Hey,
ich wollte mich hier einmal austauschen, wie es künftig mit der Schlussrechnung des Nachlasspflegers gehandhabt wird. Gerade auch für den Fall, wenn die Erben ermittelt wurden.
Der ab '23 geltende § 1872 BGB sieht keine generelle Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung mehr vor.
Es sei denn § 1872 Abs. 2 BGB:
Auf das Recht auf eine Schlussrechnung wäre der Erbe nach § 1872 Abs.2 S. 2 BGB vom Nachlasspfleger vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen.
Der Erbe hat dann bis zu 6 Wochen Zeit, die Schlussrechnung vom Nachlasspfleger zu verlangen. Nach Satz 4 ist dies dem Nachlassgericht gegenüber mitzuteilen.
Zur Prüfung regelt § 1873 Abs. 3 BGB:
Eine Prüfung durch das Gericht erfolgt nur dann, wenn der Erbe eine Prüfung binnen 6 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung verlangt, worüber er bei Übersendung der Schlussrechnung vom Gericht zu belehren ist.
Ich brauche ja dann einen Nachweis wann und dass der Nachlasspfleger die Erben entsprechend hingewiesen hat.
Hat sich dazu schon jemand Gedanken gemacht?
Stichtag ist dann Aufhebungsbeschluss?