Mit Verkündung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II im Bundesgesetzblatt am 27. Dezember 2022 kann das Bargebot nicht mehr durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden:
"In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsverteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder Einzahlung“ gestrichen."