Nachlassinsolvenz § 207 InsO Kosten

  • Das Nachlassinsolvenzverfahren, eröffnet auf Antrag des Erben, wird mangels Masse eingestellt. Masse ist 0,00 EUR.

    Antragsgebühr kann ich vom Erben als Antragsteller erheben.

    Was ist mit der Verfahrensgebühr und den Auslagen für den Sachverständigen? Stelle ich das dem Nachlass, vertreten durch den Erben, zum Soll? Der Erbe müsste dann die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben. Oder 10 KostVfg?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • 10 kostvfgfür alles, auch für die Antragsgebühr. Kostenschuldner ist der Nachlass und der hat nichts wie du aktenkundig weißt.

    Auch für die Antragsgebühr haftet der Erbe nicht persönlich, es ist ja kein fremdantrag. Er hat ja den Antrag als Eigenantrag des Erben gestellt

  • Auch wenn ich mich blamiere, verstehe ich nicht, wie man bei einem Nachlassinsolvenzverfahren zu einer Einstellung nach § 207 InsO kommt. :/

    Ich bitte um Erleuchtung.

    Ich habe zwei Kostenentscheidungen bei einer Abweisung mangels Masse, vielleicht helfen die etwas:

    AG Hannover, Beschluss vom 18.09.2020 – 903 IN 155/20

    AG Göttingen, Beschl. v. 9. 5. 2017 - 74 IN 79/17

  • Auch wenn ich mich blamiere, verstehe ich nicht, wie man bei einem Nachlassinsolvenzverfahren zu einer Einstellung nach § 207 InsO kommt. :/

    Ich bitte um Erleuchtung.

    Es gab ein paar tausend Euro, die hinterlegt waren, bei denen unklar war, wem das Geld zusteht...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • AG Göttingen, Beschl. v. 9. 5. 2017 - 74 IN 79/17

    Da finde ich RdNr. 3 ganz bemerkenswert:

    Wir das Verfahren eröffnet, treffen den Antragsteller keine Kosten. Wird der Antrag mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen, ist Kostenschuldner nicht der Antragsteller, sondern der Nachlass. Der Antragsteller macht nicht wie ein Gläubiger eine eigene Forderung gegen den Nachlass geltend. Vielmehr ist er einem Vertretungsorgan einer juristischen Person vergleichbar, das aufgrund einer bestehenden Antragspflicht einen Antrag stellt. Auch in diesem Fall haftet bei Abweisung mangels Masse gem. § 26 InsO nur das Vermögen der juristischen Person, nicht aber das Vertretungsorgan. Die Erben sind ebenso wie die zur Antragstellung berechtigten Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker (§ 317 Abs. 1 InsO) nicht antragstellende Gläubiger im kostenrechtlichen Sinne.

    Ob man dem folgen will, muss man sehen. Gab es nicht mal die Variante, dass über das Vermögen des Erben, beschränkt auf das Vermögen des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 10 kostvfgfür alles, auch für die Antragsgebühr. Kostenschuldner ist der Nachlass und der hat nichts wie du aktenkundig weißt.

    Auch für die Antragsgebühr haftet der Erbe nicht persönlich, es ist ja kein fremdantrag. Er hat ja den Antrag als Eigenantrag des Erben gestellt

    Darauf kommt es meiner Meinung nach nicht an.

    § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG lautet:

    "Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat."

    Somit ist es bezüglich der Pflicht zur Tragung der Antragsgebühr egal, ob der Antrag vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt wurde.


    Bezüglich der anderen Kostentatbestände findet § 23 Abs. 7 GKG Anwendung. Schuldner sind im Nachlassinsolvenzverfahren die Erben. Diesen müssten deshalb zunächst die Kosten zu Soll gestellt werden. Ob die dann eine Einrede erheben wollen, müssen sie selbst entscheiden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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