Hallo,
hier liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, in dem sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserbe soll ein Dritter sein. Die Erbfolge soll nach deutscher Gesetzgebung erfolgen.
Die Einsetzung des Dritten ist zu unbestimmt, so dass das Testament unwirksam ist. Bezieht sich die Unwirksamkeit dann auch auf die Rechtswahl?
Die Erblasser hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.