Hey,
ich habe folgenden Fall:
Erbfall 2022 des Adoptivvaters
Adoption: 1973
Am 01.01.1977 war Angenommener minderjährig.
-> Starke Adoptionswirkung, sowie Wegfall eines Ausschlusses des Erbrechts des Annehmenden im Adoptionsvertrag ( Art 12 § 2 Abs. 2 AdoptionsG) , es sei denn beim AG Schöneberg wurde formwirksam widersprochen.
Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
Im Adoptionsvertrag konnte auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht des Angenommenen gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen werden.
Sofern jetzt ein formwirksamer Widerspruch beim AG Schöneberg existieren würde und es würde im Adoptionsvertrag ein Ausschluss vereinbart sein, würde hier kein Erbrecht nach dem Adoptivvater bestehen?! Verstehe ich das richtig?
Also muss ich beim AG Schöneberg anfragen, wenn dort kein Widerspruch hinterlegt, brauche ich eigentlich auch den Adoptionsvertrag nicht mehr, weil ein etwaig existierender Ausschluss weggefallen ist?!
Liebe Grüße