Unklarheit Neue §1821 BGB und §1823 BGB

  • Hallo,

    irgendwie finde ich den § 1821 mit Verweis auf §1823 äußerts schwammig.

    § 1821

    Pflichten des Betreuers;

    Wünsche des Betreuten

    (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die

    erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Be-

    treuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt denBetreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich

    selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre-

    tungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit

    dies erforderlich ist.

    § 1823

    Vertretungsmacht des Betreuers

    In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den

    Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    Frage: Wer entscheidet eigentlich ob und was "erforderlich" ist?

    Der Betreute? Der Betreuer? Die Einrichtung? Ärzte? Das Gericht?

    Was ist wenn ein Arzt es für erforderlich hält, dass der Betreuer in irgendwas einwilligt, der Betreuer aber der Auffassung ist, dass der Betreute in diese Behandlung voll einwilligungsfähig ist? (altbekanntes aber gesetzlich nie geklärtes Problem).

    Was ist wenn der Betreute meint "Ich kann das alles alleine", der Betreuer aber merkt, dass dem nicht so ist? Muss man den Betreuten dann "machen lassen"? Wie sieht es dann mit Haftungsfragen aus? Ich gehe jetzt von einem voll geschäftsfähigen Betreuten aus.

    Muss man sich als Betreuer nun immer ein "Beratungsprotokoll" unterzeichnen lassen wenn man Dinge anderes beurteilt als der Betreute, er es aber so machen will wie er es möchte?

    Wurde sich mit sowas bei der Gesetzgebung überhaupt mal beschäftigt?

    Einen Guten Rutsch allen hier.


  • Der § 1823 wurde nur geändert, weil der § 1902 vermeintlich oft falsch verstanden wurde, ala „soweit der AK reicht, muss ich alles unterschreiben“; eine Fehlansicht, auch verbreitet unter Ärzten. Die Entscheidung, ob der Betreuer etwas entscheiden muss, obliegt natürlich ihm. Aber der Betreuer steht weiter unter der Rechtsaufsicht des Gerichtes, § 1862 Abs. 3 BGB - wo auch weiterhin Weisungen zulässig sind.

    Zur Abweichung von den subjektiven Betreutenwünschen im Falle einer schweren Gefährdung hat der BGH sich 2009 geäußert: https://lexetius.com/2009,2038

    Ansonsten soll der § 1821 verdeutlichen, dass der Betreuer nicht seine Meinung darüber, was gut für den Betreuten ist („objektives Wohl) an die Stelle der subjektiven Wünsche setzen soll.

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