.d. phG B. Dann ist die KG mit Insolvenzeröffnung gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB aufgelöst. Auf Änderungen in der Gesellschafterstruktur (wegen Insolvenzeröffnung beim phG B) kommt es dann nicht mehr an. Der Insolvenzverwalter bleibt weiter für die KG verfügungsbefugt (Kammergericht, Urt. v. 22.07.2010 - 2 U 39/05 unter II. A. 4.; eingeschränkt nur für Ansprüche aus § 93 InsO: OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2007 - 30 U 13/06). Dies entspricht faktisch auch der künftigen Gesetzesgrundlage ab dem 01.01.2024. Gemäß dem neuen § 179 S. 1 HGB ist die Regelung zum Ausscheiden des Gesellschafters nicht anzuwenden, wenn das KG-Verfahren eröffnet oder beantragt ist. § 179 S. 1 HGB n.F. entspricht dabei dem heutigen Lösungsvorschlag von Karsten Schmidt bei der sog. vertikalen Simultaninsolvenz: teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB, d.h. der phG bleibt weiterhin Komplementär der KG (vgl. Henssler/Strohn GesR/Klöhn, 5. Aufl. 2021, HGB § 131 Rn. 53-53a; OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2007 - 30 U 13/06).

    Daher konnte der Insolvenzverwalter der KG das Grundstück auch durch Erklärung gegenüber dem Komplementär B aus der Masse freigeben. Diese Erklärung musste nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter des B abgegeben werden, sondern der B selbst blieb empfangszuständig. Denn das Amt als KG-Geschäftsführer ist ein höchstpersönliches, das nicht gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, 45. EL April 2022, InsO § 80 Rn. 18; zur GmbH: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2010 - 24 W 86/10). Letztlich wurde die Freigabe auch "vollzogen" durch die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch und spätestens damit wirksam.

    Folge wäre dann - worauf Queen und Bang-Johansen schon hingewiesen haben - , dass mit dem freigegebenen Grundstück ein Sondervermögen der KG außerhalb der Insolvenz entstanden ist. In Bezug auf dieses Vermögen wird man dann aber annehmen müssen, dass dieses im Zeitpunkt der Freigabe durch den KG-Verwalter auf die beiden Kommanditisten übergegangen ist. Denn im Hinblick auf diesen insolvenzfreien Teil ist der phG B - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen - gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB aus der "Rest-KG" ausgeschieden. Es kam zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge der Kommanditisten (Universalsukzession, vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.03. 2004 - II ZR 247/01). Sollte das Sondervermögen selbst insolvent sein, wäre ein Insolvenzverfahren über das "auf die Kommanditisten 1 und 2 als Sondervermögen übergegangene Vermögen der Anton KG" (sog. Partikularinsolvenz; vgl. etwa Kammergericht, Beschl. v. 28.08.2012 - 1 W 72/12; LG Dresden, Beschl. v. 07.03.2005 - 5 T 889/04) zu erwägen. Dabei wird es kaum entscheidend darauf ankommen, ob die beiden Kommanditisten mit dem Sondervermögen eine GbR oder OHG bilden.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Im Versteigerungsverfahren müssten wohl die beiden Kommanditisten beteiligt werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Silberkotelett :

    Vielen Dank für die umfangreichen und wunderbar nachvollziehbaren Informationen.

    Im Hier und Jetzt erscheint es mir aufgrund der Ausführungen naheliegend, zuerst die beiden Kommanditisten zu ermitteln und dann alle in die Insolvenzen einbezogenen Beteiligten (außer dem InsO-Vw der KG) gem. § 139 ZPO über den aktuellen Meinungsstand des Gerichts zu informieren. Dies deshalb, um später in einem folgenden Versteigerungstermin nicht "spontan" über die mögliche Beteiligtenstellung eines Antragststellers entscheiden zu müssen. Oder sieht noch jemand eine zielführendere Möglichkeit, "klare Verhältnisse" für das Verfahren zu schaffen?

  • Setzt die liquidationslose Vollbeendigung nach den genannten Entscheidungen (BGH, KG, Dresden) nicht eine zweigliedrige Gesellschaft voraus? Die Vollbeendigung als Folge, weil es keine 1-Mann-Gesellschaft gibt?

    Das stimmt. Wenn - wie hier - mehr als ein Kommanditist verbleibt, bleibt es bei der üblichen Folge des Ausscheidens des einzigen Komplementärs: Die KG wird aufgelöst und besteht als Liquidationsgesellschaft mit den beiden Kommanditisten als Liquidatoren fort. Eine OHG (oder GbR) wird sie nur dann, wenn es gesellschaftsvertraglich geregelt ist, wenn die Gesellschafter die Geschäfte fortführen und nicht unverzüglich einen neuen Komplementär aufnehmen oder wenn sie die Liquidation nicht nachhaltig betreiben (LG Bonn, Beschl. v. 24.04.2018 – 33 T 55/17, Rn. 10 m.w.N.; FG Sachsen, Urt. v. 14.11.2018 - 2 K 1265/18).

    Damit ändert sich aber am Ergebnis nichts. Die ehemaligen Kommanditisten haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern nur mit dem durch die Freigabe ausgegliederten Gesellschaftsvermögen. Und sie sind als geborene Liquidatoren (§ 146 Abs. 1 HGB) der aufgelösten KG in Bezug auf das freigegebene Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!