Wirksamkeit von Testamenten

  • Hallo,

    hier liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, in dem sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt haben. Schlusserbe soll ein Dritter sein. Die Erbfolge soll nach deutscher Gesetzgebung erfolgen.

    Die Einsetzung des Dritten ist zu unbestimmt, so dass das Testament unwirksam ist. Bezieht sich die Unwirksamkeit dann auch auf die Rechtswahl?

    Die Erblasser hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.

  • Wer ist denn nun überhaupt mit welchem letzten gewöhnlichen Aufenthalt gestorben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Erblasser hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.

    Dann sollen die zuständigen Behörden sich mal Gedanken machen, und wenn nicht Erklärungen nach Art. 5 EUErbRVO oder Art. 7 lit. c. EUErbRVO vorliegen, dann sind die irgendwo in Spanien.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Verstorben sind Beide Erblasser. Beide Erblasser waren zuletzt wohnhaft in Spanien. Hier liegt ein Antrag auf Erteilung des Erbscheins nach dem 2. Erbfall auf Grund gesetzlicher Erbfolge vor. Die Zuständigkeit wurde mit Art. 22 und 5 EUErbRVO begründet.

  • Verstorben sind Beide Erblasser. Beide Erblasser waren zuletzt wohnhaft in Spanien. Hier liegt ein Antrag auf Erteilung des Erbscheins nach dem 2. Erbfall auf Grund gesetzlicher Erbfolge vor. Die Zuständigkeit wurde mit Art. 22 und 5 EUErbRVO begründet.

    Und die Gerichtsstandsvereinbarung wurde vorgelegt? Für beide Erbfälle? Ich frage deshalb, weil der "Dritte" eigentlich auch verfahrensbeteiligt sein müsste.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Erbe wurde im Testament tatsächlich als "Dritter" angegeben, ohne Namen. Eine Beteiligung ist nicht möglich.

    :wall: "Erbe soll ein Dritter sein" ist in der Tat eine besondere Meisterleistung, die ich so noch nie gesehen habe. Und ich habe schon einiges gesehen.

    Dann frag' doch mal nach der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem ersten Erbfall (von allen in Betracht kommenden "betroffenen Parteien" i.S.v. Art. 5, d.h. von den gesetzlichen Erben des Erst- und des Zweitversterbenden). Danach geht's weiter.

    Warum die Rechtswahl unwirksam sein sollte, erschliesst sich mir nicht. Ohne die Rechtswahl wäre z.B. das gemeinschaftliche Testament (ausser in Aragon, Navarra, Katalonien und dem Baskenland) nach spanischem Recht von vorneherein unwirksam, Artt. 669 und 733 codigo civil, von dher sollte eine Auslegung ergeben, dass die Rechtswahl in jedem Fall gelten sollte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!