Gesetzesänderung: Einzahlung des Bargebots auf ein Konto der Gerichtskasse

  • Mit Verkündung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II im Bundesgesetzblatt am 27. Dezember 2022 kann das Bargebot nicht mehr durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden:

    "In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsverteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

    Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I

    S. 959) geändert worden ist,

    werden die Wörter „oder Einzahlung“ gestrichen."

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2485.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2632.pdf%27%5D__1672163461903

  • Die Frage verstehe ich nicht. Es ist lediglich die Möglichkeit zur (Bar)Einzahlung gestrichen worden, die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse ist doch weiter möglich.

    § 49 Absatz 3 ZVG lautet jetzt: "Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."

  • Ist damit auch die Hinterlegung gem. § 49 Abs. 4 ZVG n.F. i.V.m. § 12 HintG NRW durch Einzahlung von Bargeld bei der Gerichtszahlstelle vom Tisch?

    Wie will die Zahlstelle prüfen, ob ein "Eilfall" vorliegt? Auch dieses Hintertürchen sollte m.E. geschlossen werden,
    z.B. durch den Ausschluss der Hinterlegung im Wege der Barzahlung in K-Sachen.

    Zitat:

    Die Hinterlegung wird vollzogen:

    1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto bei der Hinterlegungskasse oder in Eilfällen durch Barzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle,

    2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto und

    3. bei anderen Gegenständen oder Urkunden durch Übergabe an die Hinterlegungskasse.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (6. Januar 2023 um 16:05)

  • Das kann man leicht durch einen Anruf in der Fachabteilung prüfen. Wenn es überhaupt geprüft werden muss.

    Wo soll denn im Rahmen der Versteigerung die Eilbedürftigkeit herkommen? Die Versteigerung wird lange vorher bekannt gemacht und der Verteilungstermin auch. Stellenweise wird der Termin mit dem Ersteher sogar vereinbart, mit einem Vorlauf von einem Monat und länger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    Das kann man leicht durch einen Anruf in der Fachabteilung prüfen. Wenn es überhaupt geprüft werden muss.

    Wo soll denn im Rahmen der Versteigerung die Eilbedürftigkeit herkommen? Die Versteigerung wird lange vorher bekannt gemacht und der Verteilungstermin auch. Stellenweise wird der Termin mit dem Ersteher sogar vereinbart, mit einem Vorlauf von einem Monat und länger.

    Die Eilbedürftigkeit kann der Ersteher selbst herbeiführen, indem er bis einen Werktag vor der Erlösverteilung wartet ("... musste erst das Geld zusammenkratzen ..."). Dann kann der Ersteher anführen, dass er ohne die sofortige Hinterlegung in bar keinen Hinterlegungsschein bei dem Versteigerungsgericht vorlegen kann. Und dann wiederum bekäme er wegen Nichtzahlung des Meistgebotes Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG auf das erstandene Grundstück. Die Gerichtszahlstelle wird sich schwer tun, ihm bei diesem Sachverhalt die Annahme des Bargelds zu verweigern.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. Januar 2023 um 14:04)

  • Die Eilbedürftigkeit kann der Ersteher selbst herbeiführen, indem er bis einen Werktag vor der Erlösverteilung wartet ("... musste erst das Geld zusammenkratzen ..."). Dann kann der Ersteher anführen, dass er ohne die sofortige Hinterlegung in bar keinen Hinterlegungsschein bei dem Versteigerungsgericht vorlegen kann. Und dann wiederum bekäme er wegen Nichtzahlung des Meistgebotes Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG auf das erstandene Grundstück. Die Gerichtszahlstelle wird sich schwer tun, ihm bei diesem Sachverhalt die Annahme des Bargelds zu verweigern.

    Ich überlege gerade, ob dem nicht der § 16a GWG entgegenstünde. Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien? Oder sind wir da raus, weil es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt? Vom Sinn und Zweck her dürfte das eigentlich so nicht möglich sein...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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    Das kann man leicht durch einen Anruf in der Fachabteilung prüfen. Wenn es überhaupt geprüft werden muss.

    Wo soll denn im Rahmen der Versteigerung die Eilbedürftigkeit herkommen? Die Versteigerung wird lange vorher bekannt gemacht und der Verteilungstermin auch. Stellenweise wird der Termin mit dem Ersteher sogar vereinbart, mit einem Vorlauf von einem Monat und länger.

    Die Eilbedürftigkeit kann der Ersteher selbst herbeiführen, indem er bis einen Werktag vor der Erlösverteilung wartet ("... musste erst das Geld zusammenkratzen ..."). Dann kann der Ersteher anführen, dass er ohne die sofortige Hinterlegung in bar keinen Hinterlegungsschein bei dem Versteigerungsgericht vorlegen kann. Und dann wiederum bekäme er wegen Nichtzahlung des Meistgebotes Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG auf das erstandene Grundstück. Die Gerichtszahlstelle wird sich schwer tun, ihm bei diesem Sachverhalt die Annahme des Bargelds zu verweigern.

    Bareinzahlung/-anweisung (oder wie auch immer das genannt wird) bei der Bank? Oft genug gehabt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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