Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ab 22.12.2022

  • Die Verordnungen über die Formulare der ZV wurden überarbeitet und die neue VO ist am 22.12.22 in Kraft getreten. Die alten Vordrucke können noch bis zum 30.11.2023 genutzt werden.

    Die neuen Formulare findet man beim BMJ. Diese beinhalten neue Pfüb, neue GV-Aufträge, neue Durchsucher. Das wird eine komplette Umstellung, da die gewünschten Änderungen nicht übernommen wurden und bewährtes mit unübersichtlichem ersetzt wird.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Frohes Neues Jahr an alle!

    Ich habe die Formulare eben mal durchgeschaut. Hier meine ersten Gedanken aus Sicht eines Drittschuldners (Kreditinstitut):

    - Die Idee, dass bei Unternehmen (Schuldner) auch das Registergericht und Registernummer angegeben werden soll gefällt mir. Wird aber vermutlich

    in der Praxis fast nie benutzt werden.

    - die Angaben zu Gläubiger /Gläubigervertreter empfinde ich mehr als unübersichtlich. Beispiel: Falls ein Gläubigervertreter eine Firma ist, kreuze ich das ganz rechts an, nur um dann die weiteren Angaben in der Mitte zu erfassen...

    - Mir erschließt sich nicht ganz, was das Kreuz neben Herrn und Frau soll. Gibt es noch was anderes als divers? was soll da eingetragen werden?

    - Anspruch H: Leider wurde das Feld zur Angabe einer Kontonummer entfernt. Dieses war zumindest in manchen Fällen hilfreich, den Schuldner zu

    identifizieren, gerade wenn bei komplizierten Nachnamen ein Buchstabendreher enthalten war.

    Überhaupt finde ich es unglücklich, dass der Antragsteller kein Geburtsdatum mehr angeben kann. Mir ist klar, dass das eigentlich da nicht hingehört, aber auch hier war es oft vorhanden und half bei der Identifizierung des Schuldners, gerade im ländlichen Raum, wo oft Vater und Sohn einen identischen Vornamen und Anschrift haben...

    Gar nichts mehr ein fällt mir zu der Idee, dass eine Pfändung jetzt aus zwei Formularen besteht. gerade im Rahmen der elektronischen Zustellung bedeutet dies immer, dass man zwei Dateien über lange Zeit speichern muss. Davon abgesehen, dass die Forderungsberechnung keinen Namen enthält und man diese nicht mehr zuordnen kann, falls diese mal von der Pfändung getrennt wird.

  • Moin!

    Hatte denn jemand das Erlebnis, mit den neuen Formularen in der täglichen Praxis tatsächlich arbeiten zu müssen bzw. dürfen?

    Bei uns nämlich noch nicht. Selbst die "großen" Inkassobüros haben davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Merkwürdig! ;)

  • Jau. Das hiesige Jugendamt nutzt schon den neuen Vordruck. Hab 4x so lange wie sonst gebraucht. Aber vermutlich reine Gewöhnungssache. Wegen der kleinen Schrift muss man halt ein bisschen näher mit der Nase an's Papier rücken... :D

  • Wir haben hier vereinzelt schon Anträge mit dem neuen Formular bekommen.

    Selbst die "großen" Inkassobüros haben davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Merkwürdig!

    Gerade bei den großen Antragstellern war auch nicht damit zu rechnen. Die werden warten bis die Softwarehersteller die neuen Formulare implementiert haben. Das dauert natürlich, unabhängig davon wie man die neuen Formulare findet, seine Zeit.

  • Moin,

    was soll denn auf Seite 3 des Beschlussformulars ganz unten das Feld "Vom Gericht auszufüllen" wegen der Kosten der Zustellung? Bei Vermittlung durch die Geschäftsstelle ankreuzen, bei Selbstzustellung nicht?

  • Moin,

    was soll denn auf Seite 3 des Beschlussformulars ganz unten das Feld "Vom Gericht auszufüllen" wegen der Kosten der Zustellung? Bei Vermittlung durch die Geschäftsstelle ankreuzen, bei Selbstzustellung nicht?

    Habe ich mich vor 10min auch gefragt und es dann letztendlich freigelassen... dein Ansatz könnte aber in die richtige Richtung gehen!

  • Ich suche in der Forderungsaufstellung noch den Gesamtbetrag.

    Der ist auf der Rückseite von Seite 3 mit einem 5 Cent-Stück freizurubbeln.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich suche in der Forderungsaufstellung noch den Gesamtbetrag.

    Den gibt es wohl nicht. Auf Seite 3 des Beschlusses heißt es ja "können die Gläubiger [...] die sich aus den als Anlagen beigefügten Forderungsaufstellungen ergebenden Beträge beanspruchen". also muss jeder selbst addieren ...

    Ich habe eine andere praktische Frage: Im Antrag kann ich eine Kostenmarke eintragen, bzw. ankreuzen, dass ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde.

    bisher habe ich das noch nicht herausfinden können, wo man das tun könnte... wer kann mich erhellen?

  • Ich habe eine andere praktische Frage: Im Antrag kann ich eine Kostenmarke eintragen, bzw. ankreuzen, dass ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde.

    bisher habe ich das noch nicht herausfinden können, wo man das tun könnte... wer kann mich erhellen?

    Die Kostenmarken gibt es hier: https://justiz.de/kostenmarke/index.php

    Wenn die elektronische Kostenmarke per (Kanzlei-) Kreditkarte bezahlt wird, erfolgt eine sofortige Freischaltung.

    Was das SEPA Lastschriftmandat angeht: Zumindest bei uns in Baden-Württemberg werden diese von der Justizverwaltung angelegt. Nach dem, was mir Kollegen berichtet haben, ist das einigermaßen bürokratisch und umständlich. Wenn du das machen willst, müsstest du dich bei der Verwaltung des jeweiligen Amtsgerichts erkundigen.

    Ich glaube, das hier (https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw…20allgemein.xls) ist der entsprechende Vordruck. Ganz sicher bin ich mir aber nicht, bei uns im Haus hat bisher niemand das SEPA Mandat eingerichtet.

    Rein aus praktischen Gründen würde ich an deiner Stelle die elektronische Kostenmarke dem Lastschriftmandat immer vorziehen.

  • Was das SEPA Lastschriftmandat angeht: Zumindest bei uns in Baden-Württemberg werden diese von der Justizverwaltung angelegt. Nach dem, was mir Kollegen berichtet haben, ist das einigermaßen bürokratisch und umständlich. Wenn du das machen willst, müsstest du dich bei der Verwaltung des jeweiligen Amtsgerichts erkundigen.

    Ich glaube, das hier (https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw…20allgemein.xls) ist der entsprechende Vordruck. Ganz sicher bin ich mir aber nicht, bei uns im Haus hat bisher niemand das SEPA Mandat eingerichtet.

    Rein aus praktischen Gründen würde ich an deiner Stelle die elektronische Kostenmarke dem Lastschriftmandat immer vorziehen.

    Die Frage bezog sich tatsächlich auf das SEPA-Mandat, sry hätte etwas genauer formulieren sollen. Danke ... ja das glaube ich dass das etwas bürokratisch ist... vor allem, wenn man das je AG einreichen soll... =O

  • Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden, ist er von der Zahlung der Kosten für diesen Beschluss befreit und kann diese Kosten nicht gegen den Schuldner geltend machen.

    Ist das mit den Kosten der Zustellung nicht eher für diesen Fall nicht anzukreuzen?

  • Inhaltlich habe ich mich mit den neuen Formularen noch nicht auseinandergesetzt.

    Allerdings fiel mir bei der groben Durchsicht bereits das Folgende, erhebliche Mehrarbeit verursachende auf, sofern man mit der E-Akte arbeitet:

    In NRW wird die sog. Rahmenanwendung e2A zur Bearbeitung der elektronischen Akte genutzt.

    Anträge auf Erlass eines Pfüb werden elektronisch übersandt und können, sofern Einträge / Änderungen durch das Gericht vorzunehmen sind, nicht direkt in e2A bearbeitet werden.

    Notwendig ist leider, eine Kopie des Antrages in e2A zu erstellen, diese zu exportieren, dann im Bearbeitungsmodus des Adobe Acrobat Reader anzupassen.

    Da die neuen Formulare den Passus

    "Vom Gericht auszufüllen:
    sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämtliche aufgeführte Drittschuldner"

    enthalten muss zukünftig jeder Pfüb, also auch solche die an sich unterschriftsreif eingereicht worden sind, auf diese Art bearbeitet werden.

    Verglichen mit der Papierakte, in der ich schlicht diesen Bereich ankreuze und unterschreibe, ist das ein in der Masse nicht unerheblicher Mehraufwand.

    M.E. sollte der Gesetzgeber hier dringend nachbessern.

    Es wäre ja ohnehin schön, wenn vor der Anpassung solcher Unterlagen mal Praktiker:Innen befragt werden könnten. ;)

  • Es wäre ja ohnehin schön, wenn vor der Anpassung solcher Unterlagen mal Praktiker:Innen befragt werden könnten. ;)

    Gut, da muss man ehrlicherweise zugeben, dass das vorab ne Abfrage erfolgt ist - an alle Gerichte. Wir haben hierzu auch Stellung genommen. Den von dir angesprochenen Punkt habe ich aber z.B. mangels E-Akte nicht auf dem Schirm gehabt. :|

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