Das Nachlassinsolvenzverfahren, eröffnet auf Antrag des Erben, wird mangels Masse eingestellt. Masse ist 0,00 EUR.
Antragsgebühr kann ich vom Erben als Antragsteller erheben.
Was ist mit der Verfahrensgebühr und den Auslagen für den Sachverständigen? Stelle ich das dem Nachlass, vertreten durch den Erben, zum Soll? Der Erbe müsste dann die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben. Oder 10 KostVfg?