Hallo,
irgendwie finde ich den § 1821 mit Verweis auf §1823 äußerts schwammig.
§ 1821
Pflichten des Betreuers;
Wünsche des Betreuten
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die
erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Be-
treuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt denBetreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich
selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre-
tungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit
dies erforderlich ist.
§ 1823
Vertretungsmacht des Betreuers
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Frage: Wer entscheidet eigentlich ob und was "erforderlich" ist?
Der Betreute? Der Betreuer? Die Einrichtung? Ärzte? Das Gericht?
Was ist wenn ein Arzt es für erforderlich hält, dass der Betreuer in irgendwas einwilligt, der Betreuer aber der Auffassung ist, dass der Betreute in diese Behandlung voll einwilligungsfähig ist? (altbekanntes aber gesetzlich nie geklärtes Problem).
Was ist wenn der Betreute meint "Ich kann das alles alleine", der Betreuer aber merkt, dass dem nicht so ist? Muss man den Betreuten dann "machen lassen"? Wie sieht es dann mit Haftungsfragen aus? Ich gehe jetzt von einem voll geschäftsfähigen Betreuten aus.
Muss man sich als Betreuer nun immer ein "Beratungsprotokoll" unterzeichnen lassen wenn man Dinge anderes beurteilt als der Betreute, er es aber so machen will wie er es möchte?
Wurde sich mit sowas bei der Gesetzgebung überhaupt mal beschäftigt?
Einen Guten Rutsch allen hier.