Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage. Es wurde Beschwerde gegen den KFB eingelegt. Hierzu wurde zur Terminsgebühr und Einigungsgebühr vorgetragen. Nun kam die Richterin zu mir und meinte, dass bei der Kostenfestsetzung der Streitwert der Parteien und nicht ihr festgesetzter (niedrigerer) Streitwert genommen wurde. Sie ist der Meinung, dass dies fehlerhaft ist und dies ebenfalls bei der Abhilfe berücksichtigt werden sollte. Der KFB wurde von meiner Vorgängerin erlassen. Ich kann mir nicht erklären, wieso diese den KFB festgesetzt hat, trotz der Bindungswirkung, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 104 Rn. 26-26b.
Meine Frage ist nun, ob ich bei der Abhilfe auch den Streitwert nochmal prüfen, da diese nicht in der Beschwerdebegründung bemängelt wurde. Gilt hier ebenfalls das Verbot der Schlechterstellung?
Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte